VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 26.05.2014 - 21 K 266.13 - asyl.net: M21944
https://www.asyl.net/rsdb/M21944
Leitsatz:

Der 3-Jahres-Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht sich nur auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling, nicht auf deren Verlängerung.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: erstmalige Erteilung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, anerkannter Flüchtling,
Normen: AufenthG § 26 Abs. 1 S. 2, RL 2011/95/EU Art. 24,
Auszüge:

[...]

Maßgebende Vorschrift für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge wie den Kläger ist § 26 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) - AufenthG -. Diese lautet wie folgt:

"Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt."

Danach betrifft der vom Kläger geltend gemachte 3-Jahres-Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allein die Ersterteilung und nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 26 AufenthG, sondern auch aus der systematischen Stellung, der Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Regelung.

Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht eindeutig von der "Erteilung" und nicht von der "Verlängerung" der Aufenthaltserlaubnis. Dies bestätigt sowohl der systematische Zusammenhang mit Satz 1 als auch Satz 3 der Vorschrift. Beide Regelungen unterscheiden eindeutig zwischen Erteilung und Verlängerung. Insbesondere die Regelung in Satz 3 der Vorschrift belegt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine unterschiedliche Gültigkeitsdauer für Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gesehen und geregelt hat. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dies. In der Gesetzesbegründung zu Satz 2 der Vorschrift heißt es (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 170; Hervorhebung durch die Kammer):

"Der in Absatz 1 angefügte Satz 2 setzt Artikel 24 der Qualifikationsrichtlinie um. Die Qualifikationsrichtlinie trägt den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen von Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten u. a. bei der Bemessung der Dauer der zu erteilenden Aufenthaltstitel Rechnung. Für Konventionsflüchtlinge wird in der Regel von einem längerfristigen Schutzbedürfnis ausgegangen. Dagegen wird subsidiärer Schutz auch Ausländern gewährt, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum Schutz benötigen, so etwa Ausländern, die vor bewaffneten Konflikten fliehen. Während einem Konventionsflüchtling nach Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie bei der erstmaligen Erteilung ein Aufenthaltstitel von mindestens dreijähriger Dauer zu gewähren ist, erhält ein subsidiär Schutzberechtigter einen Aufenthaltstitel von mindestens einjähriger Dauer. Diese Vorgaben werden in § 26 Abs. 1 Satz 2 umgesetzt. Wie bisher werden Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge bei der Aufenthaltsgewährung gleich behandelt."

In der Gesetzesbegründung zu dem mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 eingefügten Satz 3 der Vorschrift heißt es (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 24; Hervorhebung durch die Kammer):

"Die Vorschrift setzt Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2011/ 95/EU um. Danach erhalten international subsidiär Schutzberechtigte zunächst eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr. Im Falle einer Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre erteilt. Damit soll sichergestellt werden, dass international subsidiär Schutzberechtigten, die nur ein vorübergehendes Schutzbedürfnis haben – z. B. bestimmte Gruppen von Bürgerkriegsvertriebenen – nicht sofort eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Besteht das Schutzbedürfnis nach einem Jahr fort, wird eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt."

Dass der 3-Jahres-Zeitraum nur die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge betrifft und nicht deren Verlängerung, ergibt sich auch eindeutig aus Artikel 24 der Qualifikationsrichtlinie, deren Umsetzung § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG dient. Die Vorschrift lautet (Hervorhebung durch die Kammer):

"(1) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann der Aufenthaltstitel, der Familienangehörigen von Personen ausgestellt wird, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, weniger als drei Jahre gültig und verlängerbar sein.

(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen."

Nicht anders ist die vom Kläger geltend gemachte Kommentierung bei Hailbronner zu verstehen. Denn die zitierte Kommentarstelle, wonach für die Geltungsdauer drei Jahre vorgeschrieben seien, ist eingebettet in die Erläuterung, wonach die neu eingefügten Sätze 2 und 3 "nunmehr in Umsetzung der EU-Richtlinie" die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis präzisieren würden bzw. die Geltungsdauer "entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben" festzusetzen sei.

