VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 28.11.2013 - 2 E 20256/13 Me - asyl.net: M21339
https://www.asyl.net/rsdb/M21339
Leitsatz:

Für Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und sich in völlig neue Lebensumstände einfinden müssten, besteht in Aserbaidschan keine Überlebensmöglichkeit, sofern sie sich nicht auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen können. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind nicht vorhanden. Eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Aserbaidschan, minderjährig, Kind, Kinder, extreme Gefahrenlage, medizinische Versorgung, in Deutschland geborene Kinder, Rückkehr, Rückkehrer,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Im Rahmen dieses Eilverfahrens bestehen ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Hinblick auf ein mögliches Abschiebungsverbot hinsichtlich der Eltern der Antragsteller - insoweit wird auf den Beschluss vom 28.11.2013 im Verfahren 2 E 20254/13 Me verwiesen - ist es den minderjährigen, 8 und 7 Jahre alten Antragstellern nicht zuzumuten, nach Aserbaidschan abgeschoben zu werden. Zwar hätte die Frage, ob die Antragsteller im Fall ihrer alleinigen Abschiebung nach Aserbaidschan mittelbar trennungsbedingten Gefahren im Abschiebezielstaat ausgesetzt wären, die ihre Abschiebung unzulässig erscheinen ließe, die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 09.03.2006, juris, Rn. 73 m.w.N.). Den Antragstellern drohen aber (auch) andere extreme allgemeine Gefahren. Eine "Überlebensmöglichkeit" für die Antragsteller, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen sind und sich in völlig neue Lebensumstände einfinden müssten, dürfte ausscheiden. Angesichts ihres Lebensalters können sie ihr Überleben nicht selbst sichern. Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch ihre Eltern sind deren Erkrankungen zu berücksichtigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in Aserbaidschan "aufgefangen" wären. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.12.2010, S. 21). Es kann nach allem nicht davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum der Antragsteller in Aserbaidschan gesichert wäre. [...]