EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - C-474/13, Pham gegen Deutschland - asyl.net: M22089
https://www.asyl.net/rsdb/M22089
Leitsatz:

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt.

Schlagwörter: spezielle Hafteinrichtung, Trennungsgebot, Drittstaatsangehörige, Abschiebungshaft, illegaler Aufenthalt, vollziehbar ausreisepflichtig, Strafgefangene, gewöhnliche Strafgefangene, Abschiebung,
Normen: RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 62a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Akte ergibt, dass Frau Pham auf der Grundlage von § 62a Abs. 1 AufenthG in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht worden war.

Den Rn. 28 bis 31 des Urteils Bero und Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13) ist zu entnehmen, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115 nicht bereits deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland keine spezielle Hafteinrichtung gibt.

Was die Auslegung dieser Bestimmung im Rahmen des Ausgangsverfahrens betrifft, ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dass sie eine unbedingte Verpflichtung begründet, die illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen von den gewöhnlichen Strafgefangenen zu trennen, wenn ein Mitgliedstaat sie nicht in speziellen Hafteinrichtungen unterbringen kann.

Hierzu macht die deutsche Regierung – von der niederländischen Regierung unterstützt – geltend, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, da Zweck dieses Trennungsgebots sei, sein Interesse und sein Wohlergehen zu schützen, darauf insbesondere in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens verzichten könne, in der die Betroffene mit ihren Landsleuten in Kontakt habe bleiben wollen.

Es ist festzustellen, dass das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen ohne Ausnahme gilt und die Wahrung der Rechte garantiert, die der Unionsgesetzgeber diesen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Abschiebungshaftbedingungen in gewöhnlichen Haftanstalten ausdrücklich einräumt.

Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass mit der Richtlinie 2008/115 eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31, und Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42).

Insoweit geht das in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie vorgesehene Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen über eine bloße spezifische Durchführungsmodalität der Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen in gewöhnlichen Haftanstalten hinaus und stellt eine materielle Voraussetzung für diese Unterbringung dar, ohne deren Erfüllung die Unterbringung grundsätzlich nicht mit der Richtlinie in Einklang stünde.

In diesem Zusammenhang darf ein Mitgliedstaat nicht auf den Willen des betroffenen Drittstaatsangehörigen abstellen. [...]