VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Urteil vom 12.02.2014 - B 4 K 12.508 - asyl.net: M22039
https://www.asyl.net/rsdb/M22039
Leitsatz:

Eine von einem orthodoxen Priester in Deutschland geschlossene Ehe zwischen einem Armenier und einer Deutschen entfaltet keine aufenthaltsrechtliche Wirkung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: orthodoxer Priester, Ehe, Eheschließung, Trauung, Armenier, religiöse Eheschließung, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Familiennachzug, Ehegattennachzug, Rechtswirkungen, Unwirksamkeit der Eheschließung,
Normen: AufenthG § 27, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1, BGB § 1310 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

aa) Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug hat der Kläger aber bereits deshalb nicht, weil er nicht der ausländische Ehegatte einer Deutschen ist. Denn er hat mit seiner deutschen Lebensgefährtin keine Ehe geschlossen, die ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet. Dazu muss eine von zwei Partnern als dauernde Gemeinschaft beabsichtigte und versprochene Verbindung (zumindest) durch die für einen der Partner maßgebliche Rechtsordnung anerkannt werden (OVG Saarl – B. v. 18.01.2002 – 1 W 8/01 – InfAuslR 2002, 231/232; Marx, GK-AufenthG, Stand Jan. 2014, § 27 AufenthG, Rn. 21, 23 zum vergleichbaren Fall einer islamischen Imam-Ehe).

Nach deutschem Recht kommt nach der Formvorschrift des § 1310 Abs. 1 BGB, die anwendbar ist, weil die Ehe im Inland geschlossen wurde und einer der beiden Partner ein Deutscher ist, eine Ehe nur wirksam zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wurde. Ansonsten liegt nach deutschem Recht eine Nichtehe vor (Wellenhofer in Münchner Kommentar, Bd 7, 6. Aufl. 2013, § 1310 BGB Rn. 1, 4, 25, 27). Da die Ehe des Klägers nicht vor dem Standesbeamten, sondern vor einem orthodoxen Priester geschlossen wurde, entfaltet sie deshalb nach deutschem Recht keine Rechtswirkungen.

bb) Aber auch nach armenischem Recht ist sie unwirksam. Denn nach Art. 1 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs der Republik Armenien werden nur Ehen anerkannt, die vor der Personenstandsbehörde geschlossen werden. Hält sich der armenische Staatsangehörige im Ausland auf, sind nach Art. 4 Abs. 2, Art. 5 a Personenstandsgesetz die konsularischen Einrichtungen Armeniens in diesem Land zuständig (zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Mai 2013, Abt. Armenien). Diese gesetzlichen Regelungen werden auch in der Rechtspraxis eingehalten (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt an das BAMF v. 06.04.2005). Deshalb wird die vor einem armenisch-orthodoxen Priester geschlossene Ehe auch nach dem armenischen Recht nicht anerkannt. [...]