VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 - asyl.net: M22101
https://www.asyl.net/rsdb/M22101
Leitsatz:

1. Auch bei der nachträglichen Aufhebung/Befristung von unbefristeten (Alt-) Ausweisungen/Verlustfeststellungen ist die für Drittstaatsangehörige geltende Höchstdauer von 10 Jahren ab Ausreise zu beachten.

2. Eine unbefristete (Alt-) Ausweisung/Verlustfeststellung darf dann nicht mehr vollzogen werden, wenn über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag des Unionsbürgers nicht innerhalb der in Art. 32 Abs. 1 UnionsRL vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden worden ist und ihm der Aufhebungs-/Befristungsanspruch bezogen auf diesen oder einen früheren Zeitpunkt bereits zusteht.

3. Vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zur - erneuten - Vollstreckung eines Aufenthaltsverbots aus einer vor vielen Jahren ergangenen (Alt-) Ausweisung/Verlustfeststellung kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Bad.-Württ. nur dann verfahrensfehlerfrei von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung geboten ist.

4. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber einem Unionsbürger ist ausschließlich § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Dies gilt auch, wenn die (Alt-) Ausweisung/Verlustfeststellung unanfechtbar ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Altausweisung, Verlustfeststellung, Abschiebungsandrohung, Anhörung, Ausreisepflicht von Unionsbürger, Befristung, Aufhebung, Freizügigkeit von Unionsbürger, Freizügigkeit, Unionsbürger, Wirkung der Ausweisung, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Einreisesperre,
Normen: BW LVwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 5, FreizügG/EU § 6, FreizügG/EU § 7 Abs. 1, FreizügG/EU § 7 Abs. 2, AufenthG § 11 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.

Die Alt-Ausweisung wirkt als Verlustfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 1 FreizügG/ EU fort und hat sich nicht durch die Änderung der Rechtslage erledigt. Gegenstand der Ausweisung war - ungeachtet der Folgen, die sich aus §§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergaben - die für den Ausgewiesenen verbindliche Regelung seines Aufenthaltsstatus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris). Hiervon ausgehend findet das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. Ausländergesetz verfügten Ausweisung eines Unionsbürgers (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl., § 7 Rn. 20) nun ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Es ist weder mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes vom 30.07.2004 zum 01.01.2005 noch, soweit die Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie hierin nicht ausreichend erfolgt sein sollte, mit deren unmittelbaren Geltung ab dem 01.05.2006 entfallen. Denn sowohl die Richtlinie als auch das Freizügigkeitsgesetz sehen vor, dass es solange weiterbesteht, bis eine Aufhebung/Befristung erfolgt ist.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot der als Verlustfeststellung fortgeltenden Ausweisung vom 21.10.1999 wurde auch nicht durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - berührt. Die Rückführungsrichtlinie ist - ebenso wie die hierzu vom Europäischen Gerichtshof ergangene Rechtsprechung - auf den Kläger nicht anwendbar. Gemäß Art. 2 findet diese Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2008/115/EG sind "Drittstaatsangehörige" alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Unionsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Damit findet die Richtlinie auf den Kläger als Unionsbürger, unabhängig davon, ob seine Freizügigkeit hinsichtlich der Einreise- und des Aufenthalts im Bundesgebiet eingeschränkt ist, keine Anwendung. [...]

