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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2014 - 3 N 8.14 - asyl.net: M21912
https://www.asyl.net/rsdb/M21912
Leitsatz:

Berufungszulassung zur Klärung des Begriffs des erlaubten Aufenthalts i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: erlaubter Aufenthalt, erlaubnisfreier Aufenthalt, Diplomaten, Bleiberechtsregelung, Altfallregelung, Stichtag, stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung, Anrechnung,
Normen: AufenthG § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AufenthV § 27 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

1. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Er hat ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Ansicht des Verwaltungsgerichts dargetan, dass die Kläger zu 2) und 3), denen das Auswärtige Amt in Anwendung seiner Protokollrichtlinien im September 2010 Protokollausweise für Diplomaten der Kategorie D ausgestellt hatte, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen. Es ist eine offene, im Berufungsverfahren zu klärende Frage, ob der Begriff "erlaubt" i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch die Zeiten eines erlaubnisfreien Aufenthalts von Diplomaten und deren Familienangehörigen umfasst (vgl.§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 18, 19 GVG i.V.m. Art. 10, 37 WÜD bzw. Art. 24 WÜK i.V.m. § 27 Abs. 2 AufenthV), wie es das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf in der Literatur vertretene Ansichten meint. Der Beklagte stellt insoweit die Anwendbarkeit der stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung des § 25a AufenthG insbesondere durch seine Ausführungen zu dem vorübergehenden Charakter des erlaubnisfreien Aufenthalts, der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes sowie der Regelung des § 27 Abs. 3 AufenthV in Frage. Es muss daher gleichfalls der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob die wenige Monate umfassende Dauer des erlaubnisfreien Aufenthalts der Kläger zu 2) und 3) nach § 85 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 17 ff) oder wegen eines während dieses Zeitraumes bestehenden Anspruchs auf Duldung (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 - 8 LB 5.11 -, juris Rn. 71; VGH Kassel, Urteil vom 6. Juli 2012 - 7 A 473.11 -, juris Rn. 47) unbeachtlich sein könnte. [...]