Für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen für den Verdacht einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. (jetzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) ist die Einbürgerungsbehörde darlegungspflichtig und im Bestreitensfalle beweispflichtig. Die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen oder unbelegte Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf dem Gericht nicht offengelegten Quellen beruhen, genügen zum Beweis in der Regel nicht, wenn sie nicht durch andere konkrete Tatsachen bestätigt werden.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Als Unterstützung ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i. S. des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. objektiv vorteilhaft ist (BVerwG, U.v. 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140/143). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele. Insbesondere eine seit vielen Jahren bestehende Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation kann einen gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme einer Unterstützungshandlung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2012 – 5 B 11.404 – juris Rn. 33).
b) Für die Beurteilung des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr unterliegt das Vorliegen des Ausschlussgrundes für die Einbürgerung in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Für das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen zur Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (VGH BW, U.v. 29.9.2010 – 11 S 597/10 – VBlBW 2011, 478/480, s.a. Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener atsachen gilt deshalb das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung auch dann, wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der eingeschalteten Verfassungsschutzbehörde in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (vgl. VGH BW, U.v. 29.9.2010 a.a.O.; VG-Darmstadt, U.v. 14.3.2011 – 5 K 76/09 – NVwZ-RR 2011, 748/749).
3. Entscheidend ist daher, ob die Moscheebesuche des Klägers und die sonstigen von den Beklagten angeführten, vom Kläger besuchten Einzelveranstaltungen und dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach ihrem Inhalt und ihrem Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der einbürgerungswillige Kläger Bestrebungen i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt oder unterstützt hat. Zur Überzeugung des Senats liegen im vorliegenden Fall keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger die oben dargestellten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt hat. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung der vorgetragenen Anknüpfungstatsachen die Frage, ob die IVB als Trägerverein der iranisch-schiitischen Moschee verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, zu Recht dahinstehen lassen, weil selbst bei der Unterstellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen dieser Organisation bezogen auf den Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. zu erkennen sind, die einzeln oder im Rahmen einer Gesamtschau einer Einbürgerung entgegenstehen würden:
a) Der Kläger ist unstreitig selbst kein Mitglied der IVB. Dass er in irgendeiner Weise selbst extremistische Äußerungen von sich gegeben haben soll, wird von den Beklagten ebenfalls nicht behauptet.
b) Allein die regelmäßigen Moscheebesuche zu Gebetszwecken geben für die Annahme der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht genug her. Zwar haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Iran nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden, die auch Eingang in den Verfassungsschutzbericht Bayern 2005 (Bl. 71 der Akten der Beklagten zu 1) gefunden haben, seinen Einfluss auf in Deutschland lebende Schiiten intensiviert habe. Es mag auch sein, dass dementsprechend die islamischen Zentren, vorliegend auch die vom IVB getragene Moschee, den Auftrag haben, die in der iranischen Verfassung verankerte weltweite Verbreitung des islamischen Systems iranischer Prägung zu fördern (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg 2009, S. 60 – Bl. 134 ff. der VG-Akte – zur IZH). Allerdings wird in den Verfassungsschutzberichten auch darauf hingewiesen, dass speziell auch die von der IVB in München betriebene Moschee nicht nur bei Iranern regen Zulauf hat (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, zitiert im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 9.11.2011). Die Moschee steht dabei nicht nur Vereinsmitgliedern der IVB offen, sondern kann offenbar auch von Nichtmitgliedern, wie dem Kläger, zur Religionsausübung besucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei jedem Moscheebesuch auch von Nicht- Vereinsmitgliedern außerhalb der eigentlichen Vereinsaktivitäten (vgl. dazu Verfassungsschutzbericht Hamburg 2009, S. 60 – Bl. 135 der VG-Akte – zur Abgrenzung von Gebetsveranstaltungen und religiösen Feierlichkeiten zum Vereinsangebot) von verfassungsfeindlichen Aktivitäten ausgegangen werden müsste, enthalten die von der Beklagten zitierten Informationen über die IVB nicht. Der Senat geht daher davon aus, dass ähnlich wie bei anderen von verfassungsfeindlichen Organisationen getragenen Moscheen (etwa der IGMG - vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.3.2012 – 5 B 11.404) zu prüfen ist, ob der Kläger sich aus der Masse der normalen Moscheebesucher herausgehoben und sich etwa durch Funktionärstätigkeiten für den Trägerverein oder sonstige herausgehobene aktive Mitgestaltung des Vereinslebens und Förderung der Vereinsziele besonders hervorgetan hat. Die hierfür von den Beklagten angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte sind jedoch zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend nachgewiesen:
c) Die Beklagten werfen dem Kläger vor, dass er an einer in der Moschee stattgefundenen Siegesfeier der als terroristisch einzustufenden Hisb Allah am 23. Mai 2002 teilgenommen habe. Die Beklagten stützen sich bei ihrer Behauptung diesbezüglich auf eine Auskunft des LfV. Der Kläger hingegen hat die Teilnahme an dieser Veranstaltung bestritten und ergänzend ausgeführt, dass er an dem fraglichen Abend Bereitschaftsdienst im Krankenhaus gehabt habe mit der Maßgabe, im Alarmierungsfall binnen 20 Minuten umgezogen im OP-Saal anwesend zu sein. Dies sei aufgrund der Entfernung der Moschee zu seiner Arbeitsstelle nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit möglich.
