VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - asyl.net: M21286
https://www.asyl.net/rsdb/M21286
Leitsatz:

Das für die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geltende gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 77 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird durch die Aufnahme der Behördenentscheidung in die gerichtliche Niederschrift gewahrt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977).

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Befristung, Wirkung der Ausweisung, Schriftform, Schriftformerfordernis, Niederschrift, gerichtliche Niederschrift,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 77 Abs. 1 S. 2, VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1, VwGO § 105,
Auszüge:

[...]

Die Befristungsentscheidung auf fünf Jahre begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Zunächst entspricht es, wie oben ausgeführt, nicht den Tatsachen, dass das Gewicht der Straftaten übertrieben dargestellt wurde. Des Weiteren ist dem Kläger zu sagen, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit der Frist von fünf Jahren nicht einmal die gesetzliche Obergrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG überschritten haben, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und vom Kläger auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Trennung der Familie ist dabei nur eine, aber, wie dargelegt, nicht zwingende Folge der Ausweisung, weshalb bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist nicht ohne weiteres von einer Trennung auszugehen ist. Abgesehen davon ist angesichts der Gefahr für ein für unsere Rechtsordnung zentrales Rechtsgut die Trennung über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht unverhältnismäßig. Was die Nierenerkrankung des Klägers betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass diese in der Türkei nicht adäquat behandelt werden kann; der Kläger benennt hierfür keine nachvollziehbaren Gründe. Nach Aktenlage ist der Kläger auch nicht dialysepflichtig. Dass der Kläger in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist, wird zwar im Zulassungsantrag behauptet, jedoch nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt.

Was den geltend gemachten Formmangel hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom Beklagten getroffenen Befristungsentscheidung betrifft, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung vor noch weist der Rechtsstreit besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das gerichtliche Protokoll, das dem Klägervertreter im vorliegenden Fall auch zusammen mit dem angegriffenen Urteil übersandt worden war, dem Schriftformerfordernis des § 37 Abs. 3 VwVfG (i.V.m. § 77 Abs. 1 AufenthG) genügt (vgl. Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29.93 - NJW 1995, 1977). Denn aus den zwingenden Angaben im Protokoll lassen sich die "erlassende Behörde" und die "Namenswiedergabe" des handelnden Behördenvertreters entnehmen; anders als nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich. [...]