VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 - asyl.net: M21271
https://www.asyl.net/rsdb/M21271
Leitsatz:

Der hinduistische Glaube kann in Kabul privat und öffentlich gelebt werden, ohne dass Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 QRL zu erwarten wären. Hinreichend schwere Eingriffe in die Religionsfreiheit sind in Kabul nicht feststellbar. Ebenso lässt sich eine Gruppenverfolgung für Hindus in Afghanistan nicht feststellen.

Schlagwörter: Afghanistan, Hindu, Religionszugehörigkeit, religiöse Verfolgung, Verletzung der Religionsfreiheit, Religionsfreiheit, Sikhs,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, GR-Charta Art. 10 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300, mit Anm. Marx, S. 308 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris). Hängt die Verwirklichung der Gefahr von dem willensgesteuerten Verhalten des einzelnen Glaubensangehörigen ab, nämlich der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die Öffentlichkeit, besteht in solchen Fällen der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann (vgl. allerdings kritisch zur Fokussierung der Prüfung allein auf die Religionsfreiheit in Verhaltenslenkungsfällen Lübbe, ZAR 2013, 272).

Nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GR-Charta gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen.

Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL angesehen werden, wenn der Ausländer - über die genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen.

Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Antragsteller ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. Liegt keine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a QRL vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL ergibt. Buchstabe a erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach Buchstabe b kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Buchstabe a. In die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, schwerwiegende Repressalien, Nachteile oder Beeinträchtigungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht. [...]

3. Hinduistischer Glaube kann jedenfalls in Kabul privat und öffentlich gelebt werden, ohne dass hieran Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 1 QRL knüpfen.

Die Bevölkerung im Vielvölkerstaat Afghanistan wird mittlerweile auf etwa 30 Millionen geschätzt (Senatsurteil vom 14.08.2013 - A 11 S 688/13 - juris unter Hinweis auf de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan; Malyar, Gutachten für den österreichischen Asylgerichtshof vom 09.12.2012, S. 5), wobei sich der Anteil der Volksgruppen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts in etwa folgt verteilt: Paschtunen ca. 30 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazar ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Lageberichte Stand März 2013, S. 9; Stand Januar 2012, S. 16; Stand Februar 2011, S. 18). Nach weiteren Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Alle anderen in Afghanistan vertretenen Glaubensgemeinschaften machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand März 2013, S. 10; Stand Januar 2012, S. 16; Stand Februar 2011, S. 19). [...]

In der Rechtswirklichkeit ist jedoch zu bedenken, dass die afghanische Bevölkerung ganz überwiegend islamisch und die Gesellschaft sehr konservativ eingestellt ist (Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O. S. 9). Dies führt faktisch zur Bevorzugung des Islam; eine zielgerichtete staatliche Behinderung der Religionsausübung anderer Glaubensgemeinschaften oder gar eine strafrechtliche Sanktionierung der privaten oder öffentlichen Religionsausübung von Menschen, die einer religiösen Minderheit angehören, findet jedoch nicht statt.

b) Hindus sind bei ihrer Religionsausübung auch nicht einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. Art. 9 Abs. 1 QRL ausgesetzt. Sie sind insbesondere nicht gezwungen, zur Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die körperliche Integrität in der Öffentlichkeit ein Verhalten zu unterlassen, das als Glaubenszugehörigkeit bzw. -ausübung erkennbar ist. Soweit Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Akteure vorliegen, haben diese nicht die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b QRL erforderliche Schwere. Hindus ist es jedenfalls in Kabul im Zeitpunkt der vom Kläger angegebenen Ausreise im Mai 2011 und prognostisch weiterhin möglich, religiösen Gebräuchen, insbesondere der Feuerbestattung, nachzukommen.