Grundsätzlich ist die Verwertung einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörden ebenso wenig ausgeschlossen wie etwa die Berücksichtigung des Zeugnisses eines Zeugen vom Hörensagen. Zur Bewertung von Erkenntnissen eines Landesamtes für Verfassungsschutz hat der VGH BW (U.v. 29.9.2010 – 11 S 597/10 – VBlBW 2011, 478/480) ausgeführt:
"Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig "zusätzliche Indizien von einigem Gewicht" (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.)."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Die Ausführungen eines Zeugen vom Hörensagen sind nur von äußerst eingeschränktem Beweiswert. Vorliegend sind die Auskünfte des LfV und die Äußerungen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters dieses Amtes noch nicht einmal Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen, sondern lediglich – noch weiter entfernt davon – die Information darüber, was ein unbekannt bleibender Zeuge vom Hörensagen innerhalb des LfV schriftlich zu den Akten gegeben hat. Die eigentliche Quelle der Information aber auch der jeweilige Quellenführer werden von der Beklagtenseite, hier in Gestalt des LfV, dem Gericht nicht zugänglich gemacht. Eine vom Verwaltungsgericht erbetene Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Mitarbeiter des LfV wurde vom Staatsministerium des Innern abgelehnt. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit der einzelnen Glieder der Informationskette kann sich der Senat daher keinerlei Bild machen. Der VGH BW weist in seiner Entscheidung vom 29. September 2010 (a.a.O.) zu Recht darauf hin, dass bei einer Nachrichtenkette die allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben auch unabsichtlich entstellt oder unvollständig erfasst oder wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden könne. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Informationsgewinnung in den vom Verfassungsschutz jeweils beobachteten Milieus schwierig ist und die Behörde dabei auf – aus nachvollziehbaren Gründen auf Vertraulichkeit angewiesenen – Informanten aus der jeweiligen Szene setzen muss. Allerdings kann diese Not bei der Informationsbeschaffung nicht dazu führen, dass beim Eingriff des Staates in Rechte eines Klägers zu dessen Lasten gleichsam ein Rechtsschutzdefizit aufgebaut wird und die Beklagtenseite für sich in Anspruch nimmt, dass das Gericht entsprechenden Auskünften der Verfassungsschutzbehörden automatisch Glauben zu schenken hat, ein bloßes Bestreiten der Angaben des Verfassungsschutzes durch den Kläger demgegenüber aber nicht ausreichen soll. Denn ein Kläger wird regelmäßig zu lange zurückliegenden Einzelereignissen einen Gegenbeweis in Form eines überprüfbaren Alibis nicht (mehr) führen können. Am mangelnden Beweiswert der Auskünfte des LfV ändert auch der Hinweis des LfV nichts, dass Informationen in der Regel nur weitergegeben werden, wenn sie gegengeprüft seien und sich die Quelle als zuverlässig erwiesen habe. Denn insoweit fehlt es für die gerichtliche Überprüfung schon an der Darlegung der äußeren Umstände, anhand derer diese interne behördliche Einschätzung ihrerseits im Einzelfall nachvollziehbar bestätigt und überprüft werden könnte. Ein Informant, der aufgrund des von Beklagtenseite praktizierten absoluten Quellenschutzes nicht damit rechnen muss, die weitergegebenen Informationen in öffentlicher Verhandlung und unter Prüfung der eigenen Glaubwürdigkeit auch auf Vorhalte des Klägers hin zu wiederholen und möglicherweise auch unter Eid zu bestätigen, mag im Einzelfall auch falsche Informationen liefern, deren Zuverlässigkeit von der Verfassungsschutzbehörde nicht mehr überprüft werden kann. Nachdem mit dem Informanten auch dessen jeweilige Motivlage für das Liefern der Information im Dunkeln bleibt, kann derartigen Informationen – wenn überhaupt – nur ein äußerst geringer Beweiswert zukommen. Dieser wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch gesteigert, dass die Information sich etwa durch besonders originelle Details aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers (vgl. hierzu VGH BW, a.a.O., juris Rn. 55) als in höherem Maß vertrauenswürdig herausgestellt hätte. Zwar ist speziell zu dem Abend der angeblichen Hisb Allah Siegesfeier mitgeteilt worden, dass der Kläger als Einziger später gekommen und dann auch früher gegangen sei. Allein diese Zusatzinformationen können die Beweiskraft der Information des Landesamts für Verfassungsschutz jedoch nicht entscheidend verbessern, weil eine Verwechslungsgefahr oder gar ein auf anderen (etwa privaten Gründen) beruhender Belastungseifer des im Dunkeln bleibenden Informanten nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat seine Anwesenheit an diesem Abend nachvollziehbar und substantiiert bestritten. Ein in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vernommener Zeuge hat ausgesagt, dass er sich an die Teilnahme des Klägers an diesem Abend nicht erinnern könne. Andere objektive Anhaltspunkte, die für eine Teilnahme des Klägers an diesem Abend sprechen könnten und die der Information des LfV eine gewisse Richtigkeitsgewähr verleihen könnten, liegen nicht vor. Die Beklagtenseite hat andere Beweismittel für ihre Behauptung diesbezüglich auch nicht angeboten. Sonstige Beweismittel zur Feststellung der Anwesenheit des Klägers am fraglichen Abend haben sich dem Senat auch nicht anderweitig aufgedrängt. Es bleibt daher dabei, dass sich die mit einem nur sehr geringen Beweiswert versehene Information des LfV angesichts des Bestreitens durch den Kläger nicht zum Beleg für eine objektive Anknüpfungstatsache im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 2 a.F. StAG eignet.
