1. Die einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beigefügte auflösende Bedingung wonach der Aufenthaltstitel mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt, ist isoliert angreifbar. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Diese ist nicht nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen und auch nicht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingeschränkt.
2. Für den Erlass einer solchen auflösenden Bedingung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Sie ist außerdem i.d.R. als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn das Erlöschen danach unmittelbar mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eintritt, ohne dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wird.
3. In Fällen, in denen ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Gestattung der Erwerbstätigkeit bzw. der Ausbildung in Betracht (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56).
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist (bb).
aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013 Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158), eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GKAufenthG, § 4 AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a., a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den 31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung. [...]
bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt:
"Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte.
Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GKAufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
"... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen."
Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte. [...]
aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchendeauszubildende/ einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -). [...]
1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112).
Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff.).
So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten. [...]