VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2014 - 11 S 2534/13 - asyl.net: M21687
https://www.asyl.net/rsdb/M21687
Leitsatz:

1. Ein Verwaltungsakt, mit dem nachträglich die Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels verkürzt wird, erledigt sich nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Verlängerung beantragt wurde.

2. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist im Kontext des § 31 AufenthG nicht anzuwenden, vielmehr gilt die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer, Erledigung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Verlängerung, Verlängerung des Aufenthaltstitels, nachträgliche Befristung, Ausweisungsgrund,
Normen: VwVfG § 37 Abs. 2, VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG die Verlängerung der ihm nach § 31 AufenthG verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen.

a) Dem steht entgegen, dass der Kläger nicht die Regelerteilungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschluss vom. 17.11.2009 - 10 ZB 09.1415 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010 - OVG 3 S 120.09 - juris; HambOVG, Beschluss vom 21.07.2010 - 3 Bs 58/10 - AuAS 2010, 256; NiedersOVG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 ME 274/07 - juris; offen OVGNW, Beschluss vom 14.09.2007 - 18 E 881/07 - juris; vgl. auch Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 31 AufenthG Rn. 76) zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers die ein Ermessen eröffnende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden ist, weil dessen Fall keinen Familiennachzug mehr betrifft und nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, weshalb es nicht mehr geboten ist, den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit Ausweisungsgründen flexibler zu handhaben (vgl. schon zu § 17 Abs. 5 AuslG 1990 BT-Drucks. 11/632, S. 60 und hierauf sinngemäß Bezug nehmend BT-Drucks. 15/420 S. 81 zu § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Für diese Sicht der Dinge sprechen nicht nur die amtliche Überschrift sowie die Tatsache, dass in der Norm regelmäßig (und nicht zuletzt in § 27 Abs. 3 Satz 1) von "Familiennachzug" die Rede ist sondern auch der Umstand, dass für die erste Verlängerung des nach Absatz 1 verlängerten Titels der § 31 Abs. 4 Satz 1 eine Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält. Schließlich verweist § 31 Abs. 4 Satz 2 zudem gerade auf die allgemeinen Bestimmungen und damit auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, was eine Anwendbarkeit von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nahe legt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Einfügung von Absatz 5 in § 27 AufenthG durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Recht von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 (BGBl. I., S. 3884) keine Veranlassung zu einer anderen Sicht der Dinge gibt. Zwar steht die Formulierung, wonach der Aufenthaltstitel "nach diesem Abschnitt" zur Ausübung der Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Einklang mit dem bisherigen systematischen und inhaltlichen Verständnis. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine grundlegende Abkehr von dem bisherigen Verständnis beabsichtigt war, das auch Ausdruck in Ziffer 31.4 AVwV-AufenthG gefunden hatte (vgl. BT-Drucks. 17/13022, S. 20).

