VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 13.05.2014 - 10 BV 12.2382 (ASYLMAGAZIN 10/2014, S. 349 ff.) - asyl.net: M22000
https://www.asyl.net/rsdb/M22000
Leitsatz:

Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlischt nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig beschränkt wird oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedstaat für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigte Gründe verlässt. Die Abwesenheit führt nur dann zum Verlust der erworbenen Rechtsstellung, wenn sie zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet. Dabei ist von einer ununterbrochenen Abwesenheit auszugehen.

Schlagwörter: nicht unerheblicher Zeitraum, Abwesenheit, ununterbrochene Abwesenheit, Erlöschen, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte, Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts, Verlust, Achtung des Familienlebens,
Normen: ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 14,
Auszüge:

[...]

Das auf unbestimmte Dauer angelegte Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verloren, denn es ist durch ihre zeitweise Abwesenheit vom Bundesgebiet während ihrer Ehezeit mit ihrem türkischen Ehemann nicht erloschen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 – Ergat, Rs. C-329/97 – juris Rn. 45 ff.; EuGH, U.v. 8.12.2011 – Ziebell, C-371/08 – juris Rn. 49) kann das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden. Zum einen kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers dann die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verlieren, wenn seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt. Zudem erlischt das Aufenthaltsrecht, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Daraus folgt, dass ein nach Art. 7

ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht weder nach nationalen Vorschriften verlieren kann noch aus anderen Gründen, wie z.B. der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder der Tatsache, dass er nicht in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis steht (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 a.a.O. Rn. 39).

Bei der Klägerin ist ein Verlust ihrer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 wegen einer von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von vornherein ausgeschlossen. Davon ist auch die Ausländerbehörde nicht ausgegangen. Streitig ist ausschließlich, ob die Klägerin ihr Aufenthaltsrecht deshalb verloren hat, weil sie sich vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009 mit Unterbrechungen in der Türkei bei ihrem früheren Ehemann aufgehalten hat und dieser Aufenthalt als Aufenthalt für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe anzusehen ist. Dies ist aber nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht der Fall.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht abschließend geklärt, wann die Voraussetzungen für die Annahme, dass ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, vorliegen. Zum einen steht nicht fest, wie der "nicht unerhebliche Zeitraum" zu definieren ist. Zudem ist nicht grundsätzlich geklärt, welche berechtigten Gründe das Verlassen des Mitgliedstaates rechtfertigen können.

Da es für die Bestimmung des Zeitraums, der als "nicht unerheblich" anzusehen ist, in der Rechtsprechung keine klaren einheitlichen Vorgaben gibt, ist dieser Begriff anhand vergleichbarer Entscheidungen sowie ähnlicher Regelungen für andere Gruppen von Ausländern entsprechend näher einzugrenzen.

In der Streitsache Ergat (U.v. 16.3.2000 a.a.O.) hat der Gerichtshof einem einjährigen Aufenthalt des dortigen Klägers in der Türkei keine Bedeutung beigemessen und kein Erlöschen der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 angenommen, allerdings ohne sich genauer mit dieser Problematik zu befassen, da Hintergrund des Rechtsstreits ein anderer war. Er hat zwar auf die Sache Kadiman (U.v. 17.4.1997 a.a.O.) verwiesen, in der er zum Erfordernis des ununterbrochenen dreijährigen Wohnsitzes zur Erreichung der Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausgeführt hat, dass insoweit kurzfristige Unterbrechungen des gemeinsamen Wohnsitzes wegen Urlaubs oder Heimatbesuchen und – im vom Gerichtshof entschiedenen Fall – ein weniger als sechs Monate dauernder Aufenthalt im Heimatland gegen den Willen des Betroffenen keine Unterbrechung dieses Dreijahreszeitraums darstellen. Aus der Entscheidung Ergat lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die für den dreijährigen Zeitraum bis zur Erlangung der vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Recht unabhängigen aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition geltenden Grundsätze in der Rechtssache Kadiman gleichermaßen auf Streitsachen Anwendung finden, bei denen es um das Erlöschen des anschließend an die Frist des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenen individuellen Rechts auf dauerhaften Aufenthalt geht. Denn für den Zeitraum, in dem eine Rechtsposition erst noch erworben werden muss, gilt nicht zwingend das Gleiche wie für die anschließende Phase des Besitzes eines solchen Rechts.

