Es ist eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage, ob für afghanische Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2013 ist antragsgemäß in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Kläger (Vater und 14-jähriger Sohn) werfen die Frage auf, ob für sie und für die anderen Familienmitglieder (Mutter und weitere Kinder siehe VG München, M 4 K 11.30869) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht. Der Zulassungsantrag richtet sich damit nur auf die Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots.
Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob für afghanische Familien mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. [...]