1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das durch die Ausweisung/Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausgelöste Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU ist über einen nach angemessener Frist oder drei Jahren gestellten Antrag auf Aufhebung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 4 FreizügG/EU setzen Art. 32 Abs. 1 UnionsRL um. Zwar heißt es in der Begründung zur Einfügung des Satz 4 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970), der neue Absatz 2 Satz 4 setze Artikel 32 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie um (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) cc), S. 212). Dass hiermit aber nicht neben einer in den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten nationalen Befristung zur Umsetzung des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL ein zusätzliches unionsrechtliches Aufhebungsverfahren geschaffen werden sollte, auch wenn im Satz 2 weiterhin von der Befristung die Rede ist, während in Satz 4 mit dem Begriff der Aufhebung die Terminologie der Richtlinie übernommen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Begründung zur Änderung des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007. Denn dort heißt es zu Absatz 2 Satz 2 (BT-Drucks. 16/5065, zu Nummer 8 b) bb), S. 212): "Die bisherige Regelung, wonach eine Einreisesperre von Amts wegen zu befristen ist, geht über die Richtlinie hinaus. Die Sperre soll auf Antrag befristet werden." Der Gesetzgeber wollte somit das eingeführte Antragserfordernis für das Befristungsverfahren mit der Anfügung des Satzes 4 den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 UnionsRL anpassen. Dementsprechend regeln die Sätze 2 und 4 ein einheitliches Verfahren. Hiervon ausgehend lässt sich die Befristung ohne sofortige Wirkung auch als Aufhebung für die Zukunft verstehen. Die in Satz 4 eingefügte Regelung geht allerdings insofern in zulässiger Weise über die Richtlinie hinaus, als sie die Höchstfrist von drei Jahren nicht an eine erfolgte Vollstreckung knüpft.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU hat ein Unionsbürger damit nach nationalem Recht spätestens drei Jahre nach Erlass der Ausweisung/Verlustfeststellung auf Antrag einen Anspruch auf eine Aufhebungs-/Befristungsentscheidung, wobei die Befristung auf sofort oder einen zukünftigen Zeitpunkt erfolgen kann. Gegen diese Entscheidung kann er einen Rechtsbehelf einlegen, wobei einer Überprüfung des neuen Antrags nicht entgegensteht, wenn er im Rahmen einer früheren Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (EuGH, Urteil vom 17.06.1997, Shingara und Radiom - C-65/95 und C-111/95, Slg. 1997, I-3343 Rn. 41, 42). Auf Antrag ist eine Aufhebung/ Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

2. Weiterhin besteht bezüglich der Festsetzung der Dauer der Frist/des Umfangs der Aufhebung auch bei der Aufhebung/Befristung von Ausweisungen/ Verlustfeststellungen kein Ermessen. Zur Regelung des § 11 AufenthG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollständig zu überprüfen ist. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris). Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist. [...]

4. Weiterhin ergibt sich aus der Frist des § 7 Abs. 2 Satz 4 FreizügG/EU i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Unterabsatz 2 UnionsRL, wonach die Behörde verpflichtet ist, über den Anspruch auf Aufhebung/Befristung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden, u.a., dass spätere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Unionsbürgers berücksichtigt werden dürfen. Schon die Formulierung der verschiedenen Sprachfassungen (muss binnen … eine Entscheidung treffen, shall reach a decision … within, se prononcer … dans) lässt erkennen, dass es dem Richtliniengeber darum ging, die Dauer des Verfahrens ausnahmslos auf sechs Monate zu begrenzen, so dass danach das Aufenthaltsverbot entweder beendet ist oder aber auf der Grundlage einer aktuellen Prüfung zunächst weitergilt, wobei die Behörde es nicht in der Hand haben soll, die Realisierung dieses Anspruchs durch eine Verzögerung der Bescheidung des Antrags zumindest zu erschweren (vgl. auch unten B.).

Art. 32 Abs. 1 UnionsRL dient entsprechend dem Erwägungsgrund 27 u.a. dazu, dass die Mitgliedstaaten gegen Unionsbürger kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen bzw. aufrechterhalten. Nachdem Art. 30 Abs. 1 des Vorschlags der Kommission mit dem Verbot der Ausweisung auf Lebenszeit entfallen und inhaltlich in den Erwägungsgrund 27 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen worden war, sollte der jetzige Art. 32 Abs. 1 die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltsverbots gewährleisten. Erwägungsgrund 27 lautet: "Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann". In diesem Sinne stellt nun der Aufhebungs-/Befristungsanspruch sicher, dass das an eine Ausweisung/Verlustfeststellung anknüpfende Aufenthaltsverbot als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit jedenfalls auf Antrag nicht ohne erneute Prüfung unbegrenzt weiterwirkt. Die in Unterabsatz 2 dieser Vorschrift bestimmte Entscheidungsfrist ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Sie garantiert, dass diese Prüfung nicht zu Lasten des Unionsbürgers verzögert wird. Damit dient die Entscheidungsfrist der effektiven Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung/Befristung eines anfänglich unbefristeten Aufenthaltsverbots und stellt nicht lediglich eine verfahrensrechtliche Ordnungsfrist dar. Da der Unionsbürger dementsprechend einen uneingeschränkten subjektiven Anspruch auf Aufhebung/Befristung eines noch unbefristeten Aufenthaltsverbots innerhalb von sechs Monaten hat, darf ihm eine in diesem Zeitpunkt zustehende materielle Rechtsposition nicht mehr genommen werden, wenn die Behörde unter Missachtung dieser Frist erst verspätet entscheidet. [...]