Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Sicherstellung eines Personalausweises, die im Hinblick darauf erfolgt ist, dass der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit wegen Rückerwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
2. Der auf Rückgabe des Ausweises gerichtete, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mithin gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO als Antrag auf Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung zulässige Antrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Sein Erfolg setzt zunächst eine wirksam vorgenommene Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO voraus. Eine solche scheidet hier jedoch aus, weil die seitens des Antragsgegners vorgenommene Sicherstellung des Personalausweises des Antragstellers mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und nichts ersichtlich ist, was es rechtfertigen könnte, dem Antragsteller den Personalausweis bis zum Abschluss eines noch einzuleitenden, etwaigen Hauptsacheverfahrens zu belassen.
Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG kann ein Personalausweis sichergestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Alt. PAuswG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG kann ein Ausweis eingezogen werden, der wegen einer unzutreffenden Eintragung ungültig ist. Die Annahme des Vorliegens des Einziehungsgrundes ist gerechtfertigt, wenn die Behörde bei Abwägung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine vernünftigen Zweifel hieran haben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - OVG 5 S 17/09 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 22.11.1993 - 25 A 1143.92 -, juris Rn. 21; VG Oldenburg, Urteil vom 07.09.2011 - 11 A 784/11 -, juris Rn. 11).
Vorliegend spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Personalausweis des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ungültig ist, weil die Eintragung Staatsangehörigkeit "DEUTSCH" nicht zutrifft. Denn der Antragsteller hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StAG mit an Sicherheit grenzender Wahr - scheinlichkeit (wieder) verloren, weil er auf seinen Antrag hin die türkische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben hat. Nach Aktenlage ist er zwar mit Einbürgerungsurkunde vom 07.06.2001, ihm ausgehändigt am 26.09.2001, eingebürgert worden; zuvor war er mit Entlassungsurkunde des Ministeriums des Innern der Republik Türkei vom 11.11.2000 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden, wobei ihm diese Urkunde am 30.07.2001 ausgehändigt worden ist. Zugleich hat er selbst jedoch ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 11.04.2013 vorgelegt, wonach er aufgrund seines "Antrags vom 30.07.2001 auf die Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit mit den Beschluss des Ministerrats am 21.01.2002 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt" hat. Dem entspricht, dass er anlässlich einer Vorsprache beim Antragsgegner im Besitz eines am 18.02.2003 seitens des türkischen Konsulats ausgestellten türkischen Personalausweises war. Mithin spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Antragsteller nach seiner Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit erneut erlangt hat und dass dies auf seinen Antrag hin geschehen ist; hätte er etwas anderes gewollt, so hätte er zumindest von der erneuten Annahme des türkischen Personalausweises absehen können. Damit hat er nach derzeitigem Erkenntnisstand die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch (wieder) verloren (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 5. Aufl., 2010, § 25 StAG, Rn. 10 ff.). Bei dieser Sachlage, bei der die Sicherstellung des deutschen Personalausweises trotz des gesetzlich eingeräumten Ermessens regelmäßige Folge sein muss und daher im Rahmen summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist, besteht keine Veranlassung zu deren Aussetzung, zumal nichts ersichtlich ist, was eine solche Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gebieten würde. [...]