EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-423/12 - asyl.net: M21428
https://www.asyl.net/rsdb/M21428
Leitsatz:

Nach dem EuGH ist das Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 c) Unionsbürgerrichtlinie nicht vom Nachweis abhängig, dass er versucht hat eine Beschäftigung zu finden:

1. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

2. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses "denen ... Unterhalt gewährt wird" auswirkt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Unionsbürger, Familienangehörige, Unterhalt, Unterhaltsanspruch, Sicherung des Lebensunterhalts, Unterhaltsgewährung,
Normen: RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2 Bst. c,
Auszüge:

[...]

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Insoweit ist festzustellen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 "Unterhalt gewährt wird" (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 42).

Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 35).

Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 37).

Dagegen ist es nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln. Diese Auslegung ist insbesondere durch den Grundsatz geboten, dass Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Tatsache, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Unionsbürger dem Verwandten in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen.

Unter diesen Umständen kann von dem Verwandten in absteigender Linie nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Durch das Erfordernis eines solchen zusätzlichen Nachweises, der – worauf der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge hingewiesen hat – in der Praxis nicht einfach zu erbringen ist, kann die Möglichkeit dieses Verwandten in absteigender Linie, von seinem Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat Gebrauch zu machen, übermäßig erschwert werden, während bereits die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils beschriebenen Umstände geeignet sind, das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachzuweisen. Daher besteht die Gefahr, dass durch ein solches Erfordernis Art. 2 Nr. 2 Buchst. c und Art. 7 der Richtlinie 2004/38 ihre praktische Wirksamkeit genommen wird.

Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass der betreffende Verwandte in absteigender Linie durch eine solche Voraussetzung gezwungen wird, Schritte zu unternehmen, beispielsweise den Versuch, verschiedene Bescheinigungen darüber zu bekommen, dass er keine Arbeit finden und keine Sozialleistungen erhalten konnte, die aufwändiger sind als der Schritt, sich von der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder Heimatlands ein Dokument ausstellen zu lassen, mit dem das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses bestätigt wird. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass ein solches Dokument keine Voraussetzung für die Ausstellung des Aufenthaltstitels sein kann (Urteil Jia, Rn. 42).

Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist – um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden – nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses "denen ... Unterhalt gewährt wird" auswirkt.

Insoweit ist festzustellen, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt, der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Jia, Rn. 37, und vom 5. September 2012, Rahman u. a., C-83/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 33).

Daraus folgt, dass etwaige Aussichten darauf, im Aufnahmemitgliedstaat einen Arbeitsplatz zu bekommen, der es dem 21 Jahre alten oder älteren Verwandten in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers gegebenenfalls ermöglichen würde, keinen Unterhalt von dem Unionsbürger mehr zu beziehen, wenn er erst einmal ein Aufenthaltsrecht hat, sich – wie im Wesentlichen alle Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, geltend machen – nicht auf die Auslegung des Erfordernisses "denen ... Unterhalt gewährt wird" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 auswirken.

Außerdem würde eine gegenteilige Lösung, wie die Europäische Kommission zutreffend ausgeführt hat, es dem Verwandten in gerader absteigender Linie in der Praxis verbieten, im Aufnahmemitgliedstaat Arbeit zu suchen, und damit gegen Art. 23 der Richtlinie verstoßen, der es einem Verwandten in gerader absteigender Linie, wenn er das Recht auf Aufenthalt genießt, ausdrücklich erlaubt, eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Lebon, Rn. 20).

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses "denen ... Unterhalt gewährt wird" auswirkt. [...]