(aa) Der Senat betrachtet bei der Frage, ob und ggfs. welche Handlungen durch die muslimische Mehrheit gegen religiöse Betätigungen der Minderheit ausgeübt werden, nicht nur allein die Situation der Hindus, sondern bezieht auch die Sikkhs mit ein. Obwohl es in der religionswissenschaftlichen Kategorisierung zwischen dem Hinduismus und dem Sikhismus deutliche Unterschiede gibt (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 2 ff. und 8 f. m.w.N.; de.wikipedia.org/wiki/Sikhismus), ist eine scharfe Abgrenzung in der gelebten religiösen Praxis gerade beim afghanischen Hinduismus nicht stringent möglich. Manche Hindus akzeptieren den Begründer der Sikh-Religion Guru Nank als zentrale religiöse Gestalt und es gibt in Kandahar und Kabul neben "reinen" Mandirs (Hindutempel) und reinen "Gurdwaras" (Sikhtempel) auch je einen Tempelbau, der den religiösen Bedürfnissen sowohl der Hindus als auch der Sikhs dient (Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 6). Feste werden teilweise gemeinsam begangen (siehe zur Feier der 300-jährigen Sikh-Kultur in Afghanistan im April 2010 Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Juni 2010 S. 23). Hinzu kommt, dass es für Hindus und Sikhs in Kabul eine gemeinsame Shura namens "Shura-e-Sartasarie-Ahle Hunud und Sikhs in Afghanistan" gibt, deren Sinn und Zweck es unter anderem ist, die Probleme der Hindus und Sikhs dem Staat mitzuteilen, um Lösungen zu finden oder Angehörigen der Minderheit, die sich im Ausland befinden, bei der Lösung von Problemen in der Heimat (z.B. Besorgung der benötigten Unterlagen und Dokumente) beizustehen (Malyar, a.a.O., S. 27 f.). Beide Minderheiten treten in der Außendarstellung und in ihren Forderungen gemeinsam auf (vgl. etwa die Berichterstattung vom 14.08.2013 über das Treffen des afghanischen Präsidenten Karzai mit Vertretern der Hindu und Sikh Minderheiten - afghanhindu.wordpress.com/2013/08/14/; Malyar, a.a.O., S. 27 f.) und haben mit Frau Anarkali Honaryar im Oberhaus des Afghanischen Parlaments eine gemeinsame Interessenvertreterin (Malyar, a.a.O., S. 10; "Afghan Sikhs, shrines in pitiable condition; help sought from SGPC" vom 01.08.2013, abrufbar unter afghanhindu.wordpress.com). Die Erkenntnisquellen deuten ebenfalls darauf hin, dass in der islamischen Bevölkerung und bei afghanischen öffentlichen Stellen in der Wahrnehmung und Behandlung der Hindus und Sikhs als Minderheiten nicht zwischen diesen näher differenziert wird (vgl. etwa UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 44 FN 266 und S. 45 "Non-Muslim Minority groups"; U.S. Commission an International Religious Freedom, 2012 Annual Report, S. 288). Ferner ist es in den Quellen, insbesondere internationalen Berichten, üblich, diese als "eine Gruppe" zu behandeln (vgl. beispielhaft Annual Report of the United States Commission an International Religious Freedom", 2012, S. 288, und 2013, S. 213, 215), weil sie sich den gleichen Problemen gegenüber sehen (vgl. hierzu auch Malyar, a.a.O., S. 2 f.). Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinen Lageberichten durchgängig über die Situation der "Hindus und Sikkhs" ohne näher zwischen ihnen zu differenzieren (siehe beispielhaft Lageberichte Stand März 2013, S. 10; Stand Januar 2012, S. 17; Stand Mai 2006, S. 18).

