Keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 AufenthG trotz Mitteilung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, dass die Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorliegen, wenn sich der Betroffene weigert an einer Sicherheitsbefragung teilzunehmen.
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Die Kläger haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der von ihnen im Verwaltungsverfahren beantragten Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG; sonstige hier etwa einschlägige Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines, wie im Verwaltungsverfahren beantragt, unbefristeten Aufenthaltstitels sind weder von Klägerseite dargetan noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG ist einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt, unter dem Vorbehalt etwa einschlägiger Erteilungsvoraussetzungen bzw. zwingender Versagungsgründe nach Maßgabe von § 5 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme (der eingeräumten asylrechtlichen Begünstigung) nicht vorliegen.
Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch der Kläger auf Erteilung der streitgegenständlichen Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG sind hier jedoch im Ergebnis nicht erfüllt.
Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben jeweils vom 20. Februar 2013 der Beklagten gem. § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG oder für eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht vorliegen, jedoch erscheint bereits zweifelhaft, ob die Kläger, wie nach § 26 Abs. 3 AufenthG zusätzlich erforderlich, seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG waren.
Diese Voraussetzung muss, wie schon der Wortlaut von § 25 Abs. 3 AufenthG zeigt (vgl. die Formulierung im Präsens: "seit drei Jahren …. besitzt"), in der Weise erfüllt sein, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde ununterbrochen seit drei Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG ist (vgl. etwa Burr in: GK-AufenthG, § 26, Rdnrn. 15 ff., insbesondere Rdnr. 17; Hailbronner, AuslR, § 26 AufenthG, Rdnrn. 13 ff., insbesondere Rdnr. 14). Anrechnungsregeln für andere als die ausdrücklich in § 25 Abs. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel oder gar für die Zeiten der Innehabung einer bloßen Duldung enthält die Norm gerade nicht, auch für die Anrechnung von Zeiten früherer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG, die nicht unmittelbar übergegangen sind in eine im Zeitpunkt der Antragstellung innegehabte Aufenthaltserlaubnis der genannten Art, ist grundsätzlich kein Raum. Fraglich könnte allerdings sein, ob unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Zeiten des gem. § 81 Abs. 4 AufenthG fingierten Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG bei der Berechnung des erforderlichen Dreijahreszeitraumes des Besitzes eines entsprechenden Aufenthaltstitels mit zu berücksichtigen sind. Nach der diesbezüglich in der Rechtsliteratur (a.a.O.) vertretenen Auffassung kommt die Berücksichtigung solcher Zeiten – ungeachtet des vorstehend auszugsweise zitierten Wortlautes von § 26 Abs. 3 AufenthG – jedenfalls dann in Betracht, wenn dem betreffenden Ausländer nach materiellem Recht ein Anspruch auf Verlängerung des zuletzt inne gehabten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG zustand. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, denn einem Rechtsanspruch der Kläger auf Erteilung des hier streitgegenständlichen Aufenthaltstitels nach § 26 Abs. 3 AufenthG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls entgegen, dass sich infolge der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Verweigerung der nach Maßgabe von § 82 AufenthG gebotenen Mitwirkung der Kläger bei der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines von der Ausländerbehörde von den Klägern verlangten sogenannten Sicherheitsgesprächs die erforderliche Feststellung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. des Nichtvorliegens zwingender Versagungsgründe i.S.v. § 5 AufenthG nicht treffen lässt.
Zwar ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – u.a. – im Fall des § 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen, jedoch ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – auch im Falle des § 26 Abs. 3 AufenthG – die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich zwingend zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe des § 54 Nrn. 5 bis 5b AufenthG vorliegt. Von dem grundsätzlich zwingenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG können nur in begründeten Ausnahmefällen im Sinne von § 5 Abs. 4 Sätze 2 bzw. 3 AufenthG Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausweisungsgründe des § 54 Nrn. 5 bis 5b AufenthG betreffen Fälle, bei denen Anhaltspunkte für Verbindungen zur terroristischen Szene bzw. Anhaltspunkte für die Gefährdung elementarer staatlicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder bestehen.
Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Angaben beider Kläger im Asylverfahren und im nachfolgenden ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. insbesondere die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 12.5.1010 und vom 9.6.2010) betreffend eigene Unterstützungshandlungen für die PKK bzw. für exilpolitische prokurdische PKK-nahe Organisationen (insbesondere KONGRA GEL) zumindest ein konkreter Anlass dafür, dass die Ausländerbehörde diesbezügliche nähere Ermittlungen durchführt, sei es, dass die Kläger sodann im Verlauf dieser Ermittlungen entlastet werden, sei es, dass sich die gegen sie bestehenden Verdachtsmomente erhärten. Immerhin ist z.B. die Organisation KONGRA GEL unter Nr. 2.15 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates der EU vom 10. Februar 2014 aufgeführt. In dieser Auflistung sind gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates der EU vom 27. Dezember 2001 solche Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt, die – nach Einschätzung des europäischen Verordnungsgebers – terroristische Handlungen begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern. Auch in den jüngeren einschlägigen Veröffentlichungen der Verfassungsschutzämter des Bundes und des Freistaates Bayern werden die PKK und die KONGRA GEL regelmäßig erwähnt (vgl. etwa Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2011, Seite 320 ff.; Bayerisches Staatsministeriums des Innern, Verfassungsschutzbericht 2011, Seite 97 ff., sowie Verfassungsschutzbericht 2012, Seite 55 ff.).
Nach alledem erscheint es – auch unter Zugrundelegung der diesbezüglichen bisherigen Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14.3.2013, Az.: AN 5 K 12.02091, juris) – sachgerecht und auch nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte der Kläger, wenn die Ausländerbehörde die Kläger im Rahmen der für diese nach Maßgabe von § 82 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bestehenden Mitwirkungspflicht zur Beantwortung eines standardisierten Fragebogens, und zwar auch unter persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde, bezüglich deren Aktivitäten in einschlägigen Organisationen aufgefordert hat. Naturgemäß kommt eigenen, persönlich vor zuständigen Behördenmitarbeitern abgegebenen Erklärungen der Kläger bezüglich deren etwaigen Aktivitäten in solchen Organisationen ein besonders hoher Erkenntniswert für die Beurteilung der Erteilungs- bzw. Versagungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zu. Die Kläger sind mehrfach mit ausländerbehördlichen Schreiben, gerichtet an sie selbst bzw. an ihren anwaltlichen Bevollmächtigten, auf die Erforderlichkeit und den sicherheitsrechtlichen Zweck der vorgesehenen persönlichen Befragung hingewiesen worden, sie haben die Teilnahme hieran verweigert. Dieses Verhalten müssen sich die Kläger zu ihren Lasten zurechnen lassen. [...]