VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2014 - A 1 K 3800/13 - asyl.net: M21910
https://www.asyl.net/rsdb/M21910
Leitsatz:

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Asylverfahren in Rumänien an systemischen Mängeln leiden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Rumänien, systemische Mängel, Dublinverfahren, Dublin II-VO, Aufnahmebedingungen, Asylverfahren,
Normen: GR-Charta Art. 4, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Auch Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, von einer Überstellung des Antragstellers nach Rumänien abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - , InfAuslR 2012, 108 = AuAS 2012, 56 = NVwZ 2012, 417) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Nach dieser Entscheidung wäre es jedoch auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.

Der Antragsteller ist weder von einem der oben genannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen noch weist das Asylverfahren in Rumänien systemische Mängel auf (ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 29.05.2013 - AN 11 K 13.30197-). Im Zuge des Beitrittsprozesses zur EU wurde im Bereich der Asylpolitik 1996 das Flüchtlingsgesetz geändert. Dabei wurden einige neue Rechtskonzepte eingeführt, wie etwa die Begriffe "offensichtlich unbegründeter Antrag", "sichere Drittländer", "Herkunftsland" und "beschleunigtes Verfahren". Personen, die in Rumänien den Flüchtlingsstatus innehaben, erhalten neun Monate lang eine finanzielle Unterstützung. Bestimmte Personengruppen, vor allem Minderjährige ohne Familienanhang und allein stehende Frauen mit Kindern, erhalten zusätzliche Unterstützung. In aller Regel haben Flüchtlinge die gleichen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies gilt auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Februar 2003 sind anerkannte Flüchtlinge aufgrund des neuen Arbeitsrechts nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie einer geregelten Arbeit nachgehen möchten. Im November 2001 erließ die Regierung eine Verfügung über die Integration von Flüchtlingen. In einem Gesetz vom März 2002 wurden die Verfahren zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen geregelt. Ziel dieses Gesetzes war es, grundlegende Lücken in der bisherigen Gesetzgebung zur Familienzusammenführung zu schließen. In dem Bericht der Kommission vom Oktober 2005 [KOM(2005) 534 endg. - SEK (2005) 1354] wird darauf hingewiesen, dass es einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedarf. In der Bewertung wird zur Durchführung Folgendes festgehalten: Im August 2003 wurde eine Datenbank mit Informationen über das Herkunftsland der Flüchtlinge eingerichtet, die bei dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen wird. Im April 2004 traten Rechtsvorschriften in Kraft, um die Flüchtlingsregelung besser mit der Genfer Konvention von 1951 in Einklang zu bringen. Zusätzliche Änderungen über die soziale Eingliederung von Flüchtlingen wurden ab Mai 2004 angewandt. Darüber hinaus wurde das Personal des nationalen Flüchtlingsamts aufgestockt und die Kapazität des rumänischen Asylsystems beträchtlich erweitert. 2005 verabschiedete Rumänien offiziell einen Plan zur Einführung des Systems Eurodac im Juli 2005. Dennoch bedürfe es weiterer Anstrengungen. Die in der nationalen Flüchtlingsbehörde und im Institut für Kriminologie für das automatische Fingerabdruck-Erkennungssystem (AFIS) eingesetzten Geräte sollten modernisiert werden. Im diesem Bericht äußert sich die Kommission positiv dazu, dass Rumänien den aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen nachgekommen ist. Nach ihrer Einschätzung dürfte Rumänien in der Lage sein, ab dem Beitritt – 01.01.2007 - den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asyl, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen und Menschenrechtsinstrumente anzuwenden (vgl.: europa.eu/legislation_summaries/enlargement/2004_and_2007_enlargement/romania/e22108_de.htm). Zu einer Revidierung dieser Einschätzung sah sich die Kommission bis heute nicht veranlasst. Dass das Asylverfahren in Rumänien – trotz mancher Mängel, die in jedem EU-Land vorkommen können – nicht an systemischen Mängel leidet, wird auch durch die insgesamt positive Beurteilung des rumänischen Asylsystems im Menschenbericht für 2012 des U.S. Departement of State, wo zudem von positiven Veränderungen durch Rechtsänderungen im Jahr 2011 die Rede ist, belegt. Auch die Beschreibung der Aktivitäten des UNHCR in Rumänien auf dessen Internet-Auftritt (http://www.unhcr-centraleurope.org/en/where-we-work/operations-in-central-europe/romania.html) enthält nichts, was auf systemische Mängel hindeuten könnte. Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus der Veröffentlichung "Protection Interrupt, National report: Romania" des Jesuit Refugee Service Europe vom Juni 2013. Darin sind subjektive und angesichts der geringen Zahl von Interviewten nicht repräsentative Eindrücke von Asylsuchenden wiedergegeben; dass und in welcher Hinsicht Rumänien Gemeinschaftsrecht nicht umgesetzt hat, lässt sich dieser Veröffentlichung, die mehr rechtspolitisch argumentiert, nicht entnehmen. Soweit von Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, insbesondere dort Seiten 22 und 23, Missstände oder Mängel behauptet werden, wird auf "Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" Bezug genommen, ohne dass diese konkret benannt werden. Systemische Mängel werden nur gemutmaßt, aber nicht begründet, wie schon aus der Formulierung, "all dies deutet darauf hin, dass ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiert", deutlich wird. Legt man die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgeführten Gründe für die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO und den sich daraus ergebenden strengen Maßstab an die Qualifizierung als systemische Mängel an, lassen die vorliegenden Informationen nicht den Schluss zu, dass in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen werden würde oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschten.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen somit nicht. [...]