Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Von dem – zwischen den Beteiligten letztlich allein streitigen – Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Fall des Klägers nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG abzusehen.
Nach diesen Bestimmungen wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, weil der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Dies ist dann der Fall, wenn die Sachentscheidung oder das Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bedingungen abhängig gemacht werden, die bei einer normativ geleiteten Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen sind. Als Konkretisierung der "besonders schwierigen Bedingungen" für die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist bei § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG jedoch auf die Zumutbarkeit der Erfüllung der Entlassungsbedingungen für den jeweiligen Ausländer im Einzelfall abzustellen. Entscheidend ist daher, ob nach Maßgabe eines objektivierenden, an völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierten Maßstabs aus nationaler Sicht dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsbedingungen zuzumuten ist. Eine bloß subjektiv definierte Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Daraus folgt, dass auch abstrakt sachgerechte und zumutbare Entlassungsbedingungen wegen des Hinzutretens weiterer Umstände im Einzelfall konkret unzumutbar sein können (vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Juli 2013, § 12 Rn. 106 ff.).
Wird etwa die Stellung eines Entlassungsantrags von der Ordnung der rechtlichen Angelegenheiten im Heimatstaat abhängig gemacht, kann dies auch bei abstrakt gegebener Sachgerechtigkeit eine unzumutbare Entlassungsbedingung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG darstellen, wenn im konkreten Fall keine realistische Chance für den Ausländer besteht, diese Entlassungsvoraussetzung unter ihrerseits zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20 = juris, Rn. 22).
In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Kläger die Durchführung des Entlassungsverfahrens nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich, weil die Voraussetzungen, die der ukrainische Staat an die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit stellt, sich jedenfalls in seinem konkreten Fall als unzumutbar erweisen.
Die ukrainischen Auslandsvertretungen, die grundsätzlich für rechtliche Angelegenheiten von im Ausland lebenden ukrainischen Staatsangehörigen zuständig sind, knüpfen die Entgegennahme des Antrags auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ebenso sowie die Verlängerung bzw. Ausstellung eines ukrainischen Passes, dessen Besitz Voraussetzung für einen Entlassungsantrag ist, an die vorherige konsularische Registrierung als Auslandsukrainer. Eine solche Registrierung setzt wiederum voraus, dass der Betroffene mit einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ausgereist ist. Fehlt es daran, lehnen die ukrainischen Auslandsvertretungen ein Tätigwerden ab. Sie verweisen nicht konsularisch registrierte Auslandsukrainer hinsichtlich des Entlassungsverfahrens entweder auf die Zuständigkeit des Innenministeriums der Ukraine, bei deren Hauptverwaltung die Betroffenen den Entlassungsantrag sowie sonstige Unterlagen persönlich einzureichen hätten, oder verlangen für ein eigenes Tätigwerden zunächst die Nachholung des Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland und der (anschließenden) konsularischen Registrierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 41 und die dort genannte Auskunft des ukrainischen Außenministeriums vom 21. Mai 2007; Merkblatt der ukrainischen Botschaft Bonn aus dem Jahr 2011, vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -, wonach die Unterlagen für den Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit von den Bürgern entgegengenommen werden, die zwecks Wohnsitznahme ins Ausland gemäß der durch die ukrainische Gesetzgebung festgelegten Ordnung ausgereist sind (im Reisepass müssen zwei Stempel vorhanden sein: "unbeschränkter Aufenthalt" und "konsularische Registrierung") und bei der Bonner Filiale der ukrainischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland für den unbeschränkten Aufenthalt konsularisch registriert sind; Weisung des ukrainischen Außenministeriums Nr. 201 vom 22. November 1999 zur Bestätigung der Verfahrensordnung zur Prüfung von Anträgen zeitweilig aus der Ukraine ausgereister ukrainischer Staatsangehöriger auf Verbleib im Ausland zur ständigen Wohnsitznahme bei den diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen der Ukraine im Ausland sowie die entsprechende Verfahrensordnung, jeweils vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -).
