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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LB 203/14 - asyl.net: M22416
https://www.asyl.net/rsdb/M22416
Leitsatz:

1. Ein in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger hat einen Anspruch auf Berichtigung seines Familienstandes im Melderegister von verheiratet in geschieden, wenn er die Scheidung durch Vorlage eines wirksamen ausländischen Scheidungsurteils nachweist.

2. Das ausländische Scheidungsurteil ist anzuerkennen, wenn Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen; eine inhaltliche Überprüfung des Urteils findet nicht statt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familienstand, Melderegister, verheiratet, geschieden, Scheidungsurteil, ausländisches Scheidungsurteil, Eherecht, Landesjustizverwaltung, Anerkennung, indisches Recht, indisches Gericht, ausländisches Gericht, ausländisches Recht, Scheidung,
Normen: FamFG § 109 Abs. 1, FamFG § 107 Abs. 1 S. 1, FamFG § 107 Abs. 1 S. 2, FamFG § 107 Abs. 1, FamFG § 107,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Änderung der Eintragung seines Familienstandes im Melderegister von "verheiratet" in "geschieden". Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2013 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. Meldegesetz (NMG) hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Der Familienstand des Klägers ist im Melderegister der Beklagten mit "verheiratet" eingetragen, obwohl der Kläger hinreichend nachgewiesen hat, geschieden zu sein.

Der Kläger hat zum Nachweis der Scheidung von seiner in Indien lebenden Ehefrau, die wie er die indische Staatsangehörigkeit besitzt, ein Scheidungsurteil des High Court of Punjab and Haryanaat at Chandigarh vom 19. Oktober 2012 vorgelegt, welches nach der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi vom 27. Juni 2013 formell echt ist. Die Anerkennung ausländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO. Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen trifft § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - eine Sonderregelung, die § 328 ZPO auch im Verwaltungsprozess vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, juris, Rn. 19). Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen in Ehesachen nur anerkannt, wenn dies durch eine Landesjustizverwaltung festgestellt wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG für den Fall vor, dass ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Hier bedarf es keiner Feststellung durch die Landesjustizverwaltung. Vielmehr prüft das jeweils befasste Gericht oder die deutsche Behörde innerhalb der zu entscheidenden Angelegenheit, bei der es um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung geht, ob die Voraussetzungen einer Anerkennung vorliegen (Musielak/Borth, FamFG, § 107, Rn. 8). Diese sog. Heimatstaatklausel ist hier anwendbar, da der Kläger und seine Ehefrau beide indische Staatsangehörige sind und die Scheidung von einem indischen Gericht ausgesprochen wurde.

Anerkennungshindernisse nach § 109 Abs. 1 FamFG liegen ersichtlich nicht vor. Insbesondere greift nicht § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein, wonach die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Diese Vorschrift betrifft allein die internationale Zuständigkeit. Nach der danach vorzunehmenden spiegelbildlichen Prüfung ist die internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, auf der Grundlage der deutschen internationalen Zuständigkeit festzustellen. Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind die deutschen Gerichte für Ehesachen zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war. Entsprechend dieser Regelung ist ein ausländisches Urteil dann anzuerkennen, wenn ein Ehegatte Staatsangehöriger des Staates ist, dessen Gericht die Entscheidung getroffen hat. Da hier ein indisches Gericht die Scheidung von indischen Staatsangehörigen ausgesprochen hat, ist dessen internationale Zuständigkeit unzweifelhaft gegeben.

Ob dieses Gericht nach indischem Recht für die Entscheidung zuständig gewesen ist, spielt für die Anerkennung des Urteils keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass die Entscheidung wirksam, d.h. nicht nichtig oder unwirksam ist. Eine lediglich anfechtbare Entscheidung steht der Anerkennung so lange nicht entgegen, bis diese aufgehoben wird (Musielak/Borth, FamFG, § 107, Rn. 8). Ebenso wenig kommt es für die Anerkennung darauf an, ob das Urteil inhaltlich falsch ist. Die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung ist inhaltlich nicht zu überprüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nur dann, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts und insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind hier nicht erkennbar. [...]