VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 L 1230/14.A - asyl.net: M22332
https://www.asyl.net/rsdb/M22332
Leitsatz:

Es spricht derzeit vieles für die Annahme, dass das Asyl und Aufnahmeverfahren in Ungarn derzeit mit systemischen Mängeln behaftet ist, da nach einer Gesetzesverschärfung Dublin-Rückkehrer praktisch ausnahmslos inhaftiert werden.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin-Rückkehrer, Inhaftierung, Ungarn, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, Asylverfahren,
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Nach den vorgenannten Erkenntnissen bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. So wurden ab dem 1. Juli 2013 die Voraussetzungen für die Inhaftierung von Asylbewerbern verschärft mit der Folge, dass Dublin-Rückkehrer praktisch ausnahmslos inhaftiert wurden. Hinzu kommt, dass sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis bestehen. Für Dublin-Rückkehrer, die - wie der Antragsteller - als Folgeantragsteller behandelt werden, sind nach den Feststellungen des Hungarian Helsinki Committee die Rechtsschutzmöglichkeiten derart eingeschränkt, dass von einem richtlinienkonformen effektiven Rechtsschutz nicht mehr die Rede sein kann.

Vor diesem Hintergrund schließt sich das erkennende Gericht der auf der Grundlage der jüngsten Erkenntnisse zur Situation in Ungarn ergangenen Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 13 L 141/14.A - und vom 16. Juni 2014 - 13 L 172/14.A -; VG München, Beschlüsse vom 15. April 2014 - M 16 S 14.50049 -, 22. April 2014 - M 24 S 13.31311 - und vom 26. Juni 2014 - M 24 S 14.50325 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 22. April 2014 - A 5 K 972/14 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juni 2014 - A 11 K 387/14 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 12 B 1238/14 -; VG Freiburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 -A 3 K 2631/13 -; alle: juris) an, nach der vieles für die Annahme spricht, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn derzeit mit systemischen Mängeln behaftet ist bzw. diese Frage jedenfalls als offen und in einem Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig angesehen werden muss mit der Folge, dass dem Antragsteller zunächst vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. [...]