VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 23.10.2014 - A 2 K 3452/14 - asyl.net: M22378
https://www.asyl.net/rsdb/M22378
Leitsatz:

Auch Asylanträge sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Allein die Belastung mit einer Vielzahl weiterer Asylverfahren ist kein ausreichender Grund, nicht innerhalb dieses Zeitraums zu entscheiden.

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, Asylverfahren, Arbeitsüberlastung,
Normen: VwGO § 75 S. 2,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Klage war als Untätigkeitsklage zulässig erhoben worden, nachdem die Beklagte über den Asylantrag der Klägerin nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte. Denn damit hat sie über den im Mai 2014 gestellten Asylantrag der Klägerin nicht in angemessener Zeit entschieden. In Anlehnung an die Regelung des § 75 Satz 2 VwGO hält die Kammer grundsätzlich eine Bearbeitungszeit von drei Monaten für angemessen. Vorliegend wurde seitens der Beklagten auch kein anzuerkennender Grund benannt, weshalb nicht innerhalb dieses Zeitraum entschieden werden konnte. Allein eine Belastung mit einer Vielzahl weiterer Asylverfahren reicht hierzu nicht aus, zumal die Beklagte der Klägerin auch nicht mitgeteilt hat, bis wann diese mit einer Verbescheidung zu rechnen hat. Nachdem die Klage auch unter dem Gesichtspunkt zulässig war, dass die Klägerin nicht nur auf Verbescheidung (vgl. OVG SA, U. v. 26.03.2009 - 3 O 422/08 -, juris m.w.N.), sondern auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geklagt hatte, sind der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. [...]