(bb) Innerhalb der Tempel und innerhalb ihrer Wohnbezirke können Hindus in Afghanistan ihre Religion frei ausüben (International Organization for Migration - IOM -, Auskunft vom 20.09.2011 an Bundesamt). Es gibt insbesondere keinen Anhalt, dass diese Anlagen auch heute noch von Muslimen überfallen würden. Die während der früheren Herrschaft der Mujaheddin und nachfolgend der Taliban zerstörten hinduistischen und sikhistischen Tempel (siehe hierzu näher unten IV.) wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand Februar 2011, S. 20; Stand Juni 2010, S. 22; Stand Oktober 2009 S. 22; Stand Februar 2008, S. 15). Allerdings sind die Angaben über die Zahl der zerstörten und für die Zeit ab dem Jahre 2003 noch funktionsfähigen Tempel nicht einheitlich (siehe den Überblick auf die unterschiedliche Auskunftslage bei SFH-Länderanalyse - Afghanistan: aktuelle Lage afghanischer Hindus, vom 13.09.2007, S. 7 - 9; Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 14). Nach den - auf einem Besuch vor Ort beruhenden - Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2007 existierten zu diesem Zeitpunkt in Kabul noch mehrere funktionsfähige Tempel. Genannt werden Kart-e-Parwan, Asmaie, Gururai, Baba Sar Jand und Manza Singh (SFH-Länderanalyse - Afghanistan, aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O, S. 9). Eine geringere Zahl benennt die International Organization for Migration (IOM) in ihrer Auskunft vom 20.09.2011 gegenüber dem Bundesamt; diese geht von zwei aktiven Tempeln in Kabul aus. Im Bereich von Kart-e-Parwan haben früher Hindus und Sikhs Villen bewohnt; 30 bis 35 Villen der Mitglieder dieser Gemeinde sind jedoch gewaltsam und unrechtmäßig von Kriegsherren an sich gerissen und besetzt worden (Malyar, a.a.O., S. 32). Der Tempel ("Daramsal") Kart-e-Parwan hatte und hat eine wichtige Stellung. Im Juli 2007 handelte es sich um den einzigen Tempel, der eine funktionierende Schule vorzuweisen hatte (SFH, a.a.O.). Heute befindet sich das zentrale Büro der Afghanistan Shura der Hindus und Sikhs" in diesem Tempel (Malyar, a.a.O., S. 27 f.). Jedoch wird auch der Zustand dieses Tempels als schlecht beschrieben. Die zu den Tempelanlagen gehörenden Gästetrakte wurden nicht als dauerhafte Wohnräume konzipiert und gebaut. Sie sind nicht beheizbar und verfügen über kein warmes Wasser (Malyar, a.a.O., S. 36 ff.).

Die Tempel sind im Rahmen ihrer vorhandenen baulichen Situation für religiöse Zwecke nutzbar, wobei sie beim Erhalt von Energie gegenüber den Moscheen benachteiligt werden: Während Moscheen kostenlos mit Elektrizität versorgt werden, werden Tempel als Geschäftsunternehmen eingestuft und müssen erhöhte Strompreise zahlen; dem Wunsch der Hindus und Sikhs nach ebenfalls kostenloser Energieversorgung wird von Seiten der Regierung nicht nachgekommen (Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, a.a.O. S. 14; Malyar, a.a.O., S. 29; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information <COI> Report, 08.05.2013, Paragrah 21.38). Ferner erfahren Hindus und Sikhs keine finanziellen Hilfen des Staates etwa für den Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter Tempel.

(cc) Die Religionsausübung kann jedenfalls in Kabul auch außerhalb der Tempel in der Öffentlichkeit erfolgen. Dem Auswärtige Amt zufolge sind seit 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt worden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Laut Aussagen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindus und Sikhs erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feiern in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich (Lageberichte Stand Januar 2012, S. 17; Stand Juni 2010, S. 23). Allerdings werden Feste vorwiegend in den Tempeln und "verhalten" gefeiert. [...]

IV.) Hindus (und Sikhs) sind aufgrund ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit auch nicht gruppenverfolgt. Sie sind im heutigen Afghanistan marginalisiert und aufgrund ihres geschichtlichen Hintergrunds, ihrer kulturellen Besonderheiten und ihrer im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringen Zahl eine besonders verletzliche Gruppe (1.). Die Minderheit ist Diskriminierungen, Übergriffen und allgemeinen Repressalien ausgesetzt, ohne dass allerdings im Zeitpunkt der vom Kläger angegebenen Ausreise im Mai 2011 oder heute prognostisch die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfüllt wären (2.). [...]

Auch die heutige Situation ist durch das Fehlen genauer verlässlicher Daten kennzeichnet (so Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 10, das ausführt, die Angabe der Zahl der in Afghanistan landesweit lebenden Hindus und Sikhs variiere zwischen 3.000 und 15.000). In den Lageberichten Stand Januar 2012 (S. 17), Stand Februar 2011 (S. 20) und Stand Juni 2010 (S. 22) heißt es, dass der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikh in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien von etwa 3.000 in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs ausgehen, während die indische Botschaft ihre Zahl mit 5.000 Personen angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul; Angaben des afghanischen Nachrichtensenders Pajwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul. Frühere Lageberichte führen unter Bezugnahme auf indische Quellen aus, dass etwa 5.000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben sind (vgl. etwa Stand Mai 2006, S. 18; Stand Februar 2007, S. 14; Stand November 2005, S. 22) bzw. nennen zusätzlich die Angaben des Dachverbands mit 2.500 noch dort lebenden Hindus und Sikhs (Stand Januar 2009, S. 18; Stand Oktober 2009, S. 21).

