VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 20.02.2014 - 6 K 797/13 - asyl.net: M21984
https://www.asyl.net/rsdb/M21984
Leitsatz:

1. Ein rechtliches Ausreisehindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG auf der Grundlage des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens kommt nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers und einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.

2. Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung eines minderjährigen Kindes erfordert grundsätzlich, dass dieses, sofern ihm kein Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG zusteht, aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern bzw. des erziehungsberechtigten Elternteils teilt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausreisehindernis, Achtung des Privatlebens, rechtmäßiger Aufenthalt, minderjähriges Kind, Kind, minderjährig, Achtung des Familienlebens, Verwurzelung, Entwurzelung, Bindungen, gefestigte persönliche Bindungen, Duldung, Abschiebungshindernis,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8, AufenthG § 25a,
Auszüge:

[...]

Ergänzend ist mit Blick auf den von dem Kläger zu 1) wiederholt in den Vordergrund gestellten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von insgesamt nahezu 20 Jahren darauf hinzuweisen, dass sich daraus ein rechtliches Ausreisehindernis im Verständnis von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht herleiten und damit auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen lässt. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK insoweit geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst zwar die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen -angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen- bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Ein den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründendes Privatleben kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, und vom 30.04.2009, 1 C 3.08, NVwZ 2009, 1239; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, sowie Beschlüsse vom 29.10.2013, 2 B 396/13, und vom 08.03.2013, 2 A 16/13, m.w.N.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.08.2010, 8 PA 182/10, InfAuslR 2010, 429; HessVGH, Urteil vom 07.07.2006, 7 UE 509/06, ZAR 2006, 413; a.A. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010, 11 S 2359/10, DVBl. 2011, 370, und Beschluss vom 03.11.2008, 11 S 2235/08, InfAuslR 2009, 72, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 22.11.2010, 1 A 383/09, zitiert nach juris).

Davon kann bei dem Kläger zu 1), dessen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet und nach dessen erfolglosem Abschluss im Jahre 1997 lediglich geduldet worden war, indes erkennbar keine Rede sein. Da dem Kläger zu 1) zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt worden war, er vielmehr seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig war, konnte er schon von daher trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein schutzwürdiges Vertrauen auf dessen Fortbestand bilden. Die dem Kläger zu 1) als abgelehntem Asylbewerber insbesondere nach seiner Rücküberstellung aus Schweden im August 1999 langjährig erteilten Duldungen ließen seine Ausreisepflicht gemäß § 60 a Abs. 3 AufenthG unberührt. Auch hat der Beklagte dem Kläger zu 1) eine Verfestigung seines Aufenthalts erkennbar nie in Aussicht gestellt. Er hat dem Kläger zu 1) vielmehr mit Schreiben vom 14.11.2005 unter Hinweis darauf, dass ihm als über einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Ausländer nach § 60 a AufenthG die beabsichtigte Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen sei, mitgeteilt, dass seine Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfolgen könne, sofern keine tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse bestünden.

Selbst wenn mit der Auffassung der Kläger und in Übereinstimmung mit der von ihnen angeführten Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte (u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.11.2005, 1 S 3023/04, InfAuslR 2006, 70, und vom 25.10.2007, 11 S 2091/07, NVwZ 2008, 344; ferner VG Freiburg, Beschluss vom 24.05.2006, 6 K 936/06) aber davon auszugehen wäre, dass der Eröffnung des Schutzbereichs des in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf Privatleben nicht entgegen stünde, dass der gesamte bisherige Aufenthalt des Klägers zu 1) im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war, erwiese sich ein etwaiger Eingriff in dieses Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt. Im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse des hier aufenthaltsamen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland, abzuwägen. Eine im Ergebnis im Rahmen dieser Abwägung gegenüber dem staatlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung durchsetzungsfähige Rechtsposition selbst eines im Bundesgebiet geborenen und allein hier aufgewachsenen Ausländers auf dieser Grundlage kommt dabei allerdings nur in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, dass sich der Ausländer eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis von Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch" zu einem Inländer geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG des Saarlandes, u.a. Beschlüsse vom 29.10.2013, 2 B 396/13, und vom 19.02.2013, 2 A 288/12, m.w.N.; ferner die Urteile der früheren 10. Kammer des VG des Saarlandes vom 18.09.2013, 10 K 366/13, und vom 29.08.2012, 10 K 395/12, m.w.N.).

