VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 29.10.2014 - 2 K 3842/13.A - asyl.net: M22547
https://www.asyl.net/rsdb/M22547
Leitsatz:

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Risikogruppen wie Babys, kleine Kinder, "werdende Mütter" sowie für schwerkranke Personen generell als bedenklich einzustufen ist. Dementsprechend besteht für ein 5-jähriges Kind bei der Rückkehr nach Angola eine extreme Gefährdungslage.

Schlagwörter: Angola, Kinder, Abschiebungsverbot, minderjährig, extreme Gefahrenlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2,
Auszüge:

[...]

Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Risikogruppen, wie Babys, kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind (vgl. siehe zu diesen Personengruppen auch: OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - und vom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A - Beschlüsse 22. Juni 2006 - 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A 259/05.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 9 B 08.30225 -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 29. Oktober 2014 - 2 K 2121/12.A, vom 19. März 2014 - 2 K 1111/12.A -, vom 20. Dezember 2013 - 2 K 3889/13.A - und vom 24. September 2007 - 7 K 4021/06.A -, juris).

Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A 2415/06.A -, vom 31. Januar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 9 B 08.30225 -, juris).

Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden Einzelfall für den Kläger zu 2) im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dort alsbald in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geraten würde.

Im vorliegenden Einzelfall ist der minderjährige Kläger zu 2) gerade einmal "5 Jahre" alt und wird bereits mit Blick auf sein Alter und die Versorgungslage in Angola zur Überzeugung des Gerichts aus eigenen Kräften sein Existenzminimum nicht sicherstellen können, so dass ihm im Falle der Abschiebung nach Angola wegen der dortigen schwierigen Versorgungslage eine extreme Gefahr für Leib und Leben droht. Auch für den Fall, dass er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater und seinen zwei weiteren minderjährigen Geschwistern nach Angola reisen würde, wäre jedenfalls derzeit sein existenzielles Minimum dort nicht gesichert und es ist zu erwarten, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald in eine extreme Gefahrenlage für Leib und Leben geraten würde. Seine Eltern hätten insgesamt drei minderjährige Kinder im Alter von bis zu 5 Jahren zu versorgen, wobei sie als Neuankömmlinge - die sich 4 bzw. 3 Jahre in Deutschland aufgehalten haben - große Probleme hätten, bereits ihr eigenen Überleben zu sichern, zumal weder der Vater des Klägers zu 2) noch dessen Mutter einen Beruf erlernt haben. Vor diesem Hintergrund können - zur Überzeugung des Gerichts - auch die Eltern des Klägers zu 2) diesem in Angola nicht die zur Erhaltung des Existenzminimums notwendige Versorgung und Betreuung zukommen lassen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2) in Angola über weitere Familienangehörige verfügt, die willens und in der Lage wären, ihm entsprechende Unterstützung zu gewähren. [...]