VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2014 - A 11 K 387/14 - asyl.net: M22060
https://www.asyl.net/rsdb/M22060
Leitsatz:

Die neue Gesetzeslage (seit 1.7.2013) bezüglich der Verhängung von Asylhaft in Ungarn begründet hinreichend deutlich die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn weiterhin systemische Mängel aufweisen mit der daraus resultierenden Gefahr für den Betroffenen, dort im Fall der Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRC ausgesetzt zu sein.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Ungarn, Inhaftierung, Gesetzesänderung, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublinverfahren, Asylhaft,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat im Hinblick auf Ungarn systemische Mängel geltend gemacht. Auch nach der Auskunftslage erfüllt Ungarn die eingegangenen Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht.

In der Vergangenheit erfüllte Ungarn die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Asylverfahrens nicht. Aus dem UNHCR Positionspapier vom 24.04.2012 und dem Bericht von Pro Asyl vom 15.03.2012 ergab sich, dass Misshandlungen in der Haft und eine Ruhigstellung von Flüchtlingen mittels Medikamente an der Tagesordnung waren. Die nach der Dublin II-VO nach Ungarn überstellten Asylbewerber mussten mit ihrer Inhaftierung und Abschiebung rechnen.

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinigten Nationen (UNHCR) führte allerdings in einem Bericht vom Dezember 2012 aus, das ungarische Parlament habe im November 2012 Gesetzesänderungen verabschiedet, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine abgeschoben und nicht inhaftiert würden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichten; Dublin-Rückkehrer würden nicht inhaftiert und erhielten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen.

Diese Entwicklung ist aber mittlerweile überholt durch die Änderung des ungarischen Asylrechts zum 01. Juli 2013. Seit dem 01. Juli 2013 ist nach dem ungarischen Asylgesetz die Verhängung von Asylhaft möglich. Als Haftgründe gelten u.a., dass der Antragsteller untergetaucht ist oder die Durchführung des Asylverfahrens auf andere Art und Weise behindert oder um Informationen zu erhalten, die zur Durchführung des Asylverfahrens notwendig sind, wenn gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller die Durchführung des Asylverfahrens verzögern oder behindern oder untertauchen würde oder der Antragsteller wiederholt seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und damit die Durchführung des Dublin-Verfahrens behindert. Aufgrund dieser geänderten Rechtslage ist erneut mit steigenden Inhaftierungszahlen zu rechnen. Dies wird bestätigt durch den Bericht der Arbeitsgruppe über willkürliche Inhaftierungen des "United Nations Human Rights Office of the High Commissioner" über einen Besuch in Ungarn vom 23.09. bis zum 02.10.2013. In diesem Bericht stellt die Arbeitsgruppe eine signifikante Konzentration auf die Inhaftierung von Asylbewerbern fest, die Besorgnis erregend sei. Weiter wird berichtet von einem System der Verlängerung der Haft ohne angemessene Berücksichtigung der Eingaben des Rechtsanwalts und der individuellen Verhältnisse des Häftlings. Die Arbeitsgruppe kritisiert weiter fehlende effektive Rechtsschutzmöglichkeiten.

Der Kläger isst nach der Stellungnahme der ungarischen Behörden vom 17.12.2013 während des laufenden Asylverfahrens aus Ungarn nach Deutschland weitergereist. Es ist deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dies als Verzögerung oder Vereitelung des Asylverfahrens in Ungarn ansehen und den Kläger aufgrund der neuen Gesetzeslage im Falle der Überstellung in Haft nehmen. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Ausreisedokumente vorlegen kann, so dass auch eine Inhaftierung zur Feststellung der Identität beachtlich wahrscheinlich ist.

Die neue Gesetzeslage in Ungarn begründet hinreichend deutlich die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn weiterhin systemische Mängel aufweisen mit der daraus resultierenden Gefahr für den Kläger, dort im Falle der Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein.

Da der Kläger mangels Zuständigkeit Ungarns aus rechtlichen Gründen nicht nach dorthin überstellt werden kann, erweist sich auch die auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung als rechtswidrig. [...]