Zwar stellt die Anforderung des ukrainischen Staates an im Ausland lebende nicht registrierte Ukrainer – wie den Kläger –, sich vor Stellung des Entlassungsantrags zunächst bei der zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung registrieren zu lassen und die hierfür erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland einzuholen, bei der gebotenen normativen Betrachtung als solche keine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Denn die Forderung an einen im Ausland lebenden Staatsangehörigen, dass er seine Registrierung bei den für das Land seines Aufenthalts zuständigen Auslandsvertretungen vornimmt, dient der eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeit dieser Behörde für Verwaltungsangelegenheiten des Betroffenen und entspricht – ebenso wie die Anforderung, die Gültigkeit des Reisepasses im Ausland sicherzustellen – anerkannten internationalen Gepflogenheiten. Die für die Registrierung bei der Auslandsvertretung erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist ebenfalls hinreichend sachlich gerechtfertigt. Sie dient mit Blick auf die nach der Verfahrensordnung u.a. vorzulegenden Dokumente (Erklärungen der noch in der Ukraine wohnhaften Eltern, Ehegatten oder minderjährigen Kinder sowie Bescheinigung des letzten Arbeitgebers in der Ukraine über das Fehlen materieller Ansprüche) einerseits der Sicherung zivil- und unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Ausreisewilligen und mit Blick auf die zu beteiligenden Behörden (Innenministerium, Sicherheitsdienst, Militärkommissariat) andererseits der Sicherstellung einer geordneten Strafrechtspflege, der Wahrung sicherheitsrechtlicher Belange sowie des Interesses des ukrainischen Staates an der Erfüllung der Wehrpflicht als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Beide Forderungen halten sich daher im Rahmen dessen, was als sachgerechte Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses eines Bürgers zu seinem Staat anzuerkennen ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rn. 20; allgemein: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 63 f., 148).
Der Kläger kann die für die Registrierung und damit auch für die Annahme des Entlassungsantrags erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht in zumutbarer Weise erlangen.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland sind nach Maßgabe der zitierten ukrainischen Verfahrensordnung ebenfalls die ukrainischen Auslandsvertretungen. Sie haben danach die Anträge mit allen erforderlichen Dokumenten entgegenzunehmen und zunächst an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten (vgl. Nr. 1.2, 2.1, 3.1 der Verfahrensordnung). Nach Beteiligung verschiedener Inlandsbehörden (Ministerium des Innern, Sicherheitsdienst und bei männlichen Antragstellern im wehrfähigen Alter das Militärkommissariat) durch das Außenministerium (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Verfahrensordnung) haben die ukrainischen Auslandsvertretungen über den Antrag auf Verbleib im Ausland zur ständigen Wohnsitznahme unter Beachtung der Stellungnahmen der beteiligten Behörden zu entscheiden (Nr. 4.1 ff. der Verfahrensordnung). Im Falle der Genehmigung des Antrags nehmen sie nach Vorlage einer Abmeldebescheinigung vom letzten Wohnsitz in der Ukraine und einer Bescheinigung über die Abgabe des ukrainischen Passes bei den Inlandsbehörden durch den Antragsteller in dem ukrainischen Reisepass den Eintrag "ständige Wohnsitznahme" vor und registrieren den Antragsteller als ukrainischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (vgl. Nr. 5.3 und Nr. 7 der Verfahrensordnung).
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen weicht die tatsächliche Verwaltungspraxis der ukrainischen Behörden, auf die es für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Entlassungsbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG ankommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 32 und 37), jedoch von der beschriebenen Gesetzes- und Weisungslage ab. Faktisch ist die Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland als Voraussetzung für die konsularische Registrierung und damit auch für die Entgegennahme des Entlassungsantrags nicht bei den ukrainischen Auslandsvertretungen, sondern bei den ukrainischen Inlandsbehörden zu beantragen (vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 39).
Zur Durchführung dieses Genehmigungsverfahrens ist ein Aufenthalt des Antragstellers in der Ukraine von mehreren Monaten erforderlich.
So müssen ausweislich der Mitteilung der Verwaltung des Außenministeriums der Ukraine im Gebiet Sakarpatska (Transkarpatien) vom 27. Oktober 2011, vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -, die Unterlagen für die konsularische Registrierung in der Bundesrepublik Deutschland von jeder volljährigen Person gemäß der durch die ukrainische Gesetzgebung festgelegten Ordnung persönlich (Hervorhebung durch die Kammer) bei den Inlandsbehörden der Ukraine vorgelegt werden. Eine Annahme per Post sei nicht vorgesehen. Für die – nachträgliche – konsularische Registrierung sei ein Aufenthalt in der Ukraine für die Dauer von 3 bis 6 Monaten notwendig. Nach den dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen vorliegenden Erkenntnissen war für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland durch die ukrainischen Inlandsbehörden seinerzeit sogar mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem Jahr zu rechnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 44).