Schließlich ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift nichts anderes. Die Sätze 2 und 3 der Vorschrift sollten, wie oben ausgeführt, allein die zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie für bestimmte "Sonderfälle" humanitärer Aufenthaltserlaubnisse umsetzen. Die Richtlinie sieht dabei nur für die Ersterteilung eine Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von drei Jahren vor. Im Übrigen soll es beim Grundsatz des § 26 Abs. 1 AufenthG verbleiben, wonach die Aufenthaltserlaubnis für (jeweils) längstens drei Jahre (erteilt und) verlängert werden kann, um dem jeweiligen konkreten Aufenthaltszweck und der erforderlichen Prognose Rechnung zu tragen, wann mit einem Wegfall der für die Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. der jeweiligen Ausreisehindernisse zu rechnen ist (vgl. Burr in: GK-AufenthG, § 26, Rdnr. 4).

Diesem Auslegungsergebnis kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass mit dem mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 eingefügten Satz 3 der Vorschrift eine zwingende Verlängerungsdauer von zwei Jahren festgelegt wurde. Dies ist eine eindeutige Ausnahmevorschrift für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte, die nur der entsprechenden zwingenden Vorgabe der o.g. Richtlinie Rechnung tragen soll.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Verlängerungsbegehrens, weil die (Ermessens-) Entscheidung der Ausländerbehörde über die Dauer der Verlängerung rechtlich nicht zu beanstanden ist, § 114 Satz 1 und 2 VwGO. Dies folgt schon daraus, dass im April 2013 erfolgte Verlängerung für nur ein Jahr darauf beruhte, dass der Kläger "als Laufkunde" vorgesprochen und eine "sofortige“ Verlängerung begehrt hat, um in die Türkei reisen zu können, und nicht eine Verlängerung im "normalen" Verwaltungsverfahren begehrt hat. Aus diesem Grund hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sowie den Reiseausweis allein wegen der Türkeireise "ab heute nur ausnahmsweise für ein Jahr" verlängert.

2. Die Klage betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises ist unzulässig. Denn das hierauf gerichtete Begehren stellt eine Klageänderung (bzw. -erweiterung) dar, die nicht zulässig ist (vgl. § 91 VwGO). Der Beklagte hat dem veränderten Klageantrag widersprochen, und die Änderung ist auch nicht sachdienlich. Abgesehen davon hat der Kläger erst Ende April 2014 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (noch) nicht vorliegen.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren hat. Dagegen spricht, dass – wie bereits ausgeführt – die im April 2013 erfolgte Verlängerung für (nur) ein Jahr darauf beruht, dass der Kläger "als Laufkunde" vorgesprochen und eine "sofortige" Verlängerung begehrt hat, um in die Türkei reisen zu können, und nicht eine Verlängerung im "normalen" Verwaltungsverfahren begehrt hat. Dagegen spricht ferner, dass der Kläger Ende April 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit bis September 2015) beantragt und erhalten hat, also eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck, wobei der ursprünglich im Streit stehende Verlängerungszeitraum (April 2014 bis April 2016) auch größtenteils "überholt" ist.

Schließlich kann dahinstehen, ob einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Regelung des § 26 Abs. 2 AufenthG entgegensteht. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Dafür dass dies der Fall ist, könnte der Vermerk der Ausländerbehörde vom 29. April 2014 (Bl. 194 der Ausländerakte) zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sprechen. Danach wurden nur die Seiten 5 und 6 des irakischen Passes des Klägers mit Wasser beschädigt, so dass die Reisestempel nicht mehr lesbar sind; die weiteren Seiten des Passes sind nicht beschädigt. Dies dürfte sich nur damit erklären lassen, dass der Kläger dem Flüchtlingsstatus widersprechende Reisen verbergen wollte. [...]