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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-244/13, Ogieriakhi gegen Irland - asyl.net: M22079
https://www.asyl.net/rsdb/M22079
Leitsatz:

1. Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

2. Die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, ist kein entscheidender Faktor für die Beurteilung, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt.

Schlagwörter: Vorabentscheidungsverfahren,Ogierakhi, drittstaatsangehöriger Ehegatte, Unionsbürger, Ehegatte, Daueraufenthaltsberechtigte, Recht auf Daueraufenthalt, Aufenthaltsdauer, eheliche Lebensgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, Wohnung, fünfjährige Aufenthaltsdauer,
Normen: RL 2004/38/EG Art. 16, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Mit den ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

Zunächst ist an die Entscheidung des Gerichtshofs zu erinnern, dass für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie, also dem 30. April 2006, in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind (Urteil Lassal, EU:C:2010:592, Rn. 40).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "vor [der Richtlinie 2004/38] bestehende Rechtsvorschriften der Union" in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen ist, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften bezieht, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben wurden (Urteil Alarape und Tijani, C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 47).

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, berücksichtigt werden können (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 42).

Wurde die ununterbrochene Zeit von fünf Jahren in Gänze oder teilweise vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt, kann ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie folglich nur dann geltend gemacht werden, wenn der genannte Zeitraum sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem in der Zeit dieses Aufenthalts geltenden Unionsrecht vorgesehen waren.

Da die Verordnung Nr. 1612/68 die zur maßgeblichen Zeit geltende Regelung war, ist zunächst zu prüfen, ob die von Herrn Ogieriakhi zurückgelegte ununterbrochene Zeit von fünf Jahren die nach der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, und anschließend, ob die genannte Zeit auch die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1612/68 erfüllt.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bei der Prüfung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass der Erwerb des Rechts der Familienangehörigen des Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, auf Daueraufenthalt in jedem Fall davon abhängt, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie sich im betreffenden Zeitraum im Aufnahmemitgliedstaat mit ihm aufgehalten haben (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 34).

Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Frau Georges im gesamten fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllte.

Da jedoch Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts durch Familienangehörige eines Unionsbürgers an die Voraussetzung knüpft, dass sich der jeweilige Familienangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen "mit" dem Unionsbürger aufgehalten hat, stellt sich die Frage, ob die Trennung der Ehegatten im betreffenden Zeitraum die Annahme ausschließt, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist, da es nicht nur an einem Zusammenleben fehlt, sondern insbesondere an einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).

Folglich ist die Tatsache, dass die Ehegatten in der Zeit vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2004 nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt haben, für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Herrn Ogieriakhi unerheblich.

Da die Ehegatten nämlich in dem Mitgliedstaat, in dem Frau Georges von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, bis Januar 2009 verheiratet waren, hat Herr Ogieriakhi seine Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin, der diese begleitet oder ihr in den Aufnahmemitgliedstaat nachzieht, in dem genannten Zeitraum nicht verloren und erfüllt somit die in Art. 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Kriterien.

Außerdem entspricht diese Auslegung der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Drittstaatsangehörige im Fall einer wörtlichen Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der genannten Richtlinie von seinem Ehegatten einseitig ergriffenen Maßnahmen schutzlos ausgesetzt sein könnte, was gegen den Geist dieser Richtlinie verstieße. Denn eines ihrer Ziele besteht gemäß ihrem 15. Erwägungsgrund gerade darin, dass den Familienangehörigen des Unionsbürgers, die sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.

Eine Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 jedoch, wonach im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt die Verpflichtung, sich mit dem Unionsbürger aufzuhalten, nur in dem konkreten Fall erfüllt wäre, dass der Ehegatte, der mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, die mit diesem Unionsbürger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht völlig aufgehoben hat, stünde offensichtlich nicht im Einklang mit dem genannten Ziel dieser Richtlinie und insbesondere mit den in den Art. 13 und 18 der genannten Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen anerkannten Aufenthaltsrechten für ehemalige Ehegatten nach einer Scheidung.

Eine solche Auslegung hätte nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 bis 53 seiner Schluss - anträge ausgeführt hat, zur Folge, dass im Fall einer Ehescheidung für die betroffenen Drittstaatsangehörigen eine günstigere Regelung gelten würde als im Fall einer Trennung, obwohl der Drittstaatsangehörige im letztgenannten Fall noch die Ehe aufrecht erhält und demnach auch weiterhin Familienangehöriger des Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38 ist.

