Keine Streitwertreduzierung in Dublin-Verfahren, da sich die vorzunehmende Prüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO für den mandatierten Rechtsanwalt aufgrund der zahlreichen ungeklärten Rechtsfragen und der sehr kurzen Rechtsmittelfristen nicht als deutlich einfacher darstellt, als im Verfahren, in dem auch eine Prüfung des Verfolgungsschicksals des Asylbewerbers vorzunehmen ist.
[...]
"Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Verfahren, das in der Hauptsache einen Bescheid nach § 27a AsyIVfG zum Gegenstand hat, mit dem der Asylantrag für unzulässig erklärt und die Abschiebung des Klägers nach Polen angeordnet wurde, gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der Fassung vom 23.7.2013 auf 5.000 Euro festzusetzen. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro. Das Gericht hält es auch nicht für geboten, nach der Regelung des § 30 Abs. 2 RVG einen niedrigeren Wert festzusetzen, wie die Beklagte dies mit Schriftsatz vom 21. März 2014 im Hinblick darauf beantragt hat, dass im Verfahren weder die Zuerkennung der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverboten zu prüfen gewesen seien. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Zutreffend ist allerdings, dass im Verfahren nach § 27a AsylVfG regelmäßig keine Prüfung des Verfolgungsschicksals des Asylbewerbers in seinem Heimatland geboten ist; die statt dessen vorzunehmende Prüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung stellt sich im Hinblick auf die mit diesen Verordnungen verbundenen zahlreichen ungeklärten Rechtsfragen, die Schwierigkeit der Informationsbeschaffung über die Zielstaaten der Abschiebung und die sehr kurzen Rechtsmittelfristen für den mandatierten Rechtsanwalt jedoch nicht als deutlich einfacher dar. Vielmehr sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Klagen gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG nunmehr grundsätzlich auch der Wert von 5.000,00 Euro gelten (BT-Drucks. 17/11471, S. 269 ausdrücklich zu § 34a I; so auch VG Magdeburg, Beschluss vom 04. November 2013 - 1 A 309/13 -, juris).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche Verfahren andererseits § 30 Abs. 2 RVG eine Korrekturmöglichkeit bieten (BTDrucks. 17/11471, S. 269). Dafür, dass es sich bei dem vorliegenden Klage um ein besonders einfach gelagertes und für den Betroffenen weniger bedeutsames oder umgekehrt um ein besonders umfangreiches und schwieriges Verfahren handelt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich." [...]