OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 N 2.12 - asyl.net: M21804
https://www.asyl.net/rsdb/M21804
Leitsatz:

Es besteht keine Veranlassung für das Gericht, gegenüber den Parteien den Nachweis zu führen, dass die mit dem Streitfall befassten Berufsrichter deutsche Staatsangehörige sind, da gem. § 9 DRIG Berufsrichter Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein müssen.

Schlagwörter: Besetzungsrüge, Berufsrichter, deutsche Staatsangehörigkeit,
Normen: GG Art. 116 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1. Die von dem Kläger mit der Begründung erhobene Besetzungsrüge, "dass kein ordnungsgemäßer Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. der Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG für die Richter vorliege, die über den Fall zu befinden haben", geht ins Leere. Es besteht keine Veranlassung, gegenüber dem Kläger den Nachweis zu führen, dass die mit dem Streitfall befassten Berufsrichter deutsche Staatsangehörige sind. Nach § 9 DRiG müssen Berufsrichter Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein. Da die in Rede stehenden Personen unstreitig in ein Richterverhältnis berufen worden sind, kann der Kläger verlässlich davon ausgehen, dass die erkennenden Richter Deutsche sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhält, hat der Kläger nicht vorgetragen. [...]