Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts endet nicht dadurch, dass der Verfolgte vom ersuchenden Staat in Abwesenheit verurteilt wird und dieser nunmehr um seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe hierfür nicht zuständig ist, vielmehr obliegt diese Entscheidung weiterhin dem Oberlandesgericht Stuttgart.
Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
a. Eine erstmalige Ermittlung in diesem Sinne erfolgte vorliegend am 08.02.2013, als der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart einging. Da sich der Verfolgte zum damaligen Zeitpunkt für das Landgericht Z. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt V. befand, lag der Ermittlungsort im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Stuttgart (Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1996, 311; Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 25. Lieferung 2012, § 14 IRG Rn. 31). Die hierdurch begründete örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ist weder durch die am 27.03.2014 erfolgte Verlegung des Verfolgten in die Justizvollzugsanstalt U. noch durch die Übersendung des Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 04.09.2014 entfallen.
b. Soweit es die am 27.03.2014 erfolgte Verlegung des Verfolgten in die Justizvollzugsanstalt U. betrifft, ist dies schon deshalb unerheblich, weil eine einmal bestehende örtliche Zuständigkeit grundsätzlich bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens andauert und durch Änderungen des Aufenthalts grundsätzlich nicht berührt wird (OLG Koblenz NStZ 2006, 110; OLG Celle OLGSt IRG § 14 Nr. 3; Vogel/Burchard, a.a.O., Rn. 3). Insoweit stellt das Wort "zuerst" in § 14 Abs. 1 IRG Abs.1 klar, dass sich ein einmal begründeter Gerichtsstand nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen Bezirk ändert (OLG Hamm NJW 1975, 2154; dass. StraFo 1999, 50; OLG Koblenz NStZ 1982, 210; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 14 IRG Rn.4). Die Zuständigkeitsbestimmung des § 14 IRG bezweckt nämlich die Vereinfachung, Beschleunigung und Kontinuität des Auslieferungsverfahrens (BT-Drucks. 9/1338 S.48) und stellt bezüglich der örtlichen Zuständigkeitsfortdauer auf dasjenige Oberlandesgericht ab, in dessen Bezirk der Verfolgte ergriffen oder zunächst ermittelt wird, wobei sie insoweit an rein tatsächliche und rein zeitliche Kriterien anknüpft. Eine danach zeitlich zuerst begründete örtliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt danach auch erhalten, wenn später Umstände eintreten, welche eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, so dass allein der nunmehrige haftbedingte Aufenthalt des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt U. die einmal begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht in Frage stellt.
c. Die somit begründete Fixierung der örtlichen Zuständigkeit auf das Oberlandesgericht Stuttgart hat auch nicht durch die am 26.09.2014 erlangte Kenntnis vom Vorliegen eines neuen Europäischen Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 04.09.2014 geendet.
aa. Insoweit kann der Senat zunächst die bislang obergerichtlich nicht abschließend geklärte Frage offen lassen, ob die gesetzlich auf ein Oberlandesgericht festgelegte Zuständigkeit bereits dann endet, wenn das gesamte Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist - sei es durch Überstellung des Verfolgten, durch Ablehnung der Bewilligung oder durch Rücknahme des Ersuchens - oder auch darüber hinaus fortdauern kann (so OLG München, Beschluss vom 29.1.1987 – Ausl. 8/87- zit. nach Vogel/Burchard, a.a.O., § 14 IRG § Rn. 4; siehe hierzu auch Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O. § 14 IRG Rn. 4), denn keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Zwar verliert ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung auch nach Ansicht des Senats im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Verfolgten in derselben Sache seine rechtliche Grundlage, zumal ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung teilweise anderen rechtlichen Prüfungskriterien unterliegt als ein solches zum Zwecke der Strafverfolgung. Gleichwohl erledigt sich das ursprüngliche Auslieferungsersuchen nicht in allen Fällen ohne weiteres, vielmehr verbleibt dem ersuchenden Staat durchaus die Möglichkeit, sein ursprüngliches Auslieferungsersuchen anzupassen, zu ergänzen oder - wie hier erfolgt - auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen. Gerade in Fällen, in welchen sich der Tatvorwurf nicht ändert, würde ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit nach Ansicht des Senats dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 IRG zuwiderlaufen, welche durch eine Festlegung auf das zunächst mit der Sache befasste Oberlandesgericht auch aus außenpolitischen Gründen negative und ggf. auch mit einer zeitweiligen Aufhebung der Haftgrundlage verbundene Zuständigkeitskonflikte vermeiden will (vgl. Vogel/Burchard, a.a.O., § 14 IRG Rn. 3). Die hier bestehende besondere Sachnähe zwischen den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 und 04.09.2014 zeigt sich auch daran, dass die französischen Justizbehörden dem Verfolgten im letztgenannten Europäischen Haftbefehl im Falle seiner Überstellung ausdrücklich das Recht auf ein neues Verfahren zugesichert haben, so dass letztendlich auch der Schuldvorwurf - wie ursprünglich nach dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 auch erforderlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut der gerichtlichen Prüfung und Klärung in Frankreich unterliegen wird.
bb. Die fortdauernde gerichtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich vorliegend jedenfalls aus dem sich aus § 14 Abs. 2 IRG ergebenden Grundsatz des Sachzusammenhangs. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, grundsätzlich danach, welches Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. Diese Vorschrift ist aber auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn die Auslieferung nur einer Person aufgrund mehrerer Auslieferungsersuchen bzw. deren Auslieferung in einem Ersuchen wegen mehrerer Taten, bei denen der in § 14 Abs. 2 IRG vorausgesetzte Zusammenhang nicht besteht, begehrt wird (OLG Bamberg NJW 2010, 1619; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O. § 14 IRG Rn. 17; Vogel/Burchard, a.a.O., Rn. 34). Zweck der Regelung des § 14 Abs. 2 IRG ist es nämlich, eine einheitliche Behandlung sachlich zusammenhängender Verfahren zu sichern und damit der Eilbedürftigkeit des Auslieferungsverfahrens Rechnung zu tragen. Gleiches ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 9/1338, S. 48). Danach soll die Vorschrift des § 14 Abs. 2 IRG erreichen, dass zur Sicherung einer einheitlichen Behandlung das Oberlandesgericht zuständig sein soll, das zuerst mit der Sache befasst wird. Damit soll einerseits dem Beschleunigungsgesichtspunkt Rechnung getragen werden und andererseits - besonders im Verhältnis zum Ausland - sichergestellt werden, dass einheitliche Sachverhalte auch zu einheitlichen Entscheidungen führen (OLG Bamberg a.a.O.). Da zum Zeitpunkt des Eingangs des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart am 26.09.2014 das Oberlandesgericht Stuttgart aber noch mit dem Auslieferungsverfahren aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim Landgericht X./Frankreich vom 28.01.2013 - wenn auch nur im Rahmen des Haftverfahrens - befasst war, ist durch den Eingang die Zuständigkeit dieses Spruchkörpers auch für den neuen Europäischen Haftbefehl begründet worden. Diese Bewertung hat offensichtlich auch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart geteilt und nach Eingang des neuerlichen Auslieferungsersuchens im Hinblick auf dieses sogleich die richterliche Vernehmung des Verfolgten veranlasst, welche dann auch am 10.11.2014 vom Haftrichter des Amtsgericht U. durchgeführt wurde [...]