VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 22.09.2014 - 34 L 289.14 A - asyl.net: M22289
https://www.asyl.net/rsdb/M22289
Leitsatz:

Die Regelungen der Dublin III-VO begründen einzig ein subjektives Recht dergestalt, dass das Schutzgesuch überhaupt in einem der Mitgliedstaaten geprüft wird.

Schlagwörter: Dublinverfahren, subjektives Recht, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung, Überstellungsfrist, Fristablauf,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Letztendlich bedarf es keiner Vertiefung und Entscheidung, ob die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von Ungarn auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Denn die Dublin-Bestimmungen, die lediglich der internen Zuständigkeitsverteilung dienen, vermitteln dem Antragsteller kein subjektives Recht, dass sein Antrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - <Abdullahi>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 3 S 898/13 -, juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 - VG 33 L 90.14 A -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2014 - VG 9 L 279.14 A; Beschluss der Kammer vom 7. Juli 2014 - VG 34 L 154.14 A -; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2014 - VG 37 L 336.14 A, m.w.N.). Art. 29 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO ist wie Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-4/11 vom 18. April 2013, Rn. 57 f.; s.a. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Rn. 28 f.). Art. 29 Abs. 1 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO stützt sich dabei auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Sie stellt sich deshalb allein als Sanktionsnorm für den betreffenden Mitgliedstaat dar (so auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, 2. Aufl., S. 150, K 30). Die Regelungen der Dublin III-VO begründen einzig ein subjektives Recht dergestalt, dass das Schutzgesuch überhaupt in einem der Mitgliedstaaten geprüft wird. Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit ablehnen wird, gibt es jedoch nicht. Allenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine überlange Überstellungsdauer die Prüfung des Asylantrags im Ergebnis gänzlich versagt bliebe (s. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6a L 830/14.A -, juris), wäre an die Verletzung eines subjektiven Rechts des Asylbewerbers zu denken. Dies wird indes vom Antragsteller nicht gerügt; denn ihm geht es ersichtlich nicht um eine beschleunigte Überstellung nach Ungarn, sondern gerade darum, dass die Überstellung unterbleibt. [...]