VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2014 - A 3 S 2023/12 - asyl.net: M21688
https://www.asyl.net/rsdb/M21688
Leitsatz:

1. Für die Asylrechtsgewährung nach Art. 16a GG oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG wegen Verfolgung aus religiösen Gründen aufgrund eines Übertritts zum christlichen Glauben kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Taufe eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat.

2. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der erforderlichen

Überzeugungsgewissheit, der Getaufte werde auch nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort religiöse Betätigungen vornehmen, regelmäßig nicht aus.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Muslime, Glaubensübertritt, Konversion, Konvertiten, Christen, Christentum, religiöse Verfolgung, Taufe, Rückkehrgefährdung, Asylantrag, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Iran,
Normen: GG Art. 16a, AufenthG § 60 Abs. 1, Asyl'VfG § 3,
Auszüge:

[...]

1. Die Klägerin hält zunächst die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine fehlende tiefe Überzeugung geeignet sein könnte, einen vom Islam zum Christentum übergetretenen Iraner auf eine Geheimhaltung seiner Religionszugehörigkeit oder sogar auf einen möglichen Übertritt wieder zurück zum Islam zu verweisen. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe behauptet, dass den Betroffenen ein Verschweigen, ein Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland zugemutet werden könne, wenn eine Konversion nicht auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung und nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer Identitätsprägenden festen Überzeugung, sondern lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruhe. Gegen diesen allgemeinen Rechtssatz bestünden durchgreifende die Berufung eröffnende Bedenken.

Mit ihrem Vorbringen übersieht die Klägerin jedoch, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage für das angestrebte Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Zur Beurteilung einer der Klägerin drohenden Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG oder des § 60 Abs. 1 AufenthG aus religiösen Gründen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Taufe der Klägerin eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum stattgefunden hat. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -), hätte er vielmehr in einem Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - InfAuslR 2012, 444) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300) zu prüfen, ob im Hinblick auf die persönlichen Umstände der Klägerin vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland dort religiöse Betätigungen vornehmen wird (so EuGH, a.a.O.) bzw. dort unterdrückte religiöse Betätigungen ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre religiöse Identität zu wahren (BVerwG, a.a.O.). Aus einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben im Zeitpunkt der Taufe folgt jedoch noch nicht, dass diese Hinwendung fortdauern wird. Die Verwaltungsgerichte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289), des Senats (vgl. Beschl. v. 9.2.2010 - 3 S 474/08 -) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - juris) berechtigt und verpflichtet, das Vorliegen einer voraussichtlich andauernden christlichen Prägung des Konvertierten nachzuprüfen (a. A., soweit ersichtlich, nur VG Schwerin, Urt. v. 13.2.2013 - 3 A 1877/10 As - juris). Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der dafür erforderlichen Überzeugungsgewissheit im Regelfall nicht aus, insbesondere kommt ihm für die zu bildende Prognose keine bindende präjudizielle Wirkung zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.1.2014 - 2 S 1812/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.5.2013 - 5 A 1062/12.A - juris).

2. Die Klägerin hält ferner die Tatsachenfrage für von grundsätzlicher Bedeutung, ob es einem in Deutschland abgelehnten und in den Iran abgeschobenen Asylbewerber möglich ist, seinen Übertritt zum Christentum zu verheimlichen.

Das Verwaltungsgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass es der Klägerin zumutbar sei, ihren Übertritt zum Christentum zu verheimlichen, womit es vorausgesetzt habe, dass sie es allein in der Hand habe, dass ihr

Glaubenswechsel im Iran nicht bekannt werde. Die dieser Annahme zugrunde liegende Tatsache, dass eine in Deutschland stattgefundene Taufe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran bekannt würde, gehe angesichts eines hervorragend organisierten Spitzelnetzes des iranischen Regimes im Ausland fehl. Außerdem würden erfolglose Asylbewerber bei der Ankunft in den Iran einer Befragung auch dann unterzogen, wenn sie "legal" ausgereist seien. Hierbei würden auch nach internationalen Standards unzulässige Befragungsmethoden angewandt.

Der Tatsachenfrage fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. auch insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -). Da das Verwaltungsgericht eine dauerhafte Hinwendung der Klägerin zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet hat, könnte die aufgeworfene Frage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressionen seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennt die Klägerin jedoch keine nachvollziehbaren Belege (anders auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A -; Urt. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - beide in juris). Sie zitiert zwar aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4.11.2011, dass Konvertiten Verfolgung und Bestrafung bis hin zur Todesstrafe drohten, übersieht aber, dass es sich bei diesem Zitat um eine allgemeine Äußerung zur Religionsfreiheit im Iran handelt und dass es in demselben Lagebericht zur Situation der Christen heißt, Repressionen träfen missionierende Christen unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert seien.

3. Schließlich ist nach Auffassung der Klägerin auch die Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob iranische Staatsangehörige, die nach erfolglosem Ausgang ihres Asylverfahrens in den Iran abgeschoben werden, einem beachtlichen Risiko unterliegen, dort bereits bei der Ankunft verhaftet und unter Folter zu ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland befragt zu werden.

Das Verwaltungsgericht habe - so die Klägerin - diese Frage ohne hinreichende Tatsachengrundlage verneint. Denn die letzte Rückführung aus Deutschland in den Iran habe im Mai 2010 stattgefunden. Sie berufe sich insoweit auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9.3.2010 (- 41827/07 - R.C. v. Sweden).

Mit diesem Vorbringen wird die Klärungsbedürftigkeit der für rechtsgrundsätzlich angesehenen Tatsachenfrage nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Einschätzung des Auswärtigen Amts in den Lageberichten vom 18.3.2008, 23.2.2009, 28.7.2010, 27.2.2011 und 4.11.2011 gestützt, wonach allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran auslöst. Dem setzt die Klägerin nur entgegen, diese Einschätzung entbehre einer hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die letzte Rückführung aus Deutschland in den Iran im Mai 2010 stattgefunden habe. Belege für eine gegenteilige Einschätzung werden von ihr nicht genannt. Die von ihr angeführte Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 18.8.2011 berichtet zwar von zwei namentlich genannten, nach Abschiebung misshandelten Rückkehrern in den Iran. Diese haben aber im Ausland nicht nur einen Asylantrag gestellt, sondern - anders als die Klägerin - sich dort auch regimekritisch politisch betätigt. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 9.3.2010 - 41827/07 - R.C. v. Sweden), auf die die Klägerin sich beruft, hat eine Rückkehrgefährdung für den dortigen iranischen Beschwerdeführer nicht allein wegen seiner Asylantragstellung, sondern wegen des Zusammentreffens verschiedener Umstände, insbesondere auch einer individuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers angenommen. Eine Vorverfolgung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht dagegen nicht als glaubhaft erachtet (vgl. zu alledem wiederum VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.4.2013 - 3 S 2022/12 -, v. 3.4.2013 - A 3 S 2021/12 -, v. 13.3.2013 - A 3 S 103/12 -, v. 25.2.2013 - A 3 S 3081/11 -, 17.9.2013 - A 3 S 2306/12 -). [...]