d) Gleiches gilt für die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe Veranstaltungen und Koranlesungen in der Moschee mitverantwortlich organisiert und den Imam im Rahmen der Betreuungsarbeit bei Familienbesuchen begleitet. Einzelne konkrete Veranstaltungen, die der Kläger organisiert haben soll, hat die Beklagtenseite nicht benennen können. Sie hat auch trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erklären können, was der beanstandenswerte Inhalt von Familienbesuchen/Betreuungsarbeit gewesen sein soll und wollte dies letztlich nur als Beleg für die hervorgehobenere Stellung des Klägers innerhalb der Moschee verstanden wissen. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Funktionärstätigkeiten aber stets bestritten. Der vom Verwaltungsgericht vernommene Stellvertreter des Vorsitzenden des Moscheevereins hat ausgesagt, der Kläger habe keine Funktionärsfunktion innegehabt und sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Veranstaltungen zu organisieren. Bis auf die nach den obigen Grundsätzen zu bewertende Auskunft des LfV und dessen unbehelfliche Mitteilung, dass "noch etwas vorhanden" sei, aber aus Geheimhaltungsgründen nicht berichtet werden könne (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.5.2010, S. 7), hat die Beklagtenseite weitere objektive Anhaltspunkte für ihre Behauptungen nicht beibringen können und auch in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zum Beweis der dem Kläger vorgeworfenen "Funktionärstätigkeit" gestellt. Vom Kläger eingeräumte gelegentliche Putzarbeiten – die andere Gläubige dort offenbar unbestritten auch verrichtet haben – rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme einer hervorgehobenen Stellung in der IVB.
e) Auch der von den Beklagten behauptete enge und freundschaftliche Kontakt zum damaligen Imam K. ist in der von den Beklagten unterstellten Form nicht nachgewiesen. Zwar hat der Kläger bei seinem Anhörungsgespräch zunächst den Kontakt zum Imam heruntergespielt, dies jedoch schon am nächsten Tag aus eigenem Antrieb per Telefax korrigiert, den Imam als "Bekannten" bezeichnet und unregelmäßigen Kontakt im Rahmen seiner Moscheebesuche eingeräumt. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne weiteres auf einen freundschaftlichen Kontakt geschlossen und noch weitergehend etwa auf eine Unterstützung von politischen Aktivitäten des Imams durch den Kläger spekuliert werden. Für Derartiges ist die Beklagtenseite einen Nachweis schuldig geblieben. Der Kläger, der über gehobenere Bildungsabschlüsse verfügt, hat zumindest ebenso plausibel dargelegt, dass er Angst gehabt hätte, angesichts der Nachfragen der Beklagten im Anhörungsgespräch speziell zu Vorgängen in der Moschee in ein falsches Licht zu geraten.
Jedenfalls ist die Behauptung der Beklagten, die Kontakte zum Imam seien nicht nur alltäglicher oder religiöser Natur gewesen, rein spekulativer Natur. Auch die Funktion des Imams bei seiner zweiten (Stellvertreter-) Ehe hat der Kläger plausibel damit erklärt, dass er als Asylberechtigter nicht in den Iran reisen könne und eben auf den ihm bekannten Imam, der sich wieder im Iran aufgehalten habe, zurückgegriffen habe. Daraus kann nicht zwangsläufig auf einen freundschaftlichen Kontakt und darüber hinaus auf die Unterstützung auch politischer Aktivitäten geschlossen werden. [...]