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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 01.08.2013 - 8 K 1489/10.A - asyl.net: M21455
https://www.asyl.net/rsdb/M21455
Leitsatz:

Aufgrund der Schwierigkeiten der Gesundheitsversorgung in Armenien ist eine lebensnotwendige Dialysebehandlung nicht in ausreichendem Masse gesichert.

Schlagwörter: Armenien, medizinische Versorgung, Dialyse, Behandlungskosten, Zuzahlungen, chronische Erkrankung, Nierenerkrankung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Es steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien ohne weitere Verzögerung und vor allem auf Dauer die in seinem Fall notwendige medizinische Versorgung erhalten wird.

Auch nach dem aktuellsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. Januar 2013 (Gz.: 508-516.80/3 ARM)- insoweit unverändert gegenüber den Lageberichten vom 18. Januar 2012 und 8. Oktober 2010 - ist in Armenien zwar die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet und der Ausbildungsstand des medizinischen Personals wird als zufriedenstellend bezeichnet. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät seien indes teilweise mangelhaft. Nach der Auskunft ist aufgrund Gesetzes bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozialbedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden) eine kostenlose medizinische Behandlung vorgesehen. Jedoch sind weder die Kliniken noch Berechtigte über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. Allerdings erfolgen in letzter Zeit entsprechende Hinweise durch Presseartikel, so dass immer mehr Patienten erfolgreich auf ihr Recht auf kostenlose Behandlung bestehen. Die Kliniken sind indes finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind sie nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes auch in Fällen, in denen sie eigentlich zur kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Auch Dialysebehandlungen erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist allerdings beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 Dollar pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Dialysemöglichkeiten bestehen hauptsächlich in Eriwan (fünf Einrichtungen) sowie in den Städten Gyumri, Vanadzor, Noyemberyan und Armavir, wobei nur in einem Krankenhaus in Eriwan Behandlungen mit – an sich aus hygienischen und sterilisationsmäßigen Gründen gebotenen - Einwegfilter durchgeführt werden (vgl. Auskunft der deutschen Botschaft Eriwan an Bundesamt vom 9. August 2011, RK-10-516.80/2726). Als problematisch wird die Verfügbarkeit von Medikamenten beschrieben. Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Aus einer gleichfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Eriwan vom 20. Juli 2009 (Gz.: Rk-10-516.80/2395) ergibt sich, dass Patienten über ihre offizielle Verpflichtung hinaus tatsächlich für Untersuchungen, Medikamente, Injektionen etc. hinzuzuzahlen haben.

