OLG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2015 - 2 Ws 14/15 - asyl.net: M22726
https://www.asyl.net/rsdb/M22726
Leitsatz:

Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (§§ 83h Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 IRG).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Auslieferung, Europäischer Haftbefehl, Spezialitätsgrundsatz, Überhaft, Haftbefehl, Haftbeschluss,
Normen: IRG § 83h Abs. 1, IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3, StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, IRG § 35,
Auszüge:

[...]

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

Die Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit der Verhängung einer langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Diesem aus der hohen Straferwartung erwachsenden erheblichen Fluchtanreiz stehen keine erkennbaren Bindungen gegenüber. Der ledige Beschwerdeführer ist moldauischer Staatsangehöriger. Es spricht alles dafür, dass er außerdem die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, da er bei seiner Auslieferung einen echten rumänischen Personalausweis mit sich führte und auch nach den Feststellungen in der rumänischen Auslieferungsbewilligung rumänischer Staatsangehöriger ist. Vor seiner Verhaftung in anderer Sache lebte er im September 2013 in Rumänien. Seinen Lebensunterhalt verdiente er mit Gelegenheitsarbeiten. Bei der Gesamtabwägung ist in hohem Maß wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich im Fall seiner Freilassung aus der Strafhaft auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. April 2014 dem Verfahren und einer etwaigen weiteren Strafvollstreckung wegen der vorliegenden Taten durch Untertauchen entziehen wird. Mildere Mittel reichen zur Sicherung des Verfahrens nicht aus (§ 116 StPO).

3. Durch den Erlass des Haftbefehls wird der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt.

a. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität ist für die Verfolgung der Personen, die von einem EU-Mitgliedstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, konkretisiert durch Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff) - RB-EUHb - und § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Diese Vorschriften verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Mitgliedstaates eine übergebene Person wegen einer strafbaren Handlung, die der Übergabe nicht zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen. Wenn nicht eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmen vorliegt, muss der andere Mitgliedstaat zunächst um seine Zustimmung ersucht werden.

Aufgrund der am 30. September 2013 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts Iasi der Republik Rumänien ist der Beschuldigte zur Verfolgung der Taten, die den Europäischen Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften Bamberg und Nürnberg-Fürth zugrunde liegen, ausgeliefert worden. Diese Europäischen Haftbefehle erfassen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Taten nicht. Für diese Taten hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Verfahren zur Einholung der Zustimmung zur Verfolgung der Republik Rumänien zwar eingeleitet, deren Zustimmung liegt derzeit aber noch nicht vor.

b. Der Beschuldigte darf deshalb nur dann wegen der dem Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 zugrundeliegenden Taten verfolgt werden, wenn einer der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmefälle vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, soweit der Erlass des Haftbefehls in Rede steht.

Gemäß § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, Art. 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses kann die Strafverfolgung ohne Zustimmungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 (Rs. C-388/08 (Leymann und Pustovarov) - zitiert nach juris) ist Art. 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Mitgliedstaates erst dann vorliegen muss, wenn die wegen der "anderen Handlung" im Sinn von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses angeordnete Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme zu vollstrecken ist. Die übergebene Person kann wegen einer solchen Handlung verfolgt und verurteilt werden, bevor die Zustimmung erteilt worden ist, sofern während des diese Handlung betreffenden Ermittlungs- und Strafverfahrens keine freiheitsbeschränkende Maßnahme angewandt wird. Art 27 Abs. 3 c) des Rahmenbeschlusses verbietet es nicht, die übergebene Person einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, bevor die Zustimmung eingegangen ist, wenn diese durch die erteilte Auslieferungsbewilligung gerechtfertigt wird, wie das etwa im vorliegenden Fall hinsichtlich der Strafhaft, die der Beschuldigte gegenwärtig verbüßt, der Fall ist. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses als eines (reinen) Vollstreckungshindernisses gefolgt (zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302). Diese Auslegung führt dazu, dass etwa eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014, a.a.O.). Sie hindert demgegenüber einen Widerrufsbeschluss hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache nicht, sondern steht nur der Vollstreckung der Strafe vor Eingang der Zustimmung aufgrund eines Nachtragsersuchens entgegen (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 3 Ws 96/10, zitiert nach juris; Inhofer in BeckOK StPO, IRG, § 83h, Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, a.a.O.).

Der Erlass eines Haftbefehls ist in diesem Sinne keine Vollstreckung. Denn auch eine solche Entscheidung führt noch nicht unmittelbar zu einer Beschränkung der persönlichen Freiheit des Ausgelieferten. Vielmehr bildet sie nur die Grundlage für die Vollstreckung von Untersuchungshaft, für die es dann weiterer Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bedarf (ebenso Inhofer a.a.O. IRG, § 83h, Rn. 2; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 83h, Rd. 23; Heine, NStZ 2010, 40).

c. Der Verteidiger macht mit der weiteren Beschwerde erneut geltend, dem Haftbefehl stehe entgegen, dass der Beschuldigte kein Staatsbürger von Rumänien sei, weshalb das an Rumänien gemäß § 35 IRG gestellte Ersuchen um eine Nachtragsbewilligung für das vorliegende Verfahren ins Leere gehe. Das trifft nicht zu. Zuständig für die nachträgliche Zustimmung ist naturgemäß der ausliefernde Staat. Im Übrigen kommt es für die Zustimmung nicht auf die Staatsangehörigkeit an, ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte nach allem (auch) Rumäne ist.

4. Allerdings darf der Haftbefehl nicht vollstreckt und dürfen keine sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen auf seiner Grundlage durchgeführt werden, solange die Zustimmung der Republik Rumänien aufgrund des Nachtragsersuchens nicht vorliegt. Unzulässige Vollstreckung ist jeder Vollzug eines Haftbefehls, auch in Form der Überhaft. Die Anordnung von Überhaft bedeutet nicht nur die Anordnung von Haftvollzug unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Haft in anderer Sache beendet oder zurückgestellt wird. Schon die Anordnung von Überhaft als solche ist mit erheblichen Grundrechtseinschränkungen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u. a., zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14, zitiert nach juris; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 4. Auflage, Rn. 719f). Derjenige, der wie vorliegend der Beschuldigte, Strafhaft unter den Bedingungen einer Notierung von Überhaft verbüßt, unterliegt regelmäßig zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert und die beim Vollzug von Strafhaft nicht zulässig wären. Er ist grundsätzlich vom offenen Vollzug und sonstigen vollzugsöffnenden Maßnahmen ausgeschlossen und schwer dazu in der Lage, Tatsachen zu schaffen, die die Aussetzung des Restes der verbüßten Freiheitsstrafe rechtfertigen würden (vgl. KG a.a.O.). Derartige Freiheitsbeschränkungen verbietet der Spezialitätsgrundsatz trotz ihrer im Vergleich zum Vollzug der Untersuchungshaft geringeren Eingriffswirkung (ebenso Hackner a.a.O.). Auf die konkreten Auswirkungen im Einzelfall kommt es damit nicht an, zumal diese bei der Anordnung der Überhaft regelmäßig nicht ausreichend übersehen werden können.

Der Haftbefehl vom 21. Oktober 2014 war somit wieder außer Vollzug zu setzen. Damit entfallen auch die vom Amtsgericht Stuttgart gemäß § 119 StPO getroffenen Anordnungen. [...]