Die Mitteilung der Verwaltung des Außenministeriums wurde auf Nachfrage der Kammer im Parallelverfahren - 4 K 1650/12 - durch den Konsul und den Konsular-Attaché der ukrainischen Botschaft in Bonn ausdrücklich bestätigt. Nach deren telefonischen Auskünften vom 24. Oktober 2013 können ukrainische Staatsangehörige, die ohne Genehmigung aus der Ukraine ausgereist und nicht registriert sind, die für eine – nachträgliche – Registrierung notwendigen Unterlagen nicht bei der ukrainischen Auslandsvertretung abgeben, sondern müssen zur Durchführung des Registrierungsverfahrens in die Ukraine reisen. Ohne offizielle Anmeldung (Registrierung) könne eine Ausbürgerung von Deutschland aus nicht durchgeführt werden. Der Konsular-Attaché der ukrainischen Botschaft teilte außerdem mit, dass man für einen Antrag auf Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft einen gültigen ukrainischen Pass benötige. Sollte man einen solchen nicht (mehr) besitzen, erhalte man einen Ersatzpass, mit dem man in die Ukraine reisen könne, um dort einen neuen Pass zu beantragen. Dies dauere in der Regel zwischen 10 bis 20 Tagen, allerdings müsse man in der Ukraine einen festen Wohnsitz haben.
Die der Kammer mitgeteilte Sachbehandlung entspricht auch den Erfahrungen, die der Kläger gemacht. Nach seinen unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat man ihm anlässlich seiner Vorsprachen bei der ukrainischen Botschaft in Bonn mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Ausbürgerung dort nicht stellen könne, weil er nicht bei der Botschaft registriert sei. Er müsse zunächst in die Ukraine reisen und dort seine Angelegenheiten regeln, insbesondere einen neuen ukrainischen Pass beantragen und sich registrieren lassen. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Mutter des Klägers hat ebenfalls bestätigt, dass die ukrainische Botschaft in Bonn es auch in ihrem Fall mangels Registrierung abgelehnt habe, ihren abgelaufenen Pass zu verlängern und sie deswegen für ca. 10 bis 20 Tage in die Ukraine habe reisen müssen, um bei den dortigen Behörden einen neuen Pass ausstellen zu lassen.
Soweit das Verwaltungsgericht Frankfurt in der von der Beklagten angeführten Entscheidung vom 25. Januar 2012 (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - 2 K 1237/10 -, juris, Rn. 22) unter Bezugnahme auf die Hinweise des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg vom 29. September 2010 in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass das für einen Entlassungsantrag notwendige Verfahren zur Genehmigung des ständigen Aufenthalts im Ausland und die anschließende Registrierung bei der ukrainischen Auslandsvertretung ebenso wie das Passverlängerungsverfahren auch von Deutschland aus betrieben werden kann, und die Durchführung dieses Verfahrens in Deutschland trotz der zu erwartenden Zeitdauer von etwa einem Jahr für zumutbar erachtet hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dies gilt auch im Hinblick auf die dieser Entscheidung zugrunde gelegte Auskunft der Deutschen Botschaft in Kiew vom 9. Oktober 2009, wonach für das Verfahren zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland mit einer Dauer von drei Monaten zu rechnen sei, wobei die Möglichkeit bestehe, während des Verfahrens nach Deutschland zurückzureisen, und aufgrund der das Gericht – hilfsweise – von einem allenfalls für die Passverlängerung erforderlichen Aufenthalt in der Ukraine von nur wenigen Wochen ausgegangen ist. Denn diese Auskünfte stehen im Widerspruch zu den der Kammer vorliegenden, zeitlich jüngeren Erkenntnissen und geben damit augenscheinlich nicht die aktuelle Verwaltungspraxis der ukrainischen Behörden, insbesondere der für den Kläger zuständigen ukrainischen Auslandsvertretung in Bonn wieder. Im Übrigen hat – anders als in dem dort entschiedenen Fall – auch die Beklagte keine konkreten Fälle aus ihrer Verwaltungspraxis benannt, in denen in jüngerer Zeit nicht registrierte Auslandsukrainer das Verfahren zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland mit anschließender Registrierung erfolgreich vom Bundesgebiet aus durchgeführt haben.