Aus dieser Darstellung der Gesundheitsversorgung Armeniens folgt die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien nicht in ausreichendem Maße die für ihn lebensnotwendige Dialysebehandlung erhalten wird.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger auf eine kostenlose - zumindest aber weitgehend kostenlose - Behandlung angewiesen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass er in Armenien über ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügen wird, um die Behandlungskosten in dem erforderlichen Umfang selbst zu zahlen. Nach dem in Deutschland festgestellten Krankheitsbild und den Schilderungen des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht arbeitsfähig ist. Bei seiner Anhörung hat er angegeben, nach dem Schulabschluss keine Berufsausbildung absolviert zu haben und nicht gearbeitet zu haben, weil es leichte Arbeit, auf die er wegen seines bereits damals angeschlagenen Gesundheitszustandes (u.a. Teilresektion der linken Niere im Jahr 1996 als Dreizehnjähriger) angewiesen gewesen sei, nicht gegeben habe. Seinen Lebensunterhalt habe sein Vater finanziert. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers danach noch erheblich verschlechtert hat, er nämlich seit Dezember 2010 dialysepflichtig ist und im Weiteren an einem schwer einstellbaren Hypertonus leidet, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland kein Einkommen erzielen könnte, mit dem er die Behandlungskosten einer Dialyse im erforderlichen Umfang selbst bestreiten könnte. Die Kammer vermag auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf die Unterstützung durch seine Eltern verwiesen werden kann. Nach seinen Angaben beim Bundesamt ist sein Vater arbeitslos, seine Mutter arbeitet als Lehrerin. Bei einem Durchschnittsverdienst von ca. 250,- € = ca. 330,- $ (vgl.: BAMF, Länderinformationsblatt Armenien [August 2012]) dürften selbst "Zuzahlungen im geringen Umfang für Inhaber kostenloser Behandlungsplätze" (vgl. Lagebericht vom 25. Januar 2013, Ziffer 1.2) nicht zu leisten sein, zumal es sich bei der Dialyse nicht um eine einmalige oder zeitlich begrenzte Behandlung handelt, sondern eine Dauerbehandlung in kurzen Abständen (zwei- bis dreitägig). Hinzu kommt, dass der Kläger einer Vielzahl von Medikamenten bedarf, die ganz oder zumindest teilweise finanziert werden müssen, sofern sie – was hier aber keiner Vertiefung bedarf – überhaupt erhältlich sind. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Durchführung der Dialyse wegen der notwendigen Geräte an einen festen Standort gebunden ist, zu dem sich der Dialysepflichtige begeben muss. Für den Kläger würde dies bedeuten, dass er entweder Unterkunft in einer der Städte nimmt, in denen die Möglichkeit der Dialyse besteht, oder sich jeweils von seinem Heimatort zu einem Dialysekrankenhaus begibt, wobei die nächstgelegen Städte Vanadzor ca. 50 km und Gyumri ca. 75 Km entfernt liegen. Diese finanzielle Last zu schultern sind weder der Kläger allein noch mit Unterstützung seiner Eltern in der Lage.

Ist bei alledem davon auszugehen, dass der Kläger und seine Eltern bei einer Rückkehr in die Heimat keinen nennenswerten Kostenbeitrag zur Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung leisten kann, ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass er angesichts der dargestellten medizinischen Versorgungslage diese Behandlung erhält. Dabei stellt sich die Situation für den Kläger auch so dar, dass er in seinem Heimatland erstmals dialysepflichtig würde, da er bei seiner letzten Ausreise Anfang 2009 (nach Moskau zu seinem Onkel) noch nicht dialysepflichtig gewesen ist, sondern dies erst im Dezember 2009 in Moskau geworden ist. Er müsste bei einer Rückkehr nach Armenien sozusagen erst in das dortige Versorgungssystem aufgenommen werden. Angesichts der Gefahren, die eine auch nur kurzfristige Unterbrechung der Dialyse im Abschiebezielstaat mit sich bringt, ist aber dem Kläger eine Abschiebung ins Ungewisse nicht zumutbar. Im Falle der Abschiebung des Klägers nach Armenien bestünde mithin die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. für entsprechende Fälle ebenso: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 K 443/10.TR - unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 2 B 07.30082 -, Juris, Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. April 2010 - 1 K 1013/09.NW , VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011, 11 K 7019/10.A -).

Dem kann nicht entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid mit Erfolg entgegengehalten werden, das Finden eines geeigneten Dialyseplatzes und die Regelung der Kostenfrage seien zu klärende Reintegrationsfragen, die den Abschiebungsvorgang beträfen und die deshalb von der Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Vergangenheit erfolgversprechende Gespräche mit den armenischen Behörden gegeben hat, die zu einer reibungslosen und gesicherten Weiterbehandlung des Ausländers nach dessen Abschiebung geführt haben.

Zum anderen wäre es wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit der Behandlung nicht ausreichend, mit den Heimatbehörden lediglich die Zusage einer unverzüglichen Übernahme des Dialysepflichtigen zu vereinbaren, wenn nicht zugleich die dauerhafte Fortsetzung der Behandlung gewährleistet ist. Für eine solche Gewährleistung gibt es angesichts der dargelegten Gesundheitsversorgung in Armenien keinerlei Anhaltspunkte.

Danach war – unter Abweisung im Übrigen - der Klage stattzugeben, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. [...]