Auch der Entscheidung Ziebell des Gerichtshofs (vgl. U.v. 8.12.2011 a.a.O.) lässt sich zu der hier entscheidungserheblichen Frage der Auslegung des Begriffs "nicht unerheblicher Zeitraum" nichts Konkretes entnehmen. Allerdings stellt der Gerichtshof in dieser Entscheidung klar, dass hinsichtlich des ersten Erlöschensgrundes (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der jeweiligen Bestimmungen die Regelungen für Unionsbürger in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG – Unionsbürgerrichtlinie – auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht entsprechend angewandt werden können. Demgegenüber ergibt sich aus der genannten Entscheidung nicht, ob die für Unionsbürger maßgebliche Regelung über den Verlust des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen in Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG auf Assoziationsberechtigte Anwendung findet. Folgt man der Argumentation des Gerichtshofs, dass beide Regelungswerke – einerseits der Assoziationsratsbeschluss 1/80 und andererseits die Unionsbürgerrichtlinie –unterschiedliche Ziele verfolgen, nämlich die Assoziation EWG – Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck und demgegenüber die Unionsbürgerrichtlinie den Zweck, die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern (EuGH, U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 69), spricht dies dafür, Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie nicht unmittelbar auf Assoziationsberechtigte anzuwenden.

Hinzu kommt, dass Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) – ZP – bestimmt, dass assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft untereinander einräumen. Damit spricht vieles dafür, dass die Vorschriften der Unionsbürgerrichtlinie über das Erlöschen des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers lediglich als Orientierungsrahmen für die Verlustgründe dienen können und zugleich Obergrenzen festsetzen, die für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht überschritten werden dürfen.

Nimmt man zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "nicht unerheblicher Zeitraum" sodann die Vorschriften in den Blick, die für Unionsbürger in einer vergleichbaren Situation wie der der Klägerin gelten, und die nach dem oben Ausgeführten als Orientierungsrahmen und zugleich als Obergrenze dienen, ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG, dass, wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt (vgl. entsprechend § 4a Abs. 7 FreizügG/EU). Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der bestimmte Zeiten als für die Kontinuität des Aufenthalts (als Voraussetzung für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt) unschädlich bestimmt, kommt demgegenüber nur zur Anwendung, wenn der jeweilige Unionsbürger noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Als Orientierungsrahmen für einen Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Klägerin kommen darüber hinaus die Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Daueraufenthaltsrichtlinie – in Betracht, die auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, anwendbar ist, soweit das Assoziationsrecht EWG-Türkei keine günstigeren Vorschriften enthält (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 a.a.O. Rn. 79). Nach Art. 9 Abs. 1 c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

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Legt man die als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen genannten Entscheidungen des Gerichtshofs und die oben zitierten Richtlinien der näheren Bestimmung des "nicht unerheblichen Zeitraums" zugrunde, bleibt der Zeitraum, in dem sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten hat, deutlich unter den zeitlichen Vorgaben, die sich insbesondere den genannten Richtlinien für den Verlust des Aufenthaltsrechts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bzw. Daueraufenthaltsberechtigten entnehmen lassen. So war die Klägerin weder über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren vom Aufnahmemitgliedstaat abwesend, noch hat sie sich auch nur während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten. Den Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, den Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG für den Verlust des Aufenthaltsrechts verlangt, hat die Klägerin mit ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet deshalb nicht erreicht, weil sie sich maximal fünf Monate 26 Tage ununterbrochen in der Türkei aufgehalten hat und nicht während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Schon aus dem Wortlaut "von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten" ergibt sich, dass es sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum ohne tatsächliche Unterbrechungen handeln muss. Nicht ausreichend ist danach, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr lang außerhalb des Bundesgebiets aufhält. Aber auch nach Gegenstand und Zweck dieser Bestimmung, ab einem bestimmten Zeitraum der Abwesenheit vom Mitgliedstaat ein Abreißen des Integrationszusammenhangs anzunehmen, das zum Verlust der durch den zuvor langfristigen Aufenthalt und die dadurch entstandene Verwurzelung erlangten besonderen Rechtsstellung führt, ist eine dem Wortlaut entsprechende enge Auslegung angezeigt. Erfüllt die Klägerin aber schon nicht die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 c Richtlinie 2003/109/EG, bleibt sie auch unter der maximal zulässigen Abwesenheit von zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die nach Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG zum Verlust des Daueraufenthalts bei Unionsbürgern führt.

Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs "nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe" ist das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (so BVerwG, U.v. 30.4.2009 –1 C 6/08 – juris Rn. 27). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, ob berechtigte Gründe für einen Auslandsaufenthalt in der Türkei vorliegen. Art. 7 ARB 1/80 bezweckt nämlich die allmähliche Integration der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und verleiht diesen nach Erreichen der Rechtsposition sowohl das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt als auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Geht man demzufolge davon aus, dass Art. 7 ARB 1/80 den Aufenthalt von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer auch dann privilegieren soll, wenn z.B. nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter bei ihren Familien im Bundesgebiet aufhalten wollen und diesen das Recht verleihen soll, ein von den Eltern losgelöstes eigenständiges Leben im Bundesgebiet rechtmäßig führen zu können, spricht einiges dafür, dass ein Verlust dieser Rechtstellung nur dann eintritt, wenn eine Rückkehr in die Türkei erfolgt, die diesen Zielen zuwiderläuft und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führt (vgl. Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar EWG-Türkei, Art. 7 Rn. 34). Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe" kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gibt, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten will. Aus diesen Gründen gebietet die Frage, ob die Klägerin ihre Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren hat, letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Betroffenen bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulässt, dass er die Bundesrepublik auf Dauer verlassen wollte. In Anwendung dieser Kriterien ist der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auch der eingehenden Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2014, zur Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass die Klägerin ihr Recht auf Aufenthalt aus Art. 7 ARB 1/80 durch ihren ehebedingten Aufenthalt in der Türkei nicht verloren hat.

Die Klägerin, die seit ihrer Geburt 1982 bis zu ihrer Heirat im Jahr 2007 ununterbrochen, also 25 Jahre lang im Bundesgebiet gelebt und ihren Wohnsitz ständig bei ihren Eltern bzw. ihrer Mutter gehabt hat, hat sich erst nach ihrer Eheschließung mit einem in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen dazu entschlossen, nicht nur wie bisher kurze Urlaube in der Türkei zu verbringen, sondern immer wieder mehrere Monate dort zu bleiben. Im Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 3. Dezember 2009, dem Tag ihrer endgültigen Rückkehr in das Bundesgebiet, verbrachte die Klägerin fünf Aufenthalte in der Türkei, die zwischen vier und knapp sechs Monaten dauerten und kehrte dazwischen für jeweils ein bis zwei Monate nach Deutschland zurück. Die Aufenthalte in der Türkei sollten nach der glaubhaften Schilderung der Klägerin in Absprache mit ihrem Ehemann aber von vornherein lediglich der Vorbereitung der Einreise ihres Ehemannes in das Bundesgebiet dienen, wo die eheliche Lebensgemeinschaft letztendlich geführt werden sollte. Die Klägerin hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ehemann mit einem Umzug in das Bundesgebiet zunächst einverstanden gewesen ist, sich auch einen Pass besorgt hat, aber entgegen seiner verlautbarten Absicht tatsächlich keinen Deutschkurs besucht und sich dann auch letztendlich gegen einen Umzug ausgesprochen hat. Glaubhaft ist zudem, dass die Klägerin auch dann noch, als sich das Scheitern der Ehe wegen der fehlenden Nachzugsbereitschaft des Ehemannes nach Deutschland abzeichnete, versucht hat, ihre Ehe zu retten und den Ehemann doch zu einem Umzug zu bewegen. Ihr kann insbesondere nicht vorgehalten werden, dass sie nicht sofort, nachdem ihr Ehemann sie (wohl) auch körperlich misshandelt hatte, in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Denn zu den Obliegenheiten eines Ehepartners gehört auch, zumindest moralisch, in Krisenzeiten nicht sofort "davon zu laufen", sondern das eheliche Versprechen ernst zu nehmen und zu versuchen, die Beziehung wieder "ins Lot zu bringen". Vor dem Hintergrund ihrer kulturellen Herkunft hat die Klägerin womöglich länger an der bereits krankenden Ehe festgehalten, als dies ansonsten unter jungen Leuten der Fall ist. Dass die Klägerin trotz erheblicher Probleme mit ihrem Ehemann zunächst die Ehe weitergeführt und ihre ehelichen Pflichten erfüllt hat, kann ihr aus diesen Gründen nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehe objektiv gescheitert war und wann die Klägerin ihre Ehe endgültig als gescheitert angesehen hat, sondern allein maßgeblich ist, dass sie nie von ihrem Vorhaben, mit ihrem Ehemann auf Dauer im Bundesgebiet leben zu wollen, abgelassen hat.

Dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt und ihre Zukunft ausschließlich in Deutschland gesehen hat und nur vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt ist, weil sie als Ehefrau mit ihrem Ehemann zusammenleben wollte, sprechen auch die objektiven Umstände ihrer Abwesenheit vom Bundesgebiet. So hat sie sich z.B. von ihrem Wohnort nicht abgemeldet, sondern hat ihren Wohnsitz weiter bei ihren Eltern belassen. Auch ihr Zimmer in der elterlichen Wohnung stand ihr während des gesamten Zeitraums zur Verfügung. Dass sie sich beim Jobcenter abgemeldet hat, spricht ebenfalls nicht für eine unberechtigte längere Abwesenheit, denn die Abmeldung mit der Folge der Einstellung von Leistungen nach dem SGB II hat sie bereits deshalb ordnungsgemäß vorgenommen, weil sie als Ehefrau während der Zeit, in der sie in der Türkei glaubhaft ihrem Ehemann den Haushalt geführt hat, im Bundesgebiet tatsächlich nicht mehr für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes zur Verfügung stand. Allein ihre Angabe, sie gehe "für unbestimmte Zeit" in die Türkei zurück, reicht womöglich aus, einen nationalen Aufenthaltstitel zum Erlöschen zu bringen, bewirkt aber für sich gesehen keinen Verlust einer dauerhaften Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Im Übrigen hätte sie sich auch ohne Umzug in die Türkei vom deutschen Arbeitsmarkt abmelden müssen, wenn sie wegen einer Eheschließung und der Übernahme der Aufgaben einer "Hausfrau" dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und von ihrem Ehemann unterhalten wird. Ihre Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 hängt im Übrigen ohnehin nicht davon ab, ob sie einer Beschäftigung nachgeht oder nicht (vgl. EuGH v. 11.11.2004 a.a.O., Rn. 29).

Dass der Integrationszusammenhang, dessen Abreißen, wie oben ausgeführt, gegebenenfalls als Indiz für den Verlust der Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 angesehen werden kann, bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausreise in die Türkei gerade nicht abgerissen ist, zeigen ihre langen Aufenthalte im Bundesgebiet während ihrer Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. Ihre Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten belegen, dass die Klägerin entsprechend ihrer Absicht tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet beibehalten hat und regelmäßig zu ihrer Familie "nach Hause" gekommen ist. Gerade die Tatsache, dass sie sich während dieser Zeiten ohne ihren Ehemann im Bundesgebiet aufgehalten hat, lassen den Schluss zu, dass sie hier nicht ihren Urlaub verbringen wollte, sondern den Kontakt zu ihrer Familie und die Beziehungen zu ihrem Umfeld aufrechterhalten und ihre Bindungen im Bundesgebiet keinesfalls aufgeben wollte.

Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin die Bundesrepublik aber auch ansonsten nicht für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen. Berechtigte Gründe liegen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat u.a. die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liegt. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sowie in Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG –Unionsbürgerrichtlinie – sind Gründe benannt, die bereits erworbene Rechte zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht berühren, wie z.B. bestimmte Arten von Krankheiten, Schwangerschaft, Mutterschaft, Studium oder Berufsausbildung. Die Gründe müssen "legitim", also allgemein gesellschaftlich anerkannt sein (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, ARB 1/80 Art. 7, Rn. 46). Es kommt daher darauf an, ob die Gründe der Abwesenheit der Klägerin von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen sind (Dienelt a.a.O.). Einen derartigen anerkennenswerten Grund für die Abwesenheit der Klägerin vom Bundesgebiet sieht der Senat im vorliegenden Fall in dem Ansinnen der Klägerin, für die Übergangszeit bis zum beabsichtigten Umzug von der Türkei nach Deutschland die unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem noch örtlich und wirtschaftlich in der Türkei gebundenen Ehemann zu führen. Angesichts der Tatsache, dass eine Übersiedlung des Ehemannes zunächst nicht möglich war, weil er zum einen keinen Pass besessen hat und zum anderen die notwendigen Spracherfordernisse nicht nachweisen konnte, wäre es zum einen lebensfremd und auch dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie widersprechend, ein zeitabschnittweises Zusammenleben der Eheleute in der Türkei während der Wartezeit zu missbilligen. Es entsprach vielmehr den legitimen Interessen der Klägerin, den Ehepartner bei der vorgesehenen grundlegenden Änderung der Lebensumstände durch einen Umzug in das Bundesgebiet zu unterstützen und bei daraus erwachsenden Problemen zu versuchen, die Ehe zu retten und den Partner doch noch zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet zu überzeugen.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Beklagten auf Antrag der Klägerin verurteilt, das Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Klägerin aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 "durch entsprechende Eintragung in deren Reisepass oder Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Aufenthaltstitels" zu dokumentieren. Diese vom Berufungsantrag des Beklagten mit umfasste Verurteilung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt –EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag ausgestellt. Der danach bestehenden Verpflichtung der Klägerin, die weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, entspricht andererseits ihr Anspruch auf eine Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts. Denn wenn die Ausländerbehörde sich weigert, ihr eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis auszustellen, berührt dies zwar nicht ihre ihr unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht zustehende Rechtsposition. Die Aufenthaltserlaubnis wird aber als deklaratorischer Aufenthaltstitel zum Nachweis ihres assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Rechtsverkehr benötigt. Ansonsten könnte die Klägerin z.B. beim Abschluss von Darlehens- oder Mietverträgen oder ansonsten im Rechts- und Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres nachweisen, dass sie ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt und sogar dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 –1 C 6/11 – juris Rn. 27 ff.). [...]