VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2014 - 1 S 1335/13 - asyl.net: M21909
https://www.asyl.net/rsdb/M21909
Leitsatz:

Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz vorliegen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Namensänderung, Namensänderungsgesetz, gemischt-nationale Ehe, deutscher Ehegatte, deutsche Staatsangehörigkeit, ausländischer Ehegatte, Familienname, Namensführung, Sri Lanka, Ehename, gemeinsamer Name, Zusicherung,
Normen: NamÄndG § 3 Abs. 1, NamÄndVwV Nr. 37, BGB § 1355 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von "..." in "..." liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).

a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des "wichtigen Grundes" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. <Stand: Juni 1991>).

Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).

Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familiennamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.

b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).

aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).

Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen "..." gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.

bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.

An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.

cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).

Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht. [...]