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass nicht etwa deshalb von einer Atypik ausgegangen werden muss, weil die Versagung der Verlängerung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben darstellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32,07 - BVerwGE 131, 370; vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239; GK-AufenthG § 5 Rn. 21 f.). Der Senat kann dabei offen lassen, ob diesem Gesichtspunkt aus systematischen Gründen nicht ohnehin nur im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend vom dem konventionsrechtlichen Grundsatz, dass durch Art. 8 EMRK und das hierin garantierte Recht auf Privatleben in aller Regel das Recht der Konventionsstaaten, souverän über die Einreise und den weiteren Aufenthalt von Ausländern und damit über die Zusammensetzung seiner Wohnbevölkerung zu entscheiden, nicht eingeschränkt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner/Niederlande, NVwZ 2007, 1279 m.w.N.), bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, um die Verweigerung des weiteren Aufenthalts auch im Hinblick auf die Begehung von nicht unerheblichen Straftaten noch Ende des Jahres 2009 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Soweit der Kläger einwendet, er habe in einem Verbotsirrtum gehandelt, trifft es jedenfalls nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Vermerk zum Strafbefehlsantrag einen Verbotsirrtum ausdrücklich festgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft geht lediglich davon aus, dass, falls ein solcher vorgelegen haben sollte, dieses den Kläger nicht entschuldige und dieser Umstand nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könne. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass dem Kläger, der erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist war, eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sein könnte, weil er über keinerlei Bindungen mehr verfügt und deshalb als entwurzelt anzusehen sein könnte. Die Tatsache, dass verschiedene nähere und fernere Verwandte in der Bundesrepublik leben, er hier seinen Lebensmittelpunkt und mittlerweile sein Auskommen gefunden hat und die deutsche Sprache beherrscht, besagt nicht, dass er den Lebensverhältnissen in Serbien in einem Maße entfremdet sein könnte, das eine Reintegration unmöglich machen könnte. Dass der Kläger sich durchaus noch mit seinem Heimatland verbunden fühlt, kommt exemplarisch darin zum Ausdruck, dass seine in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene und in Deutschland gelebte Ehe in Serbien geschieden wurde, wobei der Senat einmal offen lässt, aus welchem Umstand das serbische Gericht seine Zuständigkeit abgeleitet haben könnte. Aus den bei den Akten befindlichen Kopien seines Reisepasses ergeben sich auch zahlreiche Reisen nach Serbien zwischen 2010 und 2012. Auch aus der Tat und ihrer Begehung folgt keine Atypik. Denn die abgeurteilten Taten des Klägers entsprechen, wie er im Grunde in der Berufungsbegründung selbst eingeräumt hat, den typischen Handlungsweisen, auf die mit den Mitteln des Strafrechts reagiert wird, um diese zu unterbinden. Es geht um die Gefährdung von Gläubigern, denen nicht rechtzeitig signalisiert wird, dass der Betrieb nicht mehr zahlungsfähig ist, und die daher die Geschäftsbeziehungen fortsetzen und Aufwendungen tätigen, denen keine äquivalenten Forderungen mehr gegenüber stehen. Dass der Kläger bis zur Aufdeckung der Insolvenz immer noch gehofft hatte und der Realität nicht in die Augen sehen wollte, ist aber nichts atypisches, sondern liegt im Spektrum des als strafwürdig sanktionierten Verhaltens.

b) Einem Erfolg seines Begehrens steht zudem ein weiterer Umstand entgegen. Mit der angegriffenen Verfügung war auch die Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 08.07.2012 verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf den 07.12.2011 verkürzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte sich dieser Teil der Verfügung vom 07.12.2011 nicht durch Zeitablauf erledigt, weil sie nämlich Grundlage einer hier beantragten Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sein kann und auch sein muss, da der Fortbestand des Titels Erteilungsvoraussetzung der Verlängerung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur teil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - BVerwGE 140, 64) geht das Aufenthaltsgesetz nach seiner Struktur davon aus, dass eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des bisher erteilten Titels erfolgt ist, andernfalls ist nur eine Neuerteilung möglich, sofern die Voraussetzungen für eine Ersterteilung (vgl. insbesondere auch § 5 Abs. 2 AufenthG) noch vorliegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22.06.2011 weiter entschieden hat, kommen die Privilegierungen des § 31 AufenthG, die eine Legalisierung des Aufenthalts losgelöst von allen sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes ermöglichen, nur dann zum Tragen, wenn es sich um Verlängerungsfälle handelt, wenn somit zum Zeitpunkt der Antragstellung der Titel noch gültig und nicht abgelaufen ist und deshalb noch ein hinreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu dem früher allein zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Aufenthaltstitel besteht, der es allein rechtfertigt, den Betroffenen den weiteren Aufenthalt ungeachtet aller nach dem Aufenthaltsgesetz in zulässiger Weise verfolgbaren Aufenthaltszwecke zu ermöglichen. Auch wenn nach einer bereits erfolgten ersten Verlängerung im Falle einer weiteren Verlängerung der zeitliche Zusammenhang mit dem früheren Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs weniger stark ist, so bleibt dieser maßgebliche Gesichtspunkt wegen des nach wie vor bestehenden inhaltlichen Zusammenhangs gleichwohl tragfähig. Eine Privilegierung und eine Lösung von den sonstigen Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes würde nicht einleuchten, wenn der "Verlängerungsantrag" etwa erst (unterschiedlich lange Zeit) nach dem Erlöschen des vorangegangenen Titels gestellt würde. Schon aus diesem Grund war eine Erledigung durch Zeitlablauf nicht eingetreten, infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung ist die Rechtshängigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage entfallen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 66) und dieser Teil der angefochtenen Verfügung unanfechtbar geworden ist mit der Folge, dass der hier einmal zugunsten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 10.01.2012 gesehene Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem der Kläger nicht mehr im Besitz des Titels war (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und deshalb eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheiden muss. Eine Ersterteilung eines Titels nach § 31 AufenthG ist aber, wie ausgeführt , nicht möglich.

Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht gekommen wäre. [...]