Nach der Auskunftslage, wie sie der Kammer vorliegt, ist demnach die Beantragung der Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland bei den ukrainischen Auslandsvertretungen und die Durchführung des Verfahrens vom Bundesgebiet aus – tatsächlich – nicht möglich. Der Kläger muss hierfür vielmehr in die Ukraine reisen. Zwar stellen auch eine Reise in den Herkunftsstaat und ein ggf. mehrwöchiger Aufenthalt zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten dort in der Regel keine unzumutbare Bedingung an die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit dar (vgl. zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.10 -, BVerwGE 137, 237 = juris, Rn. 25).
Vorliegend steht jedoch nicht nur ein Auslandsaufenthalt von einigen Wochen, sondern vielmehr von mehreren Monaten in Rede. Die so veranschlagte Verfahrensdauer dürfte sich nach den Umständen des vorliegenden Falls zudem als ungewiss erweisen. Denn der 1993 geborene Kläger ist im wehrpflichtigen Alter, so dass nach den genannten Erkenntnissen im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland grundsätzlich auch eine Beteiligung der Militärbehörden zu erwarten ist. Dies wird durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers bestätigt, die glaubhaft bekundet hat, dass ihr bei ihrem letzten Aufenthalt in der Ukraine im November 2013 anlässlich einer Vorsprache bei der Militärbehörde mitgeteilt worden sei, dass der Kläger sich persönlich in die Ukraine begeben müsse, um das Einberufungs- bzw. Musterungsverfahren zu durchlaufen, das immer im Frühjahr und Herbst durchgeführt werde und mindestens ein bis zwei Monate dauere. Ob diese Auskunft inhaltlich zutrifft und damit auch die Befürchtung des Klägers, bei einer Ausreise in die Ukraine entweder unmittelbar zum Wehrdienst eingezogen zu werden oder sich zumindest – zusätzlich – einem mehrmonatigen Einberufungsverfahren unterziehen zu müsse, erscheint zwar zweifelhaft. Denn nach aktuellen Pressemitteilungen hat die ukrainische Regierung im Oktober 2013 die Abschaffung der Wehrpflicht und die Einführung einer Berufsarmee beschlossen. Der Übergang soll im Laufe des Jahres 2014 erfolgen. Die letzte Einberufung soll nach Verlautbarungen des ukrainischen Präsidenten im Herbst 2013 stattgefunden haben (vgl. www.upi.com/Top_News/Special/2013/10/03/Ukraine-to-end-military-conscription-after-autumn-callups/UPI-95521380772920/; www.nrcu.gov.ua/de/475/540312/;). Allerdings dürften in der gerade erst angelaufenen Phase der Umsetzung der beschlossenen Reformen naturgemäß noch mit Unsicherheiten und Klärungsbedarf bei dem Vollzug des Systemwechsels zu rechnen sein, wie auch die Auskunft der Militärbehörde gegenüber der Mutter des Klägers im November 2013 zeigt. Es spricht daher Einiges dafür, dass im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der dauerhaften Wohnsitznahme im Ausland deswegen mit einer längeren als der sonst üblichen Verfahrensdauer zu rechnen ist. Abgesehen davon ist mit Blick darauf, dass die ukrainischen Behörden sich offensichtlich nach wie vor nicht an die bestehende Gesetzes- und Weisungslage zur Behandlung von Anträgen von Auslandsukrainern auf Genehmigung der ständigen Wohnsitzaufnahme im Ausland halten, nicht auszuschließen, dass diese sich auch während des Genehmigungsverfahrens im Inland nicht an die bestehenden Vorschriften halten bzw. willkürlich handeln, so dass auch aus diesem Grund mit einer längeren Verfahrenslaufzeit zur rechnen ist.
Ob ein mehrmonatiger Auslandsaufenthalt bei Ausländern, die – wie der Kläger – bereits im Kindesalter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet haben und in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sind, generell als unverhältnismäßig hoch angesetzte Entlassungsbedingung anzusehen ist, kann offen bleiben.