Im "International Religious Freedom Report" für das Jahr 2009 des United States Department of State für Afghanistan heißt es, dass nach Selbsteinschätzung der Gemeinden ungefähr 4.900 Sikhs und 1.100 Hindu-Gläubige noch in Afghanistan leben. Im Bericht für das Jahr 2010 wird die Zahl der verbliebenen Sikhs mit 3.000 und diejenigen der Hindus mit 100 angegeben, ohne dass diese weitere Abnahme erklärt wird (siehe hierzu auch Ballard, a.a.O., S. 31). Im "International Religious Freedom Report" 2011 wird für die Zahl der Sikhs ungefähr 2.000 und für die der Hindus etwa 100 genannt; im Bericht von 2012 heißt es, dass die Führer der religiösen Minderheitsgruppen schätzen, es gebe noch 350 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien. Die letztgenannten Zahlen greift aktuell auch der UNHCR auf (UNHCR Elegibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of AsylumSeekers from Afghanistan vom 06.08.2013 - HCR/EG/AFG/13101, S. 44). Die "International Organization for Migration" gibt bezogen auf das Jahr 2011 an, dass die Gesamtzahl der derzeit in Afghanistan lebenden Hindus bei etwa 2.500 Personen liegt, die ungefähr 528 Familien bilden (IOM vom 20.09.2011 an Bundesamt). Nach Malyar (a.a.O., S. 2, 38) halten sich Schätzungen zufolge zurzeit (d.h. im Jahre 2012) drei Hindu Familien in Kabul - zwei davon in ihrem Tempel mit dem Namen "Asamaie" - sowie 100 Hindus ohne ihre Familien auf. An anderer Stelle des Gutachtens (a.a.O., S. 37) heißt es unter Bezugnahme auf Autar Singh, der der "Shura" in Kabul angehört, es leben zur Zeit 35 Hindu-Familien in Kabul. Das Insitute for Peace Reporting nennt in seiner Veröffentlichung vom 11.07.2013 (a.a.O.) ebenfalls unter Zitierung von Herrn Singh die Zahl von 395 Familien von Hindus und Sikhs. Die Los Angeles Times geht in ihrer Reportage vom 10.06.2013 ("Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink", a.a.O.) von 372 Sikh-Familien aus.