Davon kann im Fall des Klägers zu 1) auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und seiner seit dem 01.11.2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit als Produktionshelfer bei der Firma M. GmbH & Co. KG indes nicht ausgegangen werden. Die überwiegende Zeit seines seit seiner Rücküberstellung aus Schweden im August 1999 mittlerweile über 14 Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Kläger zu 1) auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen. Zudem ist der Kläger zu 1) wiederholt straffällig geworden, weswegen er mit Urteilen des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.01. und 05.04.2005 wegen Diebstahls bzw. gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von jeweils 30 Tagessätzen sowie mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.11.2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafen von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Auch wenn die von dem Kläger zu 1) begangenen Straftaten bereits längere Zeit zurückliegen, er die deutsche Sprache gut beherrscht sowie, was durch die Vielzahl der zu den Gerichts- bzw. Behördenakten gereichten Stellungnahmen und Bestätigungen befreundeter Familien, von Vereinen, Ärzten, Lehrern und der Jugend- und Familienhilfe belegt wird, offenbar über gefestigte persönliche und gesellschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt, ist vorliegend einschränkend zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Klägers zu 1) im Bundesgebiet nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Schon mit Blick hierauf ist nicht annehmbar, dass die Verwurzelung des Klägers zu 1) in die deutschen Lebensverhältnisse derart irreversibel wäre, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland nicht mehr zugemutet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sein Heimatland erst im Alter von 19 Jahren verlassen und damit einen Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, in seinem Heimatland verbracht hat, so dass er mit der Sprache und den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Dass sich die Wiedereingliederung des Klägers zu 1) in seinem Heimatland auch mit Blick auf den politischen Wandel im Kosovo seit seiner Ausreise gleichwohl nicht als einfach erweisen wird, begründet keine Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin, zumal der Kläger zu 1) ersichtlich erwerbsfähig und damit grundsätzlich in der Lage ist, flexibel Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen, um so für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie selbst zu sorgen. Ernsthafte Bedenken, dass es dem Kläger zu 1) ungeachtet der von ihm behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ägypter unmöglich sein sollte, im Kosovo wieder Fuß zu fassen und sich dort wieder einzugliedern, bestehen nicht.

Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen, 10 bzw. 8 Jahre alten Kläger zu 2) und 3). Die familien- und aufenthaltsrechtliche Stellung eines minderjährigen Kindes erfordert grundsätzlich, dass dieses, sofern ihm - wie hier - aufgrund der fehlenden Vollendung des 15. Lebensjahres, ersichtlich kein Aufenthaltrecht nach der zum 01.07.2011 neu in Kraft getretenen Vorschrift des § 25a Abs. 1 AufenthG zusteht, aufenthaltsrechtlich das Schicksal seiner Eltern teilt. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat ist daher im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK entscheidend auf die Eltern und deren Hilfestellung abzustellen. Steht den Eltern wegen deren fehlender Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt einer schützenswerten Rechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht zu, kann auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren ist oder dort lange Zeit gelebt hat und hier integriert ist, grundsätzlich auf die von den Eltern bzw. dem Erziehungsberechtigten nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden. Eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades von ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Minderjährigen und mit den Eltern bzw. einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern hat daher mit Ausnahme der nunmehr von der Neuregelung des § 25 a Abs. 1 AufenthG erfassten, über 15 Jahre alten Jugendlichen und Heranwachsenden in aller Regel zu unterbleiben (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 26.10.2010, 1 C 18.09, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2011, 2 A 484/09, sowie Beschluss vom 28.09.2011, 2 D 335/11, m.w.N.).

Für eine Ausnahmesituation, derentwegen den Klägern zu 2) und 3) eine durch ihren Vater, den Kläger zu 1), unterstützte Eingliederung in die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht zumutbar wäre, besteht vorliegend kein Anhalt. [...]