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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2014 - 13a ZB 14.30219 - asyl.net: M22452
https://www.asyl.net/rsdb/M22452
Leitsatz:

Die strengen Anforderungen an ein PTBS-Attest im Hinblick auf einen Beweisantrag lassen sich nicht auf andere psychische Erkrankungen übertragen.

Schlagwörter: rechtliches Gehör, Posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Prozessrecht, Beweisangebot, Suizidgefahr, Behandlungsbedürftigkeit, Berufungszulassung, Verfahrensfehler, Asylverfahren, Sachverständigengutachten, Attest,
Normen: GG Art. 103 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere das sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Zwar kann über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag in den Gründen des Urteils entschieden werden (BVerwG, U.v. 26.6.1968 – V C 111.67 – BVerwGE 30, 57). Die Ablehnung des Beweisangebots verstößt hier jedoch gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144).

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zum krankheitsbedingten individuellen Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) primär unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Krankheitsbild PTBS gewürdigt (UA S. 17 ff.). Ob die vorgelegten Stellungnahmen den vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251) entsprechen, kann offen bleiben, weil jedenfalls die Ablehnung des Beweisangebots hinsichtlich der eigentlich geltend gemachten Anpassungsstörung nicht vom Prozessrecht gedeckt ist. Die Diagnose des Bezirksklinikums lautet auf Anpassungsstörung, die beim Bundesamt vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigungen auf depressives Syndrom bzw. depressiver Symptomenkomplex.

Die vorgelegten Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortag hinsichtlich der in die Sphäre des Asylbewerbers fallenden Umstände. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anforderungen an ein PTBS-Attest seien auf andere psychische Erkrankungen zu übertragen, lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten. Soweit dieses in dem Urteil vom 11. September 2007 (BVerwG 10 C 17.07 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 16) darauf abgestellt hat, dass die Diagnose "depressive Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung" ohne Nennung aufschlussreicher Anhaltspunkte für diesen Befund nicht nachvollziehbar begründet sei, ging es – im Unterschied zum vorliegenden Fall – primär um eine PTBS (F43.1). Hier diagnostiziert das Bezirksklinikum eine Anpassungsstörung (F43.2). Da sich der Kläger von Suizidalität distanziert habe, werde er auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat in stabilem psychischem Zustand in die weitere ambulante Betreuung entlassen. Angesichts dieser Stellungnahme spricht für die vom Kläger behauptete Erkrankung an einer "Anpassungsstörung" eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Abgeklungen ist nur die Suizidalität, im Übrigen besteht dem Entlassungsbericht zufolge aber weiter Behandlungsbedürftigkeit. Die vom Verwaltungsgericht angeführte weitere Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht. Wenn es den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch ohne psychiatrische und medikamentöse Behandlung keine Gesundheitsgefahr bestehe, nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (BVerwG, B.v.28.3.2006 – 1 B 91.05 – NVwZ 2007, 346). Schließlich hat der Kläger durch Vorlage des Entlassungsberichts des Bezirksklinikums vom 6. Dezember 2013 auch seinen Mitwirkungspflichten entsprechend der gerichtlichen Aufforderung vom 28. April 2014, aktuelle Atteste vorzulegen, genügt. Der Bericht attestiert hinreichend aktuell, dass eine Anpassungsstörung vorliege und eine weitere ambulante Betreuung angezeigt sei. Da eine psychotherapeutische Behandlung erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, kann das Attest nicht als überholt angesehen werden. Bei dieser Ausgangslage ist es gemäß § 86 Abs. 1 VwGO Aufgabe des Gerichts, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 434.93 - InfAuslR 1994, 375). [...]