OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2013 - 7 B 10445/13.OVG - asyl.net: M20944
https://www.asyl.net/rsdb/M20944
Leitsatz:

Wird bei einem verurteilten Pädophilen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die Gefahr eines Rückfalls festgestellt, ist eine Verlustfestellung im Sinne von § 6 Abs. 2 FreizügG/EU auch dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene fortgeschrittenen Alters ist und er auf einen mehr als 40 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen kann.

Von der fehlenden Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten in Sinne von § 66 StGB in Bezug auf die Sicherheitsverwahrung kann nicht auf das Nichtvorliegen einer Rückfallgefahr im Sinne von § 6 Abs. 2 FreizügG/EU geschlossen werden.

Schlagwörter: Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unionsbürger, Strafrecht, strafrechtliche Verurteilung, Sicherungsverwahrung, Rückfallgefahr, Wiederholungsgefahr, Italien, Straftat, schwere Straftat, Sexualdelikt, Sexualstraftat,
Normen: FreizügG/EU § 6 Abs. 1 S. 1, RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3, FreizügG/EU § 6 Abs. 2, StGB § 66,
Auszüge:

[...]

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf eine solche Feststellung allerdings nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden (§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie -). Gemäß Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie legen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fest, was zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit in diesem Sinne sind. Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit unter anderem dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist.

Der Antragsteller, der sich seit weitaus mehr als zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. Juni 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 31 Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 156 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 165 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Opfer der Taten waren die vier Töchter aus der früheren Ehe seiner damaligen Lebensgefährtin. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zu Ungunsten des Antragstellers die beträchtliche Länge des Tatzeitraums (Anfang 2000 bis Mitte 2005), das teilweise sehr junge Alter der Opfer (die zwischen 1988 und 1994 geboren sind) sowie die Vielzahl und Intensität der Missbrauchshandlungen.

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie (vgl. EuGH, Urteile vom 23. November 2010, NVwZ 2011, 221 - Tsakouridis - und vom 22. Mai 2012, NVwZ 2012, 1095 - P. I. -) zu Recht das Vorliegen eines zwingenden Grundes der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie bejaht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit Bezug genommen werden, zumal die Beschwerdebegründung zwar die genannte Rechtsprechung des Gerichtshofs ausführlich referiert, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich fehlerhaft sein sollte. [...]

Das Landgericht sah in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 die Voraussetzungen des § 66 StGB für die Anordnung von Sicherungsverwahrung gegen den Antragsteller als nicht erfüllt an, weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S... die Tathandlungen keinen Rückschluss auf einen möglichen Hang des Antragstellers zur Verübung erheblicher Straftaten im Sinne einer eingeschliffenen kriminellen Disposition zuließen. Dies wird in der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses keineswegs übergangen, sondern im Gegenteil ausdrücklich angesprochen (vgl. S. 6 des Beschlussabdrucks). Der Umstand, dass die hohen Anforderungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung als einer schwerwiegenden freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66 StGB bei einem Straftäter nicht gegeben sind, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Schluss, bei dem Betroffenen bestehe keine Rückfallgefahr. Vielmehr erfordert nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorausgesetzte ungünstige Prognose die zum Urteilszeitpunkt bestehende bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem Täter wegen seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu erwarten sind, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen und er deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit ist. Die bloße Feststellung, dass die Begehung solcher Straftaten "wahrscheinlich" ist, genügt ebenso wenig wie eine "eher ungünstige Prognose" (vgl. Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 66 Rn. 34 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Demnach kann von der fehlenden Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten i.S.d. § 66 StGB nicht auf das Nichtvorliegen einer Rückfallgefahr i.S.v. § 6 Abs. 2 FreizügG/EU geschlossen werden, da hier nicht der hohe Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 66 StGB anzulegen und das Bestehen eines Hangs festzustellen ist.

