VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 07.08.2014 - 7 B 1216/14 - asyl.net: M22388
https://www.asyl.net/rsdb/M22388
Leitsatz:

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das FreizügG/EU noch die FreizügRL die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Freizügigkeitsgesetz, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Familienangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Erwerbstätigkeit, Dokument, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltskarte, freizügigkeitsberechtigt,
Normen: RL 2004/38/EG Art. 23, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 10 Abs. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 1 S. 2, FreizügG/EU § 5,
Auszüge:

[...]

Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung, nach der ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.

1. Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158, S. 77) - FreizügRL -, die durch dieses Gesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt wird, sehen die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Ausländer vor, der - wie die Klägerin als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen - geltend macht, als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt zu sein.

Die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, ist sekundärrechtlich in Art. 23 FreizügRL als Begleitrecht zum Recht dieses Familienangehörigen auf Aufenthalt nach Art. 7 Abs. 2 FreizügRL verankert. Sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Begleitrecht auf Erwerbstätigkeit stehen dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als Inhalt seines (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechts bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar aufgrund Unionsrechts zu.

Als Nachweismittel für dieses (abgeleitete) Freizügigkeitsrecht sehen das FreizügG/EU und die Freizügigkeitsrichtlinie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FreizügRL) und die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL vor, nicht dagegen eine Bescheinigung über die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zur Erwerbstätigkeit.

Die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige und die (Verfahrens)Bescheinigung haben dabei nur deklaratorischen Charakter. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 2 FreizügG/EU nach Vorlage der dort genannten Dokumente ausgestellt wird, hat demgemäß die Funktion eines Nachweismittels für das Freizügigkeitsrecht, das die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit einschließt. Die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient demgegenüber (allein) dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der (meldebehördlichen) Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die (Verfahrens)Bescheinigung wird unabhängig von der Vorlage von Dokumenten, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts belegen (vgl. hierzu § 5a Abs. 2 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 2 FreizügRL) ausgestellt und stellt demgemäß kein Nachweismittel für ein das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes Freizügigkeitsrechts dar.

2. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das FreizügG/EU noch die FreizügRL die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Den Rechtsschutzgarantien des Art. 47 EU-Grundrechte-Charta und des Art. 19 Abs. 4 GG genügender gerichtlicher Rechtsschutz wird in Fällen, in denen eine Behörde das Recht eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Erwerbstätigkeit in Abrede stellt, durch einen gegen den Behördenträger gerichteten Rechtsbehelf (allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegebenenfalls Antrag auf Erlass einer auf die Feststellung einer entsprechenden Berechtigung gerichteten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewährleistet. Hält eine Behörde ein Freizügigkeitsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz der gemäß § 5a Abs. 2 FreizügG/EU dokumentierten und damit formal vorliegenden Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers für nicht gegeben, weil der Familienangehörige dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet hat, ist das in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU geregelte Feststellungsverfahren zu beachten. [...]