Was die nach der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehenen Voraussetzungen angeht, stellt sich insbesondere die Frage, ob die für den Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, in Art. 10 Abs. 3 der genannten Verordnung geltende Voraussetzung, für seine Familie über eine Wohnung zu verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für inländische Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht, erfüllt ist, wenn dieser Arbeitnehmer die gemeinsame Wohnung verlassen hat und sein Ehegatte weggezogen ist, um mit einem anderen Partner in einer neuen gemeinsamen Wohnung zu leben, die diesem Ehegatten von dem genannten Arbeitnehmer weder beschafft noch zur Verfügung gestellt wurde.

Der Gerichtshof hat bereits die Tragweite von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 im Licht der mit dieser Verordnung angestrebten Zielsetzung, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, erläutert.

In Rn. 18 des Urteils Diatta (EU:C:1985:67) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass der genannte Artikel, soweit er bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen darf, nicht verlangt, dass der betreffende Familienangehörige dort ständig wohnen muss, sondern nur, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen für die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss, und dass somit nicht anerkannt werden kann, dass darin das Erfordernis einer einzigen ständigen Familienwohnung mitenthalten ist.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass eine angemessene Wohnung nur Voraussetzung für die Aufnahme eines jeden Familienangehörigen bei dem Wanderarbeitnehmer ist (Urteil Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 12), so dass die Einhaltung dieser Voraussetzung jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt beurteilt werden kann, indem der Drittstaatsangehörige mit dem Ehegatten aus der Union im Aufnahmemitgliedstaat ein gemeinsames Leben angefangen hat, d. h. im vorliegenden Fall im Laufe des Jahres 1999.

Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richt - linie fünf Jahre lang ununterbrochen in einem Mitgliedstaat als Ehegatte eines in diesem Staat arbeitenden Unionsbürgers aufgehalten hat, als eine Person anzusehen ist, die das in dieser Vorschrift vorgesehene Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, selbst wenn sich die Ehegatten in dem genannten Zeitraum getrennt und jeweils mit einem anderen Partner zusammengelebt haben und die von dem Drittstaatsangehörigen genutzte Wohnung diesem nicht mehr von seiner Ehefrau, einer Unionsbürgerin, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde.

Zur dritten Frage

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, ein entscheidender Faktor für die Beurteilung ist, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch die dem Staat zurechenbaren Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile Francovich u. a., EU:C:1991:428, Rn. 35, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 31, sowie British Telecommunications, C-392/93, EU:C:1996:131, Rn. 38).

Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch anerkennt, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 51).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht gegeben ist, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, und sodann die Kriterien genannt, die die nationalen Gerichte, die allein für die Feststellung des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und die Qualifizierung der betreffenden Verstöße gegen das Unionsrecht zuständig sind, berücksichtigen können, z. B. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, EU:C:1996:79, Rn. 55, 56 und 58).

Allerdings hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft (Urteil Križan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64).

Außerdem kann, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, durch die bloße Tatsache, dass eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, die Freiheit des Richters des Ausgangsverfahrens nicht beschränkt werden. Die Antwort auf die Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ergibt sich nämlich nicht daraus, ob von der nach Art. 267 AEUV vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sondern aus der vom Gerichtshof gegebenen Auslegung.

Allerdings ist festzustellen, dass die den nationalen Gerichten eingeräumte Möglichkeit, sich, wenn sie es für erforderlich halten, an den Gerichtshof zu wenden, um ihn um die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift zu ersuchen, selbst wenn über die aufgeworfene Frage bereits entschieden wurde, zweifellos eingeschränkt wäre, wenn die Ausübung einer solchen Möglichkeit für die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Unionsrecht maßgeblich wäre, um gegebenenfalls über die durch den Verstoß gegen das Unionsrecht ausgelöste Haftung des betroffenen Mitgliedstaats entscheiden zu können. Eine solche Wirkung würde das System, den Zweck und die Merkmale des Vorabentscheidungsverfahrens in Frage stellen.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Tatsache, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, zum im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrecht eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, kein entscheidender Faktor für die Beurteilung ist, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen dieses Recht durch den Mitgliedstaat vorliegt. [...]