Die von der Dipl.-Sozialarbeiterin K. im Namen der Justizvollzugsanstalt Diez gefertigte Stellungnahme vom 24. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht übergangen, sondern ausdrücklich bei seiner Einschätzung der Rückfallgefahr berücksichtigt (vgl. S. 8 des Beschlussabdrucks). Diese Stellungnahme kommt auch nicht - wie vom Antragsteller geltend gemacht - zu dem Schluss, es bestehe keine Rückfallgefahr. Unter Hinweis auf den Umstand, dass es sich hier um einen intrafamiliären Missbrauch gehandelt habe und die Opfer mittlerweile volljährig seien, und auf die genannten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S... hielt Frau K... lediglich die Aufnahme des Antragstellers in das vorbeugende Informationsaustauschsystem VISIER zum Schutz vor Rückfalltätern für entbehrlich; die Anordnung von Führungsaufsicht sei ausreichend. In Bezug auf die Befürwortung der Führungsaufsicht heißt es in der Stellungnahme, prognostisch ungünstig sei die problematische Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers und die Zunahme seines abweichenden Verhaltens in Häufigkeit, Intensität und Destruktivität. Die therapeutische Behandlung gelte nicht als abgeschlossen. Der Antragsteller halte trotz der Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter an seiner Version fest, von den Töchtern seiner früheren Partnerin verführt worden zu sein, und glaube nicht, den Mädchen Schaden zugefügt zu haben (unter Hinweis auf die Stellungnahme der Psychiologierätin M... vom 23. November 2011).

Dieser Einschätzung hat sich die Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz im Beschluss vom 13. September 2012 angeschlossen und ein Entfallen der Führungsaufsicht abgelehnt. Die Strafvollstreckungskammer ging davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner Problematik keine Einsicht und Reue zeige. Es sei daher zu befürchten, dass er keinerlei Risikomanagement hinsichtlich seiner abweichenden Sexualität gelernt habe. Auch wenn er die Taten auf den intrafamiliären Bereich beschränkt habe, bestehe die Gefahr, dass er sich in Zukunft ähnliche Situationen schaffen könnte. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung steht die von Frau K... im Namen der Justizvollzugsanstalt Diez gefertigte Stellungnahme vom 24. Juli 2012 nicht entgegen.

Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den entgegenstehenden privaten Belangen des Antragstellers, namentlich der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten, die Verlustfeststellung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unter Berücksichtigung von Art. 7 und 52 Abs. 1 Grundrechtecharta der EU und Art. 8 EMRK, deren Schutzwirkungen sich insoweit decken - in Einklang steht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann auch insoweit Bezug genommen werden. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist diesbezüglich lediglich Folgendes zu ergänzen:

Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht haben nicht verkannt, dass der Antragsteller als Mann von 61 Jahren in fortgeschrittenem Alter steht, auf einen mehr als 40 Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen kann und in Italien nicht mehr über bedeutsame Bindungen verfügt, vielmehr nahezu ausschließlich hier verwurzelt ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Minderung dieser Verwurzelungsgesichtspunkte darin gesehen, dass er seine Kindheit und Jugend in Italien verbracht hat und erst im 18. Lebensjahr eingereist ist. Insofern unterscheidet sich die Situation des Antragstellers trotz der sehr langen Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet von der eines hier geborenen und aufgewachsenen Ausländers.

Das Verwaltungsgericht hat auch die Schwierigkeiten, denen er sich beim Aufbau einer neuen Existenz in Italien voraussichtlich gegenübersehen wird, ausdrücklich berücksichtigt (vgl. S. 10 des Beschlussabdrucks). Soweit der Antragsteller geltend macht, es erscheine aussichtslos, in seinem Alter eine Beschäftigung zu finden, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anders wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen Arbeitsplatz bei der Firma I..., Mannheim, bei der er mehr als 25 Jahre beschäftigt war, aufgrund seiner Inhaftierung verloren hat und eine Einstellung bei seinem früheren oder einem anderen Arbeitgeber nicht in Sicht ist. Künftige Rentenversicherungsleistungen kann er auch in Italien beziehen. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Italien Obdachlosigkeit. Selbst wenn er bis zum Bezug einer Altersrente in wenigen Jahren Sozialleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigen und diese in Italien einen geringen Umfang als das von ihm gegenwärtig in Deutschland bezogene Arbeitslosengeld haben sollte, so ist nichts dafür dargetan, weshalb der Antragsteller keine Unterkunft in Italien finden könnte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sein erwachsener Sohn T..., der ihn gegenwärtig unterstützt, ihm nicht auch in Italien Hilfe leisten könnte, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. [...]