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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 12.09.2013 - 13 K 153.12 - asyl.net: M21243
https://www.asyl.net/rsdb/M21243
Leitsatz:

Die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 stehen dem Betroffenen unabhängig davon zu, ob die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten fortbestehen.

Schlagwörter: unbefristete Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltsrecht, Assoziationsrecht, Assoziationsberechtigte, türkische Staatsangehörige, Geburt im Inland, deutsche Staatsangehörigkeit, deutsches Kind, Arbeitslosigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, Erwerbstätigkeit, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt,
Normen: StAG § 4 Abs. 3 S. 1, ARB 1/80 Art. 7 S. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, StAG § 4 Abs. 3 S. 2, ARB 1/80 Art. 7,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Untätigkeitsklage konnte sich auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG richten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Ein schutzwürdiges Interesse ist anzunehmen, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an der Ausländer den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - zitiert nach juris). Im Hinblick auf den erleichterten Erwerb einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist es jedenfalls möglich, dass eine frühere Zuerkennung des Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 AufenthG die Klägerin begünstigen würde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin derzeit nicht über ausreichendes Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt, was allerdings erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - Rn. 10 zitiert nach juris). Denn für das Vorliegen dieser Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wäre auf den Zeitpunkt der künftigen behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach der genannten Norm ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wobei gemäß Satz 2 der Vorschrift von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere ist der Sohn der Klägerin, ..., deutscher Staatsangehöriger.

Die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes der Klägerin folgt nach § 4. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aus der assoziationsrechtlichen Stellung seines Vaters, des türkischen Staatsangehörigen ... Dieser hatte bei der Geburt des ... als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, nämlich seines Vaters ..., ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80.

Nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. ... ist in Berlin geboren und hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, vgl. den Vermerk der Ausländerbehörde vom 25. Januar 2013, Bl. 20 der Gerichtsakte. ... hat auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Erforderlich ist insoweit nicht, dass dieser im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, ausreichend ist, dass er als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80 dem Grunde nach hat (vgl. Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., ARB 1/80 Art. 7 Rn. 11; Oberhäuser in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. § 4 StAG Rn. 18 aE; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - Rn. 28 zitiert nach juris).

... hatte als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers bei der Geburt des ... am 14. Februar 2011 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 ARB 1/80. Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, insbesondere solche der zweiten Generation, sind nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 berechtigt nach dreijährigem Zusammenleben mit dem türkischen Arbeitnehmer ( Oberhäuser in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. § 4 StAG Rn. 18). Die einmal, also nach Ablauf der zeitlichen Voraussetzungen, durch den Familienangehörigen erworbene Rechtsstellung ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmereigenschaft oder der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers fortbesteht, vielmehr ist der Wegfall der diesbezüglichen Voraussetzungen nach Abschluss der Erwerbsphase unschädlich (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., ARB 1/80 Art. 7 Rn. 13). Es kommt also nicht darauf an, ob der Vater des ... im Zeitpunkt der Geburt noch Rechte nach dem Assoziationsratsbeschluss hatte, also Arbeitnehmer war oder sich in Deutschland aufhielt.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des ... gemäß Art. 7 ARB 1/80 liegen vor. Der Vater des ... war ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 7. November 2011 türkischer Arbeitnehmer in Deutschland von 1978 bis 2007. In dieser Zeit hat ... mit seinem Vater mindestens drei Jahre zusammengelebt, vgl. Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Januar 2009, aus dem hervorgeht, dass die Eltern seit 2007 getrennt sind.

Es kommt also nicht darauf an, dass ... oder ... im Zeitpunkt der Geburt des ... dem regulären Arbeitsmarkt angehörten, und auch nicht darauf, dass ... unmittelbar nach oder vor der Geburt des drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2012 - OVG 11 S 75.11 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Abgesehen davon ist nach dem Sozialversicherungsverlauf davon auszugehen, dass ... unmittelbar nach der Geburt des ... drei Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Unerheblich ist auch, dass der im Zeitpunkt der Geburt des ... keine Aufenthaltserlaubnis mehr hatte und zur Vorlage von Nachweisen über eine Ausbildung oder Arbeitsstätte aufgefordert worden ist. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt stand ihm das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 noch zu. Eine gewisse Orientierungsphase ist dem Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers zuzubilligen. Eine eventuelle zukünftige Versagung des Aufenthaltsrechts wegen mangelnder Unterhaltssicherung ändert an diesem Sachverhalt nichts. [...]