VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.02.2014 - 7 K 213/14.F.A (= ASYLMAGAZIN 9/2014, S. 306 f.) - asyl.net: M21956
https://www.asyl.net/rsdb/M21956
Leitsatz:

Es ist mit der Zugehörigkeit von minderjährigen Asylsuchenden zu einer besonders verletzlichen Gruppe und damit mit dem Kindeswohl unvereinbar, wenn der Asylantrag eines Minderjährigen ein Jahr und zehn Monate nach Antragstellung noch nicht beschieden ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: minderjährig, unbegleitete Minderjährige, Asylantrag, Kindeswohl, besonders schutzbedürftig, Verfahrensdauer, Untätigkeitsklage,
Normen: RL 2003/9/EG Art. 17, UN-KRK Art. 3, VwGO § 75,
Auszüge:

[...]

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags 16 Jahre als und damit minderjährig. Damit gehörte er nach Maßgabe des Art. 17 RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EG Nr. L 31 v. 06.02.2003, S. 18) zu den besonders verletzlichen Gruppen von Asylsuchenden. Die Situation von Asylbewerbern, die zu einer besonders verletzliche Gruppe gehören, darf nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – verb. Rsn C-411/10 u.a. –, TZ 98). Ein Asylverfahren, das ein Jahr und zehn Monate andauert, tangiert damit auch das Kindeswohl minderjähriger Flüchtlinge (Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 – BGBl. 1992 II 122 – UN KRK). Nach Art. 3 UN KRK ist bei allen Maßnahmen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Daraus folgt die Pflicht, die Asylanträge von Minderjährigen vorrangig zu bearbeiten. Mit dieser Pflicht ist eine Verfahrensdauer wie im vorliegenden Fall nicht vereinbar. Es lag daher unabhängig von der allgemeinen Belastung, der die Beklagte im Jahre 2012 und bis heute ausgesetzt ist, kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO dafür vor, dass über den Asylantrag zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht entschieden war. [...]