VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2013 - A 8 K 774/13 - asyl.net: M21054
https://www.asyl.net/rsdb/M21054
Leitsatz:

Syrischen Staatsangehörigen droht gegenwärtig bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.

Schlagwörter: Syrien, illegale Ausreise, Asylantrag, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, unerlaubter Auslandsaufenthalt, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, denn dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AsylVfG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Entscheidungen vom 15.03.2013 - A 7 K 2987/12 - und - A 7 K 3363/12 - ( juris) ausgeführt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in Syrien syrischen Staatangehörigen bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt im Fall der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Den in diesen Verfahren getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen macht sich das Gericht zu eigen und verweist insoweit auf das in juris veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.03.2013 - A 7 K 3363/12 -. Von der Beklagten wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen gegen das bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung gleichlautende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.03.2013 - A 7 K 22987/12 - ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart werden dabei nicht angegriffen. Die Beklagte geht in ihrem Zulassungsantrag maßgeblich von den tatsächlichen Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A - aus, auf denen ihre Spruchpraxis beruht, wonach in Fallkonstellationen der vorliegenden Art - nur - das Bestehen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt wird.

Mit Beschluss vom 29.05.2013 - A 11 S 930/13 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Den vom OVG Nordrhein-Westfalen festgestellten Sachverhalt, der seiner Rechtsprechung zugrunde liegt und auf die sich die Beklagte bezieht, werden auch vom erkennenden Senat nicht infrage gestellt. [...]

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und nimmt auf sie vollumfänglich Bezug. Ergänzend ist noch festzustellen, dass weder der Beklagten noch den erkennenden Gerichten möglich sein dürfte, festzustellen, welche "Ressourcen" der syrische Staat freistellt, um Rückkehrer zu verfolgen. Dass eine Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten in jüngster Zeit erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere die Presseberichterstattung verwiesen. [...]