Jedenfalls erweist sich ein zu erwartender Auslandsaufenthalt von mehreren Monaten mit zudem ungewisser Dauer unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt als nicht mehr zumutbar. Der Kläger absolviert seit August 2012 eine dreijährige Berufsausbildung zum Koch. Mit Blick auf einen Urlaubsanspruch von lediglich 24 Arbeitstagen im Jahr ist ihm ein mehrmonatiger Auslandsaufenthalt nicht möglich. Begäbe er sich dennoch (vertragswidrig) in die Ukraine, würde dies den Verlust seiner Ausbildungsstelle nach sich ziehen. Der Kläger muss sich auch nicht auf eine ggf. einvernehmlich mit dem Ausbildungsträger zu vereinbarende Unterbrechung der Ausbildung für mehrere Monate zum Zwecke der Regelung seiner einbürgerungsrechtlichen Angelegenheiten verweisen lassen, da eine solche den Ausbildungserfolg nachhaltig gefährden würden, zumal sich die Dauer der Unterbrechung wegen des ungewissen Zeitrahmens des in der Ukraine erforderlichen Aufenthalts als offen darstellt. Im Falle einer langfristigen Abwesenheit des Klägers wäre daher nicht nur dessen Ausbildung gefährdet, sondern auch die mit ihr geschaffene Grundlage zur beruflichen Integration durchgreifend in Frage gestellt. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des ukrainischen Staates an der Beachtung seiner Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen und den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers an der Fortführung seiner Berufsausbildung und der Wahrung seiner bisherigen Integrationsleistungen, denen erhebliches Gewicht beizumessen ist, ist ein Auslandsaufenthalt der in Rede stehenden, zumal ungewissen Dauer insgesamt nicht mehr als zumutbar anzusehen.
Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe es in der Vergangenheit, insbesondere nach Abschluss seiner (Berufs-)Schulausbildung zurechenbar versäumt, sich um die Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu bemühen, insbesondere das Genehmigungs- bzw. Registrierungsverfahren nachzuholen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Erfüllung der Entlassungsvoraussetzungen im Sinne der hier maßgeblichen 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG kommt es über die gebotene normative Betrachtung hinaus – im Gegensatz zur 1. Alternative der Vorschrift – nicht auf ein Vertretenmüssen des Ausländers, d.h. auf einen Zurechnungszusammenhang zwischen dessen Verhalten und den aus den Entlassungsbedingungen folgenden Entlassungshindernissen an (vgl. ebenso: Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 110).
Abgesehen davon wäre die Nachholung des Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland mit anschließender Registrierung dem Kläger auch nach Abschluss seiner (Berufs-)Schulausbildung im Juli 2011 unzumutbar gewesen, so dass deren Unterlassung von ihm auch nicht zu vertreten wäre. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, hätte sich schon damals im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die Frage der Heranziehung zum Wehrdienst, der in der Ukraine seinerzeit noch bestand, und der daraus folgenden Verfahrensdauer gestellt. Zwar stellt die Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht grundsätzlich eine statthafte und abstrakt zumutbare Entlassungsvoraussetzung dar. Jedoch wäre im Fall des Klägers, der den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in die Lebensverhältnisses und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist, seine maßgebliche Sozialisation also in Deutschland erhalten hat, entsprechend der Wertung der mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) gestrichenen Vorschrift des früheren § 12 Abs. 3 StAG, die bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Entlassungsbedingungen im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG nach wie vor zu berücksichtigen ist (vgl. auch BT-Drs. 16/5065, S. 269), bei Abwägung der gegenläufigen Interessen die Ableistung des Wehrdienstes als unzumutbar zu bewerten gewesen (vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 12 Rn. 149.1 f.; Nr. 12.1.2.3.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Stand: 17. April 2009).
In diesem Fall hätte von dem Kläger jedoch auch nicht die Nachholung des Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme in der Ukraine gefordert werden können, das mit dem greifbaren Risiko verbunden war, dort zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Schließlich kann im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Prognose gestellt werden, dass dem Kläger nach Abschluss der Berufsausbildung eine Ausreise in der Ukraine zur Nachholung des Verfahrens zur Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland zumutbar ist. Denn es fehlt zum jetzigen Zeitpunkt sowohl mit Blick auf die Frage der zu erwartenden Dauer des Genehmigungsverfahrens als auch mit Blick auf die jeweils maßgeblichen konkreten Lebensumstände des Klägers an einer hinreichend aussagekräftigen Erkenntnisgrundlage.
Steht nach alledem fest, dass die Entlassungsbedingungen im konkreten Fall des Klägers unzumutbar im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG sind, kommt es – entgegen der Annahme der Beklagten – auch nicht darauf an, ob der Kläger einen formgerechten Entlassungsantrag gestellt oder sonstige Entlassungsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20 = juris, Rn. 20 ff.). [...]