EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 (M’Bodj gegen Belgien) - asyl.net: M22532
https://www.asyl.net/rsdb/M22532
Leitsatz:

Die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie -alt-) sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, ohne dass diesem Ausländer die Versorgung in diesem Land absichtlich verweigert würde.

Schlagwörter: nationaler Abschiebungsschutz, Krankheit, subsidiärer Schutz, medizinische Versorgung, erhebliche individuelle Gefahr, Sozialleistungen, Asylverfahren, Qualifikationsrichtlinie, Belgien, ernsthafter Schaden,
Normen: RL 2004/83/EG Art. 28, RL 2004/83/EG Art. 29, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. e,
Auszüge:

[...]

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist.

Aus den Art. 28 und 29 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass diese für Personen gelten, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.

Es steht indessen fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zum einen nicht die Genehmigung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen regelt, die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben, und zum anderen nicht bezweckt, die Flüchtlingseigenschaft Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, denen der Aufenthalt auf der Grundlage dieser nationalen Regelung erlaubt wurde.

Daraus folgt, dass das Königreich Belgien nach den Art. 28 und 29 dieser Richtlinie nur dann verpflichtet wäre, die in diesen Artikeln genannten Leistungen Drittstaatsangehörigen zu gewähren, denen der Aufenthalt in Belgien auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung erlaubt wurde, wenn ihre Aufenthaltserlaubnis die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit sich brächte.

Nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteile Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 31, und Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 18).

Die Gefahr einer – nicht auf eine absichtliche Verweigerung der Versorgung gegenüber dem Betroffenen zurückzuführenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Drittstaatsangehörigen, gegen die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Schutz bietet, wird nicht von Art. 15 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/83 erfasst, da die in diesen Bestimmungen definierten Schäden in der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen.

Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 definiert einen ernsthaften Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen in seinem

Herkunftsland.

Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass sie nur auf die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines Antragstellers in seinem Herkunftsland anzuwenden ist. Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nur für den Fall vorgesehen hat, dass eine derartige Behandlung im Herkunftsland des Antragstellers stattfindet.

Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind außerdem bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 einfügt, ebenso zu berücksichtigen wie die Ziele dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C-11/12, EU:C:2012:808, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

So enthält Art. 6 dieser Richtlinie eine Liste der Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können.

Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Diese Auslegung wird darüber hinaus durch die Erwägungsgründe 5, 6, 9 und 24 der Richtlinie 2004/83 gestützt, aus denen hervorgeht, dass diese Richtlinie zwar darauf abzielt, die in dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge durch den subsidiären Schutz zu ergänzen und insoweit die Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, EU:C:2014:39, Rn. 33), sich ihr Geltungsbereich aber nicht auf Personen erstreckt, die aus anderen Gründen, nämlich aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen.

Die Verpflichtung, Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Art. 19 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

39 In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, dass Ausländer, die von einer Entscheidung betroffen sind, die ihre Abschiebung ermöglicht, grundsätzlich kein Recht auf Verbleib in einem Staat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung durch diesen Staat zu erhalten, dass jedoch die Entscheidung, einen Ausländer, der an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, in ein Land abzuschieben, in dem die Möglichkeiten einer Behandlung dieser Krankheit geringer sind als in dem entsprechenden Staat, in absoluten Ausnahmefällen Fragen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK aufwerfen kann, wenn die humanitären Erwägungen, die gegen die Abschiebung sprechen, zwingend sind (vgl. u. a. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, Nr. 42).

Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass der darin definierte ernsthafte Schaden eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wie die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung angeführte, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass dem Antragsteller die Versorgung absichtlich verweigert würde.

Art. 3 der Richtlinie 2004/83 gestattet es den Mitgliedstaaten indessen, günstigere Normen u. a. zur Entscheidung der Frage, wer als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 114).

Der Vorbehalt in Art. 3 der Richtlinie 2004/83 verwehrt es einem Mitgliedstaat jedoch, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, mit denen die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsstellung einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen wegen der Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, zuerkannt wird, da solche Bestimmungen mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind.

Angesichts der Erwägungen in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils würde es nämlich der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2004/83 widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen.

Folglich kann eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht nach Art. 3 dieser Richtlinie als günstigere Norm für die Entscheidung der Frage eingestuft werden, wer als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer solchen Regelung besitzen, sind daher keine Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und auf die die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2004/83 anzuwenden sind.

Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche, nationalen Schutz beinhaltende Rechtsstellung aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie gewährt werden muss, d. h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, so fällt diese Gewährung im Übrigen, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt wird, nicht in deren Anwendungsbereich (Urteil B und D, EU:C:2010:661, Rn. 118).

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, ohne dass diesem Ausländer die Versorgung in diesem Land absichtlich verweigert würde. [...]