VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 16.04.2013 - 7 K 4111/11.GI - asyl.net: M21019
https://www.asyl.net/rsdb/M21019
Leitsatz:

1. Es bleibt offen, ob § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU es einem deutschverheirateten, über eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU verfügenden Unionsbürger ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 28, 27 AufenthG zu erlangen.

2. Beansprucht ein Unionsbürger unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU zusätzlich zu seiner unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, so muss er neben den besonderen Nachzugsvoraussetzungen auch die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen (beispielsweise § 27 AufenthG), die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllen.

3. Einzelfall, in dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Unionsbürger am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes scheitert.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Unionsbürger, deutscher Ehegatte, Familienzusammenführung, freizügigkeitsberechtigt, Nachzugsvoraussetzungen, Deutschkenntnisse, Sprachkenntnisse,
Normen: FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11, FreizügG/EU § 5, AufenthG § 28, AufenthG § 27,
Auszüge:

[...]

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, InfAuslR 2013, 14). Das Gericht lässt offen, ob dem Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bereits entgegensteht, dass die Klägerin Unionsbürgerin ist und über eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU verfügt; dies macht der Beklagte geltend. Die zwischen den Beteiligten insoweit umstrittene Frage nach der Bedeutung der in § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU getroffenen Regelung, nach der das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung findet, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU, braucht anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. In der Rechtsprechung wird zu § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU im Fall eines deutschverheirateten Unionsbürgers, der eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 AufenthG begehrt, die Auffassung vertreten, die Rechtsstellung als Freizügigkeitsberechtigter erweise sich schon aufgrund der fehlenden Befristung als günstiger als die Rechtsstellung, die § 28 AufenthG einem Ausländer vermitteln könne (VG Hannover, 08.05.2012 - 12 B 2321/12 - juris Rz. 17). Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, der nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU anzustellende Günstigkeitsvergleich sei keine abstrakt wertende Betrachtung in Bezug auf die gesamte Rechtsstellung, sondern knüpfe an die einzelnen Merkmale der Rechtsstellung im konkreten Einzelfall an und prüfe, ob diese im Einzelfall günstiger sind (so auch Renner, AuslR, 9. Aufl., München 2011, § 11 FreizügG/EU Rdnr. 28).

Die Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin, sollte sie nach § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU berechtigt sein, einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz zu begehren, nicht die Voraussetzungen des für den von ihr begehrten Titel einschlägigen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 27, 5 AufenthG erfüllt, es insbesondere an mehreren Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG fehlt und ein Ausnahmefall nicht vorliegt.

Was die besonderen Nachzugsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 AufenthG betrifft, so stehen die fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm nicht entgegen. Denn bei der Klägerin als Unionsbürgerin kann die Möglichkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, nicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei Deutschverheirateten gemacht werden. Dies ergibt sich aus §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Nr. 3, 44 AufenthG, wie es die Klägerin zutreffend auf S. 3 der Klageschrift vom 21.10.2011 dargestellt hat. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG befreit denjenigen Ehegatten vom Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), der nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 AufenthG auf Teilnahme am Integrationskurs hätte. So ist es bei Unionsbürgern, für die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nur § 44 Abs. 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, nach dessen Satz 1 die Zulassung zur Teilnahme nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze möglich ist, also kein Teilnahmeanspruch besteht (demgegenüber aber einen Anspruch annehmend, wenn auch nur aus Gleichbehandlungsgründen unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots, Renner, a.a.O. Rdnr. 26).

Beansprucht eine Unionsbürgerin unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU zusätzlich zu ihrer unionsrechtlich geregelten Rechtsstellung die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, so muss sie selbstverständlich neben den besonderen Nachzugsvoraussetzungen, vorliegend nach § 28 AufenthG, auch die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen, hier des § 27 AufenthG, und die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG erfüllen. Dies ergibt sich daraus, dass die beanspruchte günstigere Rechtsstellung durch das Aufenthaltsgesetz, von der § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU spricht, nur dann im Sinne der genannten Bestimmung vermittelt wird, wenn auch alle deren jeweilige Voraussetzungen erfüllt sind. Daran mangelt es bei der Klägerin im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:

Aufgrund der unionsrechtlichen Überlagerung (Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin als Unionsbürgerin) dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG der Klägerin nicht entgegen gehalten werden kann. Die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen für den von der Klägerin begehrten Aufenthaltstitel aus familiären Gründen, die § 27 AufenthG enthält, sind vom Beklagten ausweislich des Akteninhalts nicht in Frage gestellt worden. Auch das Gericht hat aus dem ihm vorgelegten Aktenmaterial keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Absicht der Klägerin, einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet mit ihrem deutschen Ehemann zu erhalten, Zweifel anzumelden wären.

Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - nach dem Akteninhalt, dem die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist, beziehen die Klägerin und ihr deutscher Ehemann seit November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 55 – 60 d. A.) – dürfte der Klägerin § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zugute kommen, wonach bei deutschverheirateten Ausländern die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten in der Regel abweichend vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden soll.

Die Klägerin erfüllt aber nicht die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Denn sie hat am 30.06.2011 einen Ladendiebstahl begangen, das Ermittlungsverfahren wurde am 31.10.2011 nach Erfüllung einer Arbeitsauflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt (Bl. 1, 12 f., 20 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Gießen G). Jede vorsätzliche Straftat begründet regelmäßig einen Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nach § 153a StPO nach Erfüllung einer Arbeitsauflage eingestellt worden ist, rechtfertigt aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht den Schluss, dass es sich um einen die Ausweisung nicht rechtfertigenden geringfügigen Verstoß gehandelt hat (so sogar zur Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO Hess. VGH, 12.03.2012 - 6 A 1255/11 - S 11 des amtl. Umdr. m.w.N.). Atypische Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der gesetzlichen Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im vorliegenden Fall abzusehen, sind entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht erkennbar. Ein atypischer Fall ist ein Fall, der außerhalb der vom Gesetzgeber bei einer notwendigerweise pauschalen gesetzlichen Regelung ins Auge gefassten typischen Fallkonstellationen liegt und so atypisch gelagert ist, dass eine Versagung des Aufenthaltstitels mit dem gesetzgeberischen Anliegen nicht zu vereinbaren und als ungerecht und insbesondere als unverhältnismäßig anzusehen wäre (VG Gießen, 16.11.2010 - 7 L 3785/10.GI - S. 7 des amtl. Umdr. m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich zu ihrem derzeit unionsrechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz begehrt, rechtfertigt es, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines atypischen Falles besonders hoch anzusetzen. Berücksichtigt man dies, so ist vorliegend kein atypischer Fall gegeben, weil die Versagung der zusätzlichen Rechtsstellung nach dem Aufenthaltsgesetz im Fall der Klägerin angesichts deren gesicherten unionsrechtlichen Aufenthaltsstatus weder ungerecht noch unverhältnismäßig ist. Aus den gleichen Gründen ist im Rahmen des § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG das Ermessen zu Lasten der Klägerin auf Null reduziert.

Ist damit im Fall der Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben und auch kein Ausnahmefall anzunehmen, kann der Klägerin nicht die zusätzlich zu ihrem unionsrechtlichen Status begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 AufenthG erteilt werden. [...]