VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 L 604/13.DA - asyl.net: M21774
https://www.asyl.net/rsdb/M21774
Leitsatz:

1. Einen erhöhten Ausweisungsschutz nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie) hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat.

2. Will die Ausländerbehörde einen in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (hier: aus Pakistan) aus dem Bundesgebiet ausweisen, ohne gegen ihn zugleich ein für die gesamte Europäische Union geltendes Aufenthaltsverbot zu verhängen, muss sie als Zielstaat der Abschiebung den anderen Mitgliedstaat (hier: Italien), und nicht das Heimatland des Drittstaatsangehörigen angeben.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: besonderer Ausweisungsschutz, Daueraufenthaltsrichtlinie, Daueraufenthaltsberechtigte, langfristig Aufenthaltsberechtigte, Drittstaatsangehörige, Ausweisung, Zielstaat,
Normen: RL 2003/109/EG Art. 12, AufenthG § 38a, AufenthG § 54 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Das Begehren des Antragstellers richtet sich auf die Sicherung seines vorläufigen Bleiberechts, das ursprünglich auf § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhte, und im Erfolgsfalle nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 AufenthG weitergewährt werden würde. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war für den Antragsteller entstanden. Er hielt sich zuletzt aufgrund der ihm am 14.07.2011 bis zum 30.06.2012 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Sein am 15.05.2012 gestellter Verlängerungsantrag hat die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG somit ausgelöst.

Die am 22.03.2013 fristgerecht erhobene Klage gegen die am 19.03.2013 zugestellte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfaltet gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 14.03.2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO.

Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 – NVwZ 2010, 262 –; Urt. v. 18.04.2013 – 10 C 10.12–, juris, Rdnr.11); also ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidung über das Verlängerungsbegehren des Antragstellers zutreffend die Regelung des § 54 Nr. 2 AufenthG herangezogen, wonach ein Ausländer in der Regel ausgewiesen wird, wenn er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 AufenthG rechtskräftig verurteilt ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen in Bezug auf den Antragsteller unstreitig vor. Infolgedessen erfüllt der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) nicht, von der in seinem Falle auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann, da atypische Umstände der Tatbegehung und Verurteilung des Antragstellers nicht zu erkennen sind.

Die Antragsgegnerin durfte sich zutreffend auf diesen Ausweisungsgrund berufen und war auch europarechtlich nicht daran gehindert. Denn die Verbürgungen der Daueraufenthaltsrichtlinie gehen nicht so weit, wie das der Antragsteller für sachgerecht erachtet. Einen erhöhten Ausweisungsschutz hat der langfristig Aufenthaltsberechtigte nur im Mitgliedstaat, in dem er diese Berechtigung erworben hat. Das ergibt sich eindeutig aus dem Fehlen einer Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie vergleichbaren Regelung im Abschnitt über die aus dem Daueraufenthaltsrecht des ersten Staates abgeleitete Aufenthaltsposition im zweiten Mitgliedstaat ("Kapitel III – Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten", Art. 14 bis 23 Daueraufenthaltsrichtlinie). Nur im ersten Mitgliedstaat(für die aufenthaltsrechtliche Stellung des Drittstaatsangehörigen gelten hier die Bestimmungen der Art. 4 bis 12 – "Kapitel II – Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat") erlangt der Drittstaatsangehörige den besonderen Ausweisungsschutz, wonach gegen ihn nur dann eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Im zweiten Mitgliedstaat darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen u. a. versagt werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (Art. 17 Abs.1 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie). Dieses Schutzstatus ist deutlich niedriger ausgestaltet, als in dem Staat, in dem der Status der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG erworben wurde.

Die Unterscheidung ist nicht zufällig, sondern im Richtliniengebungsverfahren auf Veranlassung des Europäischen Parlaments ganz bewusst so getroffen worden. Dem Parlament erschien es nämlich nicht akzeptabel, bereits bei der Gewährung der Rechtsposition im zweiten Mitgliedstaat die für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger geltenden Versagungsgründe anzuwenden und damit auf die Wahrung von Sicherheitsaspekten zu verzichten, die sich insbesondere aus der Begehung von Straftaten ergeben(zu den Einzelheiten mit Nachweisen siehe Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt,Ausländerrecht Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 38 a Rdnr. 60).