Die Bandbreite der genannten Zahlen, die letztlich zeigt, dass es keine in jeder Hinsicht gesicherten Daten gibt (zu dieser Einschätzung siehe auch UNHCR, Elegibility Guidelines, a.a.O., S. 46), beruht auf mehreren Faktoren. So fassen die meisten Quellen - so auch das Auswärtige Amt - Hindus und Sikhs bei der Beschreibung der Situation der ethnischen Minderheiten grundsätzlich zusammen (siehe hierzu schon oben III 3.). Weiterhin fehlt es an gesicherten Daten zur (religiösen) Demographie. Es gibt weder eine aktuelle Volkszählung noch belastbare Ausgangszahlen, die eine verlässliche Hochrechnung erlauben. Die letzte Volkszählung in Afghanistan fand im Jahre 1979 statt und wies als Ergebnis etwa 15,5 Mio. Einwohner aus. Diese war jedoch mit vielerlei Ungenauigkeiten behaftet, so wurden etwa die Nomaden, die auf 2,5 Mio Menschen geschätzt wurden, von vornherein nicht erfasst sowie die Ethnien und religiöse Zugehörigkeit nicht festgehalten (vgl. Ballard, a.a.O., S. 29; UK Border Agency - Afghanistan - Country of Origin Information <COI> Report, 08.05.2013, Paragrah 21.06). Ausgehend von einer Bevölkerungswachstumsrate von 2,8 % (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 17) kann die Bevölkerung von heute nur geschätzt und mit etwa 30 Millionen angegeben werden (Ballard a.a.O., S. 31, Malyar, a.a.O., S. 5). Hinzu kommt, dass über viele Jahre Millionen von Afghanen aus dem Land geflohen sind. Über deren Anzahl gibt es Hochrechnungen, aber keine in jeder Hinsicht belastbare Zahl. Entsprechendes gilt für Rückkehrer (Ballard, a.a.O., S. 29; COI-Report, a.a.O., Paragraph 21.06); auch hier gibt es nur überschlägige Zahlen (vgl. insoweit die Darstellung im Lagebericht des Auswärtigen Amts Stand März 2013, S. 17 f.). Letztlich beziehen sich Quellen zur Anzahl der in Afghanistan noch lebenden Hindus (und Sikhs) auf die Angaben ihrer Vertreter (vgl. zu dieser Vorgehensweise u.a. Malyar, a.a.O., z.B. S. 10 f., 17). Diesen Aussagen wohnt aber aufgrund der Gegebenheiten in Afghanistan (z. B. fehlendes Meldewesen und Migrationsbewegungen, Angabe der Zahl von Familien und nicht von Einzelpersonen, u.U. auch interessensgeleitete Darstellung) zwangsläufig ein Unsicherheitsfaktor inne. Auch das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) weist darauf hin, es sei unvermeidlich, dass die verbliebene Zahl der Sikhs und Hindus in Afghanistan bis zu einem gewissen Grad Spekulation ist, und hat die Annahme einer Größenordnung von um die 2.000 Personen nicht beanstandet (DSG&Others (Afghan Sikhs: departure from CG) Afghanistan [2013] UKUT 00148 (IAC), abrufbar unter refworld.org/docid/5163f0fb4.html).

Es ist nicht ersichtlich, dass vor diesem Hintergrund Bemühungen des Senats um weitere Ermittlungen - etwa durch Einholung von Auskünften - eine verlässlichere Angabe der in Afghanistan verbliebenen Hindus bzw. Sikhs erbringen könnten. Auch die Verfahrensbeteiligten haben keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze geltend gemacht. Unter Würdigung des Gesamtbildes, das sich aus den dargestellten Quellen ergibt, ist der Senat davon überzeugt, dass etwa 3.000 Hindus und Sikhs noch in Afghanistan leben und der Anteil der Hindus hieran wenige hundert beträgt. Bezogen auf eine geschätzte Gesamtbevölkerung von 30 Mio. Afghanen beträgt der Anteil der Hindus und Sikhs 0,0001 %; geht man ferner davon aus, dass sie sich auf Kabul konzentrieren, beträgt ihr Anteil an der dortigen Bevölkerung in etwa 0,001 %. Betracht[et] man allein die Hindus, sind die Anteile jeweils noch geringer. [...]

b) Es gibt allerdings nach den zahlreichen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf, dass Hindus bzw. Sikhs allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbilds Tötungen oder schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt wären. Würde dies auch heute noch passieren, würde dies mit Sicherheit in den Auskünften - etwa des UNHCR - seinen Niederschlag finden. Es gibt allerdings Berichte, dass sich Hindus und Siks wie andere Minderheiten neben Diskriminierung auch mit Gewalt auseinandersetzen müssen, wobei jedoch hervorgehoben wird, dass sich die Situation seit dem Sturz der Taliban verbessert hat (Annual Report of the United States Commission an International Religious Freedom, 2012, S. 288; ebenso a.a.O., 2013, S. 213, 215). Solche Gewalteinwirkung kann etwa das Steinewerfen durch aufgebrachte Moslems bei Feuerbestattungen sein (vgl. hierzu auch etwa die Berichterstattung vom 31.07.2013 - "Hindus, Sikhs of Afghanistan angered by Afghan parliament decision", a.a.O.). In den Quellen sind jedoch keine konkreten Referenzfälle zu derartigen Gewalteinwirkungen benannt, die den Schluss zulassen würden, quasi jeder Angehörige der Minderheit sei hiervon ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bedroht. Dass es insoweit keine aussagekräftigen Berichte über Referenzfälle gibt, ist auch nicht maßgeblich durch ein Vermeidungsverhalten der Hindus und Sikhs zu erklären.

