OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 1828/09.A - asyl.net: M22210
https://www.asyl.net/rsdb/M22210
Leitsatz:

Fehlt in einem Widerrufsbescheid der zu erbringende Nachweis, dass die ursprüngliche Gefährdung des Betroffenen weggefallen ist, ist der Widerruf rechtswidrig, da nicht nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Schlagwörter: Afghanistan, gefahrerhöhende Umstände, Widerruf, Abschiebungsverbot, Kabul, DVPA, Demokratische Volkspartei Afghanistans, Kommunisten, Nachschieben von Gründen, Schiiten, Begründungsmangel,
Normen: AsylVfG § 73c, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AuslG § 53 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 ist dem Kläger mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit und seine Tätigkeit für die früheren Machthaber und damit aufgrund von seiner Person innewohnenden gefahrerhöhenden Umständen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt worden, ohne dass in diesem Zusammenhang die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan bzw. seinem Herkunftsort Kabul thematisiert worden ist.

Den Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes hat das Bundesamt hingegen damit begründet, dass der Kläger nichts für eine erhebliche konkrete Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG dargetan habe und dass angesichts der gegenwärtigen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest im Raum Kabul nicht mehr von einer extremen Gefahrenlage auszugehen sei, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) führe. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass das Bundesamt dabei unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die allgemeine Situation in Afghanistan maßgebend für den dem Kläger gewährten Abschiebungsschutz gewesen ist. Denn darin heißt es:

"Die seit dem 27. Februar 1999 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen darauf, dass dem Ausländer wegen der damaligen allgemeinen Situation eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen würde."

Als Folge dieser irrtümlichen Annahme enthält der Widerrufsbescheid keinen auf die ursprünglichen Anerkennungsvoraussetzungen bezogenen Vergleich zwischen den damaligen und den aktuellen Verhältnissen. Es fehlt daher an dem für den Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylVfG erforderlichen und von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, dass sich die Sachlage mit Blick auf die ursprünglich angenommene Gefährdung des Klägers wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und seiner Tätigkeit für die früheren Machthaber so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis - hier nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) - entfallen sind.

An der aus diesem Begründungsmangel folgenden Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides ändert nichts, dass die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 12. August 2014 und vom 18. August 2014 vorgetragen hat, für den Kläger habe zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in Anknüpfung an seine "kommunistische Vergangenheit" bzw. an seine tadschikische Volkszugehörigkeit keine Gefährdung mehr bestanden. Abgesehen davon, dass die tadschikische Volkszugehörigkeit des Klägers ausweislich der Begründung des Bescheides vom 1. Februar 1999 für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht maßgebend war, liegt in diesem Vorbringen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten - wie dem hier angefochtenen Widerrufsbescheid - zwar grundsätzlich zulässig. Hierbei gelten aber folgende Grenzen: Die nachträglich vorgebrachten Gründe müssen schon bei Erlass des streitigen Verwaltungsakts vorgelegen haben, dieser darf durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, ZPO, 4. Auflage § 113, Rn. 81; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, juris, Rn. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - Bf V 25/94 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen des Nachschiebens von Gründen sollen Betroffene im gerichtlichen Verfahren davor schützen, sich wesentlich anderem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Behörde gegenüber zu sehen als demjenigen, das dem angefochtenen Verwaltungsakt zu entnehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R -, juris, Rn. 25).

Sie sind hier überschritten. Die nachträglich von der Beklagten - erstmals im Berufungsverfahren - vorgetragene Widerrufsbegründung führt dazu, dass sich das Wesen des Bescheides vom 3. August 2008 verändert. Unter einer Wesensveränderung kann sinnvollerweise nur der Erlass eines anderen Verwaltungsakts verstanden werden. Unter welchen Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verwaltungsakt unter Beibehaltung des Tenors zu einem anderen Verwaltungsakt wird, ist unter Heranziehung der im Prozessrecht entwickelten Streitgegenstandslehre zu bestimmen (vgl. Schenke, NVwZ 1988, 1 (4) m.w.N.).

Ein anderer Verwaltungsakt ist danach - trotz gleichbleibenden Tenors - jedenfalls dann anzunehmen, wenn er auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, ZPO, 4. Auflage § 113, Rn. 86; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 4. Aufl. § 45, Rn. 32; BSG, Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 104/85 -, juris, Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2009 - L 2 AS 361/09 B -, juris, Rn 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2014, - 2 L 14/12 -, juris, Rn. 46).

Das ist hier der Fall. Die nachgeschobene Begründung der Beklagten im Berufungsverfahren führt zum Austausch der für den Widerruf des gewährten Abschiebungsschutzes zunächst herangezogenen Tatsachengrundlage und nicht lediglich zu deren Ergänzung, Präzisierung oder Vertiefung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, auf die die Beklagte den Widerruf zunächst gestützt hat, ist ein anderer Lebenssachverhalt als die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr bestehende Gefahr, als ehemaliger Kommunist wiedererkannt und verfolgt zu werden. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass dieser im Berufungsverfahren erstmals angeführte Gesichtspunkt in Zusammenhang mit der in Kabul herrschenden Sicherheitslage steht.

Ausgehend davon, dass die Beklagte in Anknüpfung an die vom Kläger behaupteten Vorfluchtereignisse darauf abgestellt hat, dass es nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren höchst unwahrscheinlich sei, dass sich noch jemand an den Kläger persönlich erinnere, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Gefährdungsprognose von der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul abhängt.

Der Aufhebung des Bescheides aufgrund des festgestellten Begründungsmangels steht auch keine Verpflichtung des Gerichts entgegen, die Sache spruchreif zu machen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, und falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als in dem angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht aber dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde und der Betroffene dadurch in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, juris, Rn. 12 und vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - juris, Rn. 16; Wolff, in: Sodann/Ziekow, ZPO, 4. Auflage, § 113 Rn. 66).

Ausgehend davon entsprechen die Grenzen der Pflicht, eine Sache spruchreif zu machen, denen der Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und sind nach den vorstehenden Ausführungen überschritten. [...]