VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2014 - 9 K 4692/13.F.A - asyl.net: M22078
https://www.asyl.net/rsdb/M22078
Leitsatz:

Bei einer Verfolgung durch Al-Shabaab besteht in der Regel keine interne Fluchtalternative, da Existenzsicherung und persönliche Sicherheit außerhalb des Clans und der Familie kaum möglich sind.

Schlagwörter: Somalia, Al-Shabaab, nichtstaatliche Verfolgung, Flüchtlingsanerkennung, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Zentralsomalia, staatlicher Schutz, Clan, Clanstrukturen, politische Verfolgung, religiöse Verfolgung, Sufi,
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 4, AsylVfG § 3c Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG zuzusprechen ist. Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Quellen und des Vorbringens des Klägers bei seinen persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt und bei der informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht ist davon auszugehen, dass dieser sein Heimatland aufgrund und unter dem Eindruck von konkreten Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure verlassen hat, wobei diese Verfolgungsmaßnahmen an eine dem Kläger unterstellte bestimmte religiöse und damit zugleich politische Einstellung anknüpfte.

Wie das Bundesamt auch, geht das Gericht von der Glaubhaftigkeit der klägerischen Einlassungen aus. Der Kläger hat schlüssig und detailreich in einem zeitlichen Zusammenhang einen Verfolgungszusammenhang geschildert, den das Gericht allerdings als solchen im Gegensatz zum Bundesamt als Verfolgung bewertet.

Danach muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund der einem Staatsverfall ähnelnden Lage in Zentralsomalia politische Akteure die tatsächliche Herrschaft über das Land unternommen haben und sich die staatliche Gewalt der Zentralregierung allenfalls auf wenige Städte oder strategische Orte beschränkt. An diesen Orten hat der Kläger sich jedoch nicht aufgehalten, sondern auf dem flachen Land. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger gewiss nicht beliebig Aufenthaltsorte in Somalia wechseln kann, da Existenzsicherung und persönliche Sicherheit in diesem Land von einem Netzwerk der Clan und Familienzugehörigkeit abhängt, welches an anderer Stelle nur schwer zu errichten ist. Hierbei bezieht sich das Gericht insbesondere auch auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 12.06.2013, aber auch auf eine Vielzahl von Berichten von Nichtregierungsorganisationen und Nachrichten in allgemein zugänglichen Presseorganen. Für das Gericht nachvollziehbar hat der Kläger schildern können, dass die nach islamischen Sufi-Riten geschlossenen Ehe der Al-Shabaab Miliz ein Dorn im Auge war und sie ihn wegen dieser Betätigung mit dem Tode bedrohte.

Aus der Sicht des Klägers ist es nachvollziehbar, dass er sich Schutz gegenüber drohenden Maßnahmen der Al-Shabaab nicht versehen konnte. Es fehlt an einer unabhängigen Justiz und an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Die somalischen Sicherheitskräfte sind selbst oft Täter menschenrechtswidriger Übergriffe und gehen damit straflos aus. Effektiven staatlichen Schutz gibt es damit genauso wenig wie durch andere Organisationen, wie etwa durch die AMISOM (vgl. UNHCR, Richtlinie vom Juli 2010). Auch die Clans können seit 2007 ihre Mitglieder nicht mehr effektiv beschützen. Aus diesem Grunde ist auch Al-Shabaab aus asylrechtlicher Perspektive als ein nichtstaatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylVfG anzusehen.

Bedrohungen dieser Miliz sah der Kläger sich daher ausgesetzt. Er hat zudem angegeben, dass bereits sein Vater Opfer dieser Miliz geworden sei. Es ist nachvollziehbar, dass er sich diesem Schicksal durch Flucht entziehen wollte. Ein anderer schutzverheißender Aufenthaltsort in Somalia kam aus den vorgenannten Gründen für ihn nicht in Frage. [...]