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Zitieren als:
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.2014 - 10 C 2.14 (= ASYLMAGAZIN 9/2014, S. 312 ff.) - asyl.net: M22138
https://www.asyl.net/rsdb/M22138
Leitsatz:

Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 (u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) schon dann abgesehen, wenn der Ausländer diese im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wegen einer Behinderung oder krankheits oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Unerheblich ist, ob er die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Sprachkenntnisse, Deutschkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Ausnahme, Absehen, Alter, ältere Person, Krankheit, Spracherwerb, Bemühungen, Sprache, Versäumnis, Vertretenmüssen, Behinderung,
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, StAG § 10 Abs. 6,
Auszüge:

[...]

2. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob zugunsten der Klägerin, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über ausreichende Sprachkenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG verfügt, die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG eingreift. Nach dieser Vorschrift wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag - bzw. in einem Gerichtsverfahren bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - ankommt. Die tatsächliche Würdigung der Vorinstanz, die Klägerin werde die ihr fehlenden Sprachkompetenzen krankheitsbedingt nicht (mehr) erlangen können (BA S. 14), wird auch von der Revision nicht infrage gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass bei der Klägerin nicht die nunmehr vorliegenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Grund dafür seien, dass diese die Sprachanforderungen nicht erfüllen könne, sondern ihre diesbezüglichen Versäumnisse in der Vergangenheit. Dieser monokausalen Betrachtungsweise, die den Blick über die gegenwärtigen Verhältnisse hinaus auf die Frage der früheren Befähigung und etwaiger Bemühungen des Ausländers zum Spracherwerb richten und ihm zurechenbare Versäumnisse in der Vergangenheit auf Dauer einbürgerungshindernd entgegenhalten will, folgt der Senat nicht (ebenso OVG Saarlouis, Urteil vom 12. Februar 2014 - 1 A 293/13 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2011 - 11 K 839/11 - InfAuslR 2012, 135 136 f.>; Berlit, in: GK-StAR, Bd. I, Stand: Juli 2012, § 10 StAG Rn. 406; Geyer, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 10 StAG Rn. 23).

2.1 Gegen diesen Ansatz sprechen bereits rechtssystematische Überlegungen und der strukturelle Zusammenhang, in dem die Vorschrift des § 10 Abs. 6 StAG steht. Sie enthält in Gestalt eines obligatorischen Absehensgrundes eine Ausnahmeregelung von den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG enthaltenen Einbürgerungsvoraussetzungen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl eines Anspruchs als auch einer Ausnahmeregelung, nach der zwingend von einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung abzusehen ist, kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über den Antrag an, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Für einen von diesem Grundsatz abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers gibt auch der im Präsens gehaltene Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG keinerlei Anhalt.

2.2 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die systematische Auslegung mit Blick auf die übrigen in § 10 StAG geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen seine Auffassung stützt. Denn die Einbürgerungsvoraussetzung der selbständigen Lebensunterhaltssicherung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG stellt mit dem immanenten Ausnahmetatbestand, dass der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, auch auf sein in der Vergangenheit liegendes Verhalten ab (vgl. dazu Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 5 C 22.08 - BVerwGE 133, 153 = Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 5, jeweils Rn. 19 ff.). Wenn der Gesetzgeber eine retrospektive Betrachtung auch in § 10 Abs. 6 StAG hätte eröffnen wollen, hätte eine entsprechende Formulierung nahe gelegen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufnahme eines "Vertretenmüssens" in § 10 Abs. 6 StAG bei den Ausnahmetatbeständen der Krankheit, Behinderung oder des Alters keinen Sinn gemacht hätte, da diese Hinderungsgründe dem Ausländer in kaum einem Fall zurechenbar seien. Mit diesem Einwand übersieht die Revision, dass der Gesetzgeber ein "Vertretenmüssen" nicht auf den Eintritt von Krankheit, Behinderung oder Alter hätte beziehen müssen, sondern ein solches subjektives Tatbestandsmerkmal an das Unterlassen hinreichender Bemühungen des Ausländers um den Spracherwerb in der Vergangenheit hätte knüpfen können.

2.3 Aus den Gesetzesmaterialien und dem daraus ersichtlichen Normzweck der im Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 getroffenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, die die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung betreffen, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision. Mit dem genannten Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, deren Nichtvorliegen bislang einen Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. darstellte, systematisch den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG zugeordnet (BTDrucks 16/5065 S. 228). Des Weiteren wurde auf Anregung der Innenministerkonferenz vom 5. Mai 2006 mit der Legaldefinition in § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG der Maßstab für die Sprachanforderungen im Gesetz geregelt, um eine bundeseinheitliche Auslegung dieses Begriffes zu garantieren (BTDrucks 16/5065 S. 229). Schließlich hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahmeregelung geschaffen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung folgendermaßen begründet worden ist (BTDrucks 16/5065 S. 229):

"Der neue Absatz 6 enthält Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland zugunsten von kranken, behinderten Personen und Personen, die diese Anforderungen aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können."

