OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2002 - 16 W 22/02 - asyl.net: M2151
https://www.asyl.net/rsdb/M2151
Leitsatz:

Rechtswidrige Fortdauer der Haft - Schmerzensgeldanspruch.

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Haftdauer, Rechtswidrigkeit, Schmerzensgeld, Höhe, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gegenvorstellung
Normen: GG Art. 3; BGB § 847
Auszüge:

Durch den Beschluss wird das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht verletzt. Insbesondere hält der Senat ein geringeres Schmerzensgeld als vom Antragsteller begehrt nicht etwa auf Grund von dessen Hautfarbe oder seiner Staatsangehörigkeit für angemessen. Maßgeblicher Bemessungsgesichtspunkt ist vielmehr der Umstand, dass es hier nicht um eine rechtswidrige Inhaftierung, sondern lediglich um eine rechtswidrige Fortdauer der Haft ging. Insofern ist der Sachverhalt nicht mit den vom Antragsteller genannten Beispielsfällen (vgl. BI. 95) vergleichbar.

Der Antragsteller wurde durch die 17 Tage lang zu Unrecht fortgesetzte Abschiebehaft nämlich nicht aus seinem sozialen Umfeld gerissen, denn dies war bereits durch die rechtmäßige Verhaftung geschehen, die in Ausführung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 14. November 2000 erfolgt war. Er sah sich auch keinem gesonderten Makel ausgesetzt; etwaige Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wiederherstellung seines Rufes waren ebenfalls bereits durch die rechtmäßige Inhaftierung begründet worden.