Nach Art. 17 Abs. 1 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie hat der zweite Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung lediglich die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnungoder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr zu berücksichtigen. Im Eilverfahren bestehen keine Bedenken, wenn sich die Antragsgegnerin auf die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers beruft und in den abgeurteilten Taten unter Verweis auf den Umstand, dass sie in Deutschland einen Regelausweisungsgrund darstellen, zugleich einen besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht. Die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 Buchst.a) Daueraufenthaltsrichtlinie liegen somit vor.

Der fehlende besondere Ausweisungsschutz im zweiten Mitgliedstaat ist europarechtlich unbedenklich und rechtfertigt mangels Regelungslücke auch nicht die analoge Anwendung des Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie. Denn der Antragsteller hat – was die Behörde übersehen hat – einen anderen Schutz vor Rückkehr in sein Heimatland: Nach Art. 22 Daueraufenthaltsrichtlinie unterscheidet der Richtliniengeber zwischen Rückführung und Rückübernahme. Unter Rückübernahme versteht die Daueraufenthaltsrichtlinie die Gestattung der Wiedereinreise in den ersten Mitgliedstaat. Rückführung ist demgegenüber die Rückkehr in das Heimatland.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 Daueraufenthaltsrichtlinie nimmt der erste Mitgliedstaat den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurück, wenn der zweite Mitgliedstaat eine der Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 (dazu gehört die Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels aus Gründender öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 17 Daueraufenthaltsrichtlinie) getroffen hat. Eine Rückführung in das Heimatland ist demgegenüber nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit unter Beachtung der Garantien des Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie aus dem Gebiet der Union möglich(Art. 22 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie). Sie ist "unbeschadet der Verpflichtung zur Rückübernahme nach Abs. 2" möglich, steht aber unter dem Vorbehalt, dass dem Betroffenen der Aufenthalt im gesamten Gebiet der Union nicht mehr gestattet werden kann. Für eine solch weitreichende Entscheidung, die auch das Aufenthaltsrecht im ersten Staat aufhebt, muss der zweite Mitgliedstaat den ersten konsultieren (Art. 22 Abs. 3 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie).

Dass die Antragsgegnerin eine derartige Entscheidung treffen wollte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Wortlaut der Verfügung erstrecken sich die Wirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin allein auf das Bundesgebiet und nicht auf Italien oder die anderen Mitgliedstaaten der Union. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nur den Aufenthalt im Bundesgebiet untersagen, aber über das Aufenthaltsrecht in der übrigen Europäischen Union keine Entscheidung treffen wollte.

In diesem Fall ist sie dazu verpflichtet, das in Art. 22 Abs. 2 Daueraufenthaltsrichtlinie beschriebene Verfahren einzuhalten und als Zielland einer eventuellen Abschiebung den Mitgliedstaat, in dem das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde – hier also: Italien – anzugeben. § 59 Abs. 2 AufenthG ist insoweit richtlinienkonform anzuwenden. Reist der Antragsteller nicht freiwillig aus, ist Italien zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet. Das dortige Daueraufenthaltsrecht des Antragstellers erlischt frühestens sechs Jahre nach einem endgültigen Verlassen Italiens (Art. 9 Abs. 4 2. Unterabsatz Daueraufenthaltsrichtlinie). Bei einem 2009 erteilten Aufenthaltstitel ist das frühestens 2015 der Fall.

Da der Antrag, bezogen auf den Zielstaat der Abschiebungsandrohung, Erfolg hat, ist insofern die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Vor der Benennung eines neuen Zielstaates ist die Abschiebung des Antragstellers nicht zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2007 – 11 S 1684/07 –, VBlBW 2008,32 f.; Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 59 Rdnr. 34). [...]