EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 19.06.2014 - C-507/12, Saint Prix gg. United Kingdom - asyl.net: M22084
https://www.asyl.net/rsdb/M22084
Leitsatz:

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Vorabentscheidungsverfahren, Saint Prix, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, freizügigkeitsberechtigt, Grundfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitsverhältnis, Wanderarbeitnehmer, Schwangerschaft, Mutterschaft, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, Unionsbürger,
Normen: AEUV Art. 45,
Auszüge:

[...]

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht, und insbesondere Art. 45 AEUV und Art. 7 der Richtlinie 2004/38, dahin auszulegen sind, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne dieser Rechtsvorschriften behält.

Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 zufolge mit ihr die bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des elementaren und persönlichen Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, überwunden werden sollen, um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, indem ein einziger Rechtsakt ausgearbeitet wird, in dem die vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden Instrumente des Unionsrechts kodifiziert und überarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 37).

Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, dass sie die Bedingungen näher regeln soll, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, zu denen im Falle eines Aufenthalts von über drei Monaten insbesondere die Bedingung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie gehört, wonach Unionsbürger die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen im Aufnahmemitgliedstaat aufweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 sieht vor, dass für die Zwecke des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, in bestimmten Fällen dennoch erhalten bleibt, nämlich wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, wenn er sich, in bestimmten Fällen, in unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befindet oder aber, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildung beginnt.

Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht ausdrücklich die Situation einer Frau erfasst, die sich wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes in einer besonderen Lage befindet.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Schwangerschaft eindeutig von einer Krankheit zu unterscheiden ist, da der Zustand der Schwangerschaft nicht mit einem krankhaften Zustand vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Webb, C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich kann eine Frau, die sich in der Situation von Frau Saint Prix befindet und die ihre Erwerbstätigkeit wegen des Spätstadiums ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes vorübergehend aufgibt, nicht als wegen einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 angesehen werden.

Allerdings ergibt sich weder aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38 als Ganzes noch aus weiteren ihrer Bestimmungen, dass unter solchen Umständen einem Unionsbürger, der die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt, deswegen kategorisch die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne des Art. 45 AEUV abgesprochen wird.

Die durch die Richtlinie 2004/38 beabsichtigte Kodifizierung der vor ihrem Erlass bestehenden Instrumente des Unionsrechts, die ausdrücklich die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll, kann nämlich für sich genommen die Tragweite des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des AEU-Vertrags nicht einschränken.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV, da er den Anwendungsbereich einer vom AEU-Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit festlegt, weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. u. a. Urteile Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 31, und Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 17).

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass im Rahmen von Art. 45 AEUV als Arbeitnehmer anzusehen ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (Urteil Caves Krier Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hierbei ist für die vorliegende Rechtssache hervorzuheben, dass zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten gehört, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen (vgl. u. a. Urteil Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 13).

Somit hängen die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV und die sich aus ihr ergebenden Rechte nicht unbedingt vom tatsächlichen Bestehen oder Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses ab (vgl. in diesem Sinne Urteil Lair, 39/86, EU:C:1988:322, Rn. 31 und 36).

Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 eine abschließende Aufzählung der Umstände enthält, unter denen einem Wanderarbeitnehmer, der sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis befindet, dennoch weiterhin die Arbeitnehmereigenschaft zuerkannt werden kann.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und wird von den Parteien des Ausgangsverfahrens auch nicht bestritten, dass Frau Saint Prix im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Arbeitnehmertätigkeiten ausgeübt hat, bevor sie weniger als drei Monate vor der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes aufgab. Ohne während der Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verlassen zu haben, nahm sie drei Monate nach der Geburt ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit auf.

Die Tatsache, dass diese Belastungen eine Frau zwingen, die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit während des für ihre Erholung erforderlichen Zeitraums aufzugeben, ist aber grundsätzlich nicht geeignet, ihr die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne von Art. 45 AEUV abzusprechen.

Der Umstand, dass eine solche Person dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats während einiger Monate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, bedeutet nämlich nicht, dass sie während dieser Zeit nicht weiterhin in den betreffenden Arbeitsmarkt eingegliedert ist, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt des Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Beschäftigung findet (vgl. entsprechend Urteil Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 50).

Bei der Feststellung, ob der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit liegende Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, hat das betreffende nationale Gericht alle konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens und die für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs geltenden nationalen Vorschriften im Einklang mit Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zu berücksichtigen.

Das in Rn. 41 des vorliegenden Urteils gefundene Ergebnis steht mit dem Ziel des Art. 45 AEUV im Einklang, es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, frei in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteil Uecker und Jacquet, C-64/96 und C-65/96, EU:C:1997:285, Rn. 21).

Eine Unionsbürgerin würde nämlich, wie die Europäische Kommission geltend macht, von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, wenn sie für den Fall ihrer Schwangerschaft im Aufnahmemitgliedstaat und der dadurch bedingten, sei es auch noch so kurzzeitigen, Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Gefahr liefe, die Arbeitnehmereigenschaft in diesem Staat zu verlieren.

Ferner ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht Frauen im Zusammenhang mit der Mutterschaft einen besonderen Schutz gewährt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 im Hinblick auf die Berechnung des ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, der es Unionsbürgern erlaubt, das Recht zu erwerben, sich dort auf Dauer aufzuhalten, die Kontinuität des Aufenthalts u. a. durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft nicht berührt wird.

Wenn jedoch vor dem Hintergrund dieses Schutzes eine Abwesenheit aufgrund eines wichtigen Ereignisses wie einer Schwangerschaft oder Niederkunft die Kontinuität des fünfjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, die für die Gewährung des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlich ist, unberührt lässt, können körperliche Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, für die Betroffene erst recht nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führen. [...]