Für das Jahr 2007 berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass die meisten Hindu-Mitglieder auf das Anbringen des roten Punktes auf der Stirn verzichten, damit sie auf der Straße nicht sofort als Person hinduistischer Religions- und Volkszugehörigkeit zu erkennen sind. Zudem sprechen sie auf der Straße Dari - oder je nach Region auch Pashto - um sich so unauffällig wie möglich zu verhalten (SFH-Länderanalyse, Aktuelle Lage afghanischer Hindus, a.a.O, S. 9). Auch das Auswärtige Amt führt in seinen Lageberichten über mehrere Jahre aus, dass "die früher in Kabul lebende Hindu- und Sikh-Minderheit (zusammen deutlich unter einem Prozent der Bevölkerung) sich gegenwärtig praktisch nicht zu erkennen gibt" (Stand November 2005, S. 22; Stand Mai 2006, S. 18; Stand Februar 2007, S. 14; Stand Februar 2008, S. 15; Stand Januar 2009, S. 18; Stand Oktober 2009, S. 21). Im Lagebericht vom Juni 2010 (S. 23) heißt es - unter Bezugnahme auf die im April 2010 öffentlich begangene Feier in Kabul zum 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan -, dass sich nach Aussagen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) Hindus und Sikhs lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar trauen, ihren Glauben offen zu praktizieren (ebenso Lagebericht Stand Februar 2011, S. 22, Stand Januar 2012, S. 17). Verglichen mit der Berichterstattung aus den Jahren 2005 bis 2009 führt der Lagebericht Stand März 2013 (S. 10) insoweit relativierend nur noch aus, dass sich "Hindus und Sikhs nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit äußern". Wie sich aus den bereits zitieren Presseberichten insbesondere aus dem Jahre 2013 und auch dem öffentlichen Auftreten von Vertretern der Hindus und Sikhs ergibt, setzen diese sich jedoch mittlerweile in der Öffentlichkeit für ihre Forderungen ein, so dass von einem durchgängigen Vermeidungsverhalten nicht mehr die Rede sein kann.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass - vor allem bedingt durch die Erfahrung der Verfolgung aus der Zeit der Mujaheddhin und Taliban - sich Einzelpersonen diskret verhalten, um nicht als Angehöriger der Minderheit aufzufallen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände erreicht eine solche Vermeidungsstrategie jedoch nicht das Gewicht einer Verletzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL. [...]

Bewertet man die dargestellte Situation für Hindus und Sikhs, so ist das, was ihnen widerfährt, Ausfluss der allgemeinen Situation in Afghanistan. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und Leistung vergeben. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 8). Primäres Kriterium bei der Personalauswahl ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand Januar 2012, S. 8). Marginalisierte Gruppen - wie Hindus und Sikhs - haben daher geringere oder nahezu keine Chancen, bei öffentlichen Positionen zum Zuge zu kommen. Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt (zu den Defiziten in der Justiz etwa Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 10; Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand Januar 2012, S. 7 ff.; Stand Juni 2010, S. 8 f.). Korruption ist weit verbreitet. Im täglichen Leben ist die Zahlung von Schmiergeldern die Regel. Hindus und Sikhs beklagen sich darüber, dass sie - im Vergleich zu einer nicht ihrer Minderheit angehörenden Person - das Dreifache des Bestechungsgeldes für eine Erledigung durch die Behörde zahlen müssen (Malyar, a.a.O., S. 22). Afghanistan belegt im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2010 bei 178 ausgewerteten Staaten den 176. Platz. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert (Auswärtiges Amt, Lageberichte Stand März 2013, S. 4 f.; Stand Januar 2012, S. 8; Stand Juni 2009, S. 9). So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Hindus oder Sikhs gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind davon betroffen (vgl. etwa Bundesamt, Situation der Hindus und Sikhs, a.a.O., S. 15).

Konkrete Referenzfälle, die den Schluss erlauben würden, dass die Diskriminierungen der Minderheit der Hindus und Sikhs etwa beim Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen, aber auch sonstige Beeinträchtigungen und Repressalien gegen sie nicht nur auf den vorstehend beschriebenen allgemeinen Missständen beruhen, sondern Bestandteile eines Vorgehens gezielt gegen diese Minderheit wären, sind den umfangreichen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. [...]