OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2014 - 17 A 2566/12 - asyl.net: M22440
https://www.asyl.net/rsdb/M22440
Leitsatz:

Den Eltern eines volljährigen Kindes, das aufgrund einer Behinderung auf ihre Lebenshilfe angewiesen ist, steht - ungeachtet des Bezugs von Sozialleistungen und eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht - eine Aufenthaltserlaubnis zu.

Schlagwörter: Schutz von Ehe und Familie, Achtung des Familienlebens, volljähriges Kind, familiäre Beistandsgemeinschaft, familiäre Lebenshilfe, Lebenshilfe, Schwerbehinderung, Sicherung des Lebensunterhalts, Mitwirkungspflicht, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Kausalität, Ermessensreduzierung auf Null, Passbeschaffung, Sozialhilfebezug, rechtliche Unmöglichkeit, Krankheit,
Normen: GG Art. 6, EMRK Art. 8 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2,
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vor, da den Klägern im Hinblick auf den Schutz ihrer familiären Bindungen gemäß Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Ausreise rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist.

Zwar gewährt der grundrechtliche Schutz der Familie unmittelbar keinen Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde hat jedoch bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, etwa bei Ermessensentscheidungen, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247, vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl. 2003, 1260, vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 -, BVerwGE 106,13).

Ausländerrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 GG können sich im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern ergeben. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt. Allerdings ergeben sich verfassungsrechtlich erhebliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG im Fall einer familiären Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur unter den Voraussetzungen, dass ein Familienmitglied ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück. Die grundrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft verliert ihre Funktion nicht dadurch, dass sie nicht als Hausgemeinschaft gelebt wird oder die Lebenshilfe auch durch Dritte - etwa Pflegepersonal - erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft grundsätzlich so lange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe auch tatsächlich regelmäßig erbringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10, InfAuslR 2011, 286 = juris Rdn. 16, mit weiteren Nachweisen).

Entsprechendes gilt für den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz des Familienlebens.

Die Kläger haben hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr Sohn ..., der seit seiner Geburt im Bundesgebiet im November 1991 in der häuslichen Gemeinschaft der Kläger lebt, ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf ihre familiäre Lebenshilfe unabweisbar angewiesen ist und sie diese als gelebte Beistandsgemeinschaft tatsächlich regelmäßig erbringen.

Ausweislich des mit der Klagebegründung zu den Gerichtsakten gereichten nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie H. ... aus Essen vom 30. Juni 2010, dessen Feststellungen die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, leidet der Sohn ... der Kläger unter einem Dyggve-Melchior-Clausen-Syndrom, einer angeborenen geistigen Behinderung mit einhergehendem Kleinwuchs. Er sei schwer körperbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Geistig befinde er sich auf dem Niveau eines Kleinkindes im Vorschulalter. Er sei dauerhaft und umfassend auf äußere Hilfe, Versorgung und Beaufsichtigung angewiesen und nicht zu einer selbständigen Lebensführung in der Lage. Dementsprechend ist mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 2011 festgestellt worden, dass der Sohn ... der Kläger wegen angeborener körperlicher und geistiger Entwicklungsverzögerung sowie Skelettfehlbildung zu 100 % schwerbehindert ist. Die Betreuerin des Sohnes ... der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen, dass seine Pflege außerhalb der Schule ausschließlich durch die Kläger als seine Eltern erfolge, er vollständig auf die Hilfeleistungen durch seine Eltern angewiesen sei, er allenfalls ein paar Schritte gehen könne und im Übrigen allein von seinen Eltern umfassend versorgt werden müsse.

Nach alledem steht fest, dass die Kläger mit ihrem Sohn ... in einer durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Beistandsgemeinschaft leben. Diese kann nur im Bundesgebiet geführt werden, da dem Sohn der Kläger ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig zugesprochen worden ist. Somit erfüllen die Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Diese soll nach Satz 2 der Vorschrift erfolgen, da die Abschiebung seit (mehr als) 18 Monaten ausgesetzt ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch unter Berücksichtigung des in §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b AufenthG enthaltenen Rechtsgedankens nicht ausgeschlossen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung scheidet die Anwendung eines solchen von ihm angenommenen Rechtsgedankens, wonach bei massivem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten und gleichzeitiger Angewiesenheit auf soziale Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht in Betracht kommen soll, wenn der "Aufenthalt von Ausländern zur Pflege und Betreuung von Verwandten hingenommen werden muss", hier schon mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Beurteilungsgrundlage aus. Während es im Fall der §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2 b AufenthG darum geht, einem integrierten Minderjährigen bis zur seiner Volljährigkeit im Licht des Art. 6 Abs. 1 GG familiäre Hilfe zukommen zu lassen, geht es hier um die Frage, inwieweit das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG eine Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und volljährigem Kind schützt, wenn das Kind ohne Hilfe nicht leben kann und von den Eltern vollständig ge- und verpflegt wird. Da die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Regelungszwecks auch zu einer unterschiedlichen Gewichtung des jeweiligen Grundrechtsschutzes führt, besteht kein Raum für eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b AufenthG auf den hier vorliegenden Fall.

Auch § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht entgegen. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt nach Satz 4 der Vorschrift insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Danach soll ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zugutekommen, die nicht ausreisen können, nicht aber denen, die nicht ausreisen wollen. Dem persönlichen Verhalten des Ausländers kommt somit insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Mitwirkungs- und Initiativpflichten gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG eine wichtige Bedeutung zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Situation der Nichtausreise entweder vorsätzlich oder zurechenbar herbeigeführt oder zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterlassen hat. Zwar spricht hier einiges dafür, dass die nach Abschluss ihrer erfolglos gebliebenen Asylverfahren ausreisepflichtigen Kläger in den zurückliegenden Jahren ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht das Maß der gebotenen und zumutbaren Mitwirkung gezeigt haben, um die in ihrem Fall bestehenden Ausreisehindernisse zu beseitigen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Aufklärung ihrer richtigen Namen und Geburtsdaten sowie der ihnen unter anderem ausweislich des Inhaltes der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Niederschriften bzw. Vermerke über Erklärungen der Kläger vom 16. Januar 2007 und vom 14. Mai 2007 ausländerbehördlich aufgegebenen Beschaffung von Reisedokumenten. Selbst wenn insoweit eine Verletzung von Mitwirkungspflichten der Kläger unterstellt wird und die verlangte Mitwirkungshandlung das in ihrem Fall bestehende Ausreisehindernis hätte beseitigen können, bleibt den Klägern ihre Ausreise wegen der schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit ihres Sohnes weiterhin auf unabsehbare Zeit unmöglich, so dass seit der rechtskräftigen Feststellung seines Aufenthaltsrechts die erforderliche Kausalität zwischen der Unterlassung zumutbarer Handlungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse und der gerade deswegen unterbliebenen Ausreise fehlt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 13 LB 13/07 -, ZAR 2009, 67 = juris Rdn. 35).

Zwar liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Wenngleich den Klägern nach ihrem unwidersprochenen Vortrag im Schriftsatz vom 17. Februar 2014 inzwischen neue türkische Reisepässe ausgestellt worden sind, bestreiten sie ihren Lebensunterhalt weiterhin ausschließlich aus öffentlichen Leistungen. Das der Beklagten insoweit nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen ist jedoch in Anbetracht der oben dargestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles auf Null reduziert, weil die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen wegen der fehlenden Sicherung des Lebensunterhaltes mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht zu vereinbaren ist und der grundrechtlich gebotene Schutz der Familie auch unter Berücksichtigung entgegenstehender einwanderungspolitischer und fiskalischer Gesichtspunkte hier allein durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gewährleistet werden kann. [...]