Syrischen Staatsangehörigen droht gegenwärtig bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.
siehe das fast gleichglautende Urteil vom 14.08.2013, M21054