VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 19.11.2013 - 17 K 2331/12 - asyl.net: M21394
https://www.asyl.net/rsdb/M21394
Leitsatz:

Bei den Ermessenserwägungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25a AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG ist es unzulässig, etwaige Falschangaben und Täuschungen der Eltern und/oder Dritter zu berücksichtigen.

Schlagwörter: Identitätsfeststellung, Identitätsnachweis, Passpflicht, Absehen von der Passpflicht, Ermessensreduzierung auf Null, Falschangaben, Mitwirkungspflicht, Zurechenbarkeit, Integration, Integrationsleistungen, Ermessen, Arbeitserlaubnis,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 5, AufenthG § 25a Abs. 1 S. 3,
Auszüge:

[...]

b) Der zwingende Versagungsgrund des § 26a Abs. 1 Satz 3 AufenthG greift nicht ein.

Hiervon werden nur Fälle erfasst, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet. Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (BVerwG. Urt. v. 14.6.2013, 1 C 17.12, juris, Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Beklagte geht von Falschangaben der Eltern über die Identität der Klägerin seit deren Einreise als Neunjährige aus. Diese wären der Klägerin nicht zuzurechnen. Eigene aktive Täuschungshandlungen der Klägerin selbst sind nicht ersichtlich.

2. Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a (Klärung der Identität) und Nr. 4 (Erfüllung der Passpflicht) AufenthG - auf die sich die Beklagte allein berufen hat - nicht, die auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17.12, juris, Rn. 18 ff.). Auch ist keine Ausnahme vom Regelfall gegeben (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.5.2013, 1 C 17.12, juris, Rn. 26). Weder liegen atypischen Umständen des Einzelfalls vor, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, noch können vorliegend verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen.

3. Das Ermessen der Beklagten, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. l a und Nr. 4 AufenthG abzusehen sowie nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist hier jedoch zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert.

Im Rahmen des der Beklagten eröffneten Ermessens sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Von der Ausländerbehörde sind auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden. Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (BVerwG, Urt. v..14.5.2013, 1 C 17.12, juris, Rn. 31).

a) Nach diesem Maßstab hat die Beklagte von ihrem erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits ausgeübten Ermessen - der Bescheid vom 4. November 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2012 enthalten selbst keine Ermessenserwägungen - in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, indem sie der Klägerin im Schriftsatz vom 26. März 2013 das Verhalten ihrer Eltern zugerechnet hat. Im Schriftsatz vom 22. Juli 2013, der weitere Ausführungen zur Ermessensausübung enthält, hat die Beklagte auch nicht von ihren Erwägungen im Schriftsatz vom 26. März 2013 Abstand genommen.

b) Das Ermessen der Beklagten ist zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert, da es nur durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ausgeübt werden kann.

Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Juli 2013 zu Recht darauf hingewiesen, dass an der Erfüllung der Passpflicht und dem Nachweis der Identität ein großes öffentliches Interesse besteht. Auf der anderen Seite besteht auch nach Auffassung der Beklagten ein großes öffentliches Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Heranwachsender wie der Klägerin. Letzteres überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Passpflicht und dem Identitätsnachweis erheblich.

Zunächst ist es auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung fernliegend, bei der nicht vorbestraften Klägerin eine Gefährdung der Sicherheit - die ein wesentlicher Grund für das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Passpflicht und dem Nachweis der Identität ist - zu befürchten.

Zudem ist die Klägerin gut in die deutsche Gesellschaft integriert. Sie beherrscht die deutsche Sprache akzentfrei, hat einen Hauptschulabschluss erlangt und am 1. August 2013 eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten begonnen. Damit verfügt sie auch über gute Voraussetzungen, mittelfristig selbst ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin nicht gegen ihre Mitwirkungspflichten nach den §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstoßen. Sie hat u.a. bei der Aserbaidschanischen Botschaft in Berlin vorgesprochen und sich erfolglos an die Friedrich-Ebert-Stiftung und das Deutsche Rote Kreuz gewandt.

Das erkennende Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin bei diesen Bemühungen zur Aufklärung ihrer Identität und Beschaffung eines Identitätspapiers nicht bewusst falsche Angaben gemacht bzw. bewusst falsche Angaben ihrer Eltern übernommen hat. Die Klägerin ist im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und zur Klärung ihrer Identität auf die Angaben ihrer Eltern angewiesen. Es kann offen bleiben, ob die Angaben die Eltern der Klägerin zu ihrer Identität zutreffend sind oder nicht. Jedenfalls steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Klägerin selbst keine Kenntnis von anderen als den bekannten Angaben zu ihrer Identität hat, die sie gegenüber der aserbaidschanischen Botschaft oder einer anderen Stelle offenbaren könnte. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Klägerin selbst sowie der Zeugen ... (Vater der Klägerin) und ... (Bruder der Klägerin). Diese haben übereinstimmend bekundet, dass die Eltern ihren Kindern stets nur die hier bekannten Angaben zu ihrer Herkunft, ihrem Namen und ihren Geburtsdaten gemacht hätten. Das Gericht hält diese Bekundungen nach dem persönlichen Eindruck in der Beweisaufnahme auch für glaubhaft. Insbesondere glaubt das Gericht dem Vater der Klägerin, dass seine Ehefrau und er versuchen, den Kindern möglichst wenig vom Krieg und den Ereignissen in Aserbaidschan zu erzählen, sondern ihnen zu vermitteln suchen, in die Zukunft zu schauen und sich selbst eine Perspektive aufzubauen. Auch geht das Gericht nach der Aussage des Zeugen ... davon aus, dass sich die Mutter der Klägerin in schwieriger psychischer Verfassung befindet, die es erschwert, im Familienkreis über die Fluchtgeschichte zu sprechen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin eine Arbeitserlaubnis erteilt hat. Dies geschah ausweislich eines Vermerks auf Bl. 168 der Sachakten aufgrund der Erwägungen, dass sich die Klägerin mittlerweile selbst um Ihre Passangelegenheiten gekümmert habe, so dass ihr mangelnde Mitwirkung derzeit nicht (mehr) vorgehalten werden könne. Auch in diesen Fällen solle das Fehlverhalten der Eltern den Kindern nicht zugerechnet werden, zumal keine Beweise dafür vorlägen, dass die Identität falsch sei. Angesichts dieser Erwägungen der Beklagten selbst im Rahmen der Erteilung der Arbeitserlaubnis wäre es inkonsequent, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis wegen (vermeintlichen) Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten zu versagen. [...]