Weder aus dieser Einzelbegründung noch aus der Gesamtschau der Regelungen des Richtlinienumsetzungsgesetzes zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Sprachanforderungen sowie den programmatischen Aussagen des darin in Bezug genommenen Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 5. Mai 2006 lassen sich belastbare Anhaltspunkte für die Ansicht der Revision gewinnen. Vielmehr spricht die wiedergegebene Detailbegründung zu § 10 Abs. 6 StAG mit der Wendung "… nicht mehr erfüllen können." eher gegen ihre Rechtsauffassung. Der Wortlaut der Vorschrift selbst (BTDrucks 16/5065 S. 46 <Art. 5 Nr. 7 Buchst. c>) ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert geblieben; die gegenteilige Annahme der Revision mit dem Verweis auf die angebliche Streichung des Wörtchens "mehr" verwechselt die Ebenen von Normtext und amtlicher Begründung innerhalb des Gesetzentwurfs.

Schließlich führt auch der Hinweis der Revision auf den Gesetzentwurf des Bundesrates (BTDrucks 16/5107) nicht weiter. Die darin vorgesehene Flexibilisierung durch eine Ermessensregelung in § 10 Abs. 6 StAG, nach der von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG hätte abgesehen werden können, soweit der Ausländer sie aufgrund einer altersbedingten Beeinträchtigung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, ist von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme abgelehnt worden (BTDrucks 16/5107 S. 13 f.):

"Die Ermessensregelung in Absatz 6 lehnt die Bundesregierung ab, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibt. Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder der staatsbürgerlichen Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden."

Die explizite Entscheidung des Gesetzgebers für einen obligatorischen und gegen einen fakultativen Absehensgrund spricht eher gegen denn für die Auffassung der Revision. Denn wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, kommt es bei einer strikten Pflicht der Verwaltung, von einer Anspruchsvoraussetzung abzusehen, grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über den Antrag an.

2.4 Soweit die Revision versucht, in einer Gesamtbetrachtung aus dem Charakter der von ihr als "Schlussstein der Integration" apostrophierten Einbürgerung und der gesetzlichen Entwicklung zu den Sprachanforderungen Rückschlüsse bei der Auslegung des § 10 Abs. 6 StAG zu ziehen, vermag ihr der Senat darin nicht zu folgen. Zwar ist es richtig, dass die Einbürgerung einem Ausländer mit der deutschen Staatsangehörigkeit den stärksten rechtlichen Status vermittelt und der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Laufe der Zeit kontinuierlich verschärft hat. Aus diesem Befund lassen sich jedoch mit Blick auf die Frage, ob frühere Bemühungen um einen Spracherwerb für § 10 Abs. 6 StAG von Bedeutung sind, keine tragfähigen Schlussfolgerungen im Sinne der Revision ziehen. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift bewusst eine Ausnahmeregelung zugunsten von Ausländern getroffen, die diese verschärften Anforderungen aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht mehr erfüllen können. Damit hat er für begrenzte Ausnahmekonstellationen die gestiegenen Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache kompensiert und eine Schwelle markiert, jenseits derer Bemühungen um einen Spracherwerb aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht zumutbar sind.

3. Die Klägerin erfüllt die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, soweit nicht von ihnen zwingend abzusehen ist. Sie hat seit über acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Strafrechtlich ist sie nicht in Erscheinung getreten. Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII hat sie nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu vertreten. Des Weiteren ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG von der Voraussetzung einer Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) abzusehen, da die Islamische Republik Iran nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts faktisch keine Entlassungen vornimmt. Der Anspruchseinbürgerung der Klägerin steht der fortgeltende Zustimmungsvorbehalt in Nr. II des Schlussprotokolls zum Niederlassungsabkommen (NAK) zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl 1930 II S. 1002, 1006; Bekanntmachung vom 15. August 1955, BGBl II S. 829) nicht entgegen (Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 41.87 - BVerwGE 80, 249 252 ff.> = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 34 S. 10 12 ff.> und vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 52.87 - BVerwGE 80, 233 245, 246> = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 35 S. 16 27, 28>). Schließlich kann sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts krankheitsbedingt auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nicht erfüllen, so